(1) Das wissenschaftliche Gremium kann dem Büro für Künstliche Intelligenz eine qualifizierte Warnung übermitteln, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass
-
- ein KI‑Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ein konkretes, identifizierbares Risiko auf Unionsebene birgt oder
- ein KI‑Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Bedingungen gemäß Artikel 51 erfüllt.
(2) Aufgrund einer solchen qualifizierten Warnung kann die Kommission über das Büro für Künstliche Intelligenz und nach Unterrichtung des KI‑Gremiums die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse zur Beurteilung der Angelegenheit ausüben. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet das KI‑Gremium über jede Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 94.
(3) Eine qualifizierte Warnung ist hinreichend zu begründen und enthält mindestens Folgendes:
-
- die Kontaktstelle des Anbieters des betreffenden KI‑Modells mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko;
- eine Beschreibung der einschlägigen Fakten und der Gründe für die Warnung durch das wissenschaftliche Gremium;
- alle sonstigen Informationen, die das wissenschaftliche Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die es auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat.
Inhaltsverzeichnis KI-Verordnung