Interne Meldestelle – Anforderungen gemäß HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen dazu, eine interne Meldestellen für Hinweisgeber bereitzustellen. Aber was genau ist eine interne Meldestelle – und welche Anforderungen muss sie erfüllen? 

Was ist eine interne Meldestelle?

Eine interne Meldestelle ist eine vom Beschäftigungsgeber eingerichtete organisatorische Einheit, die mit der Entgegennahme und Bearbeitung von eingehenden Hinweisen betraut ist. Dabei betreibt die interne Meldestelle  die Meldekanäle, führt das Meldeverfahren und ergreift Folgemaßnahmen im Sinne des HinSchG. 

Was ist ein Meldekanal?

Bei einem Meldekanal handelt es sich um einen Kommunikationsweg respektive ein Verfahren, über das Hinweisgebende Meldungen über mögliche Verstöße abgeben können. Bei der Ausgestaltung eines Meldekanals gibt es verschiedene Möglichkeiten, die wir weiter unten näher beleuchten. Einige dieser Ausgestaltungen bieten die Möglichkeit, Meldungen in anonymer Form einzureichen, sodass die Identität der Hinweisgebenden geschützt wird.   

Ein Meldekanal dient primär der Entgegennahme von eingehenden Hinweisen. Er soll das Einreichen von Meldungen für Hinweisgebende erleichtern und stellt eine zentrale Anlaufstelle für all diejenigen dar, die Fehlverhalten oder Verstöße melden möchten. Als Teil der internen Meldestelle bietet ein gut strukturierter Meldekanal die Möglichkeit der effizienten Bearbeitung dieser Hinweise und trägt zur HinSchG-Konformität eines Unternehmens bei.  

Das HinSchG gibt nicht vor, in welcher Form ein Unternehmen den Meldekanal einrichten muss. Dennoch enthält es einige Anforderungen, die ein Meldekanal erfüllen muss. Zum einen ist der Meldekanal so einzurichten, dass die Vertraulichkeit und der Datenschutz der Hinweisgeber stets gewährleistet wird. Außerdem muss eine Dokumentation der Meldung sowie ergriffener Maßnahmen möglich sein. Jedes Unternehmen, das einen Meldekanal einrichtet, muss zwingend dafür sorgen, dass dieser für alle Hinweisgeber frei zugänglich und Barrierefreiheit gegeben ist. Ein geeigneter Meldekanal muss darüber hinaus die Möglichkeit eröffnen, Hinweise entweder in schriftlicher oder in Sprachform einzureichen.

Interne Meldestelle vs. Meldekanal

Häufig werden die Begriffe “Meldekanal” und “Meldestelle” synonym verwendet, obwohl sie doch unterschiedliche Bedeutungen haben. Wie oben beschrieben, handelt es sich bei einem Meldekanal lediglich um eine Anlaufstelle für Hinweisgebende, um auf direktem Weg Meldungen über Verstöße und Fehlverhalten gemäß HinSchG abzugeben.  

Eine Meldestelle hingegen bildet eine gesamte organisatorische Einheit respektive eine Person ab, die eingehende Hinweise über den Meldekanal entgegennimmt und die weitere Bearbeitung vornimmt und koordiniert. Dabei ist die Meldestelle verantwortlich für die Prüfung der Hinweise und die Einleitung von Folgemaßnahmen.  

Ein Meldekanal ist also Teil der (internen) Meldestelle und bildet bildlich gesehen das Sprachrohr der Hinweisgebenden. Die Meldestelle agiert dann auf Seiten des Beschäftigungsgebers und bearbeitet alle über den Meldekanal eingehenden Hinweise.  

Inhalt dieser Seite
datenschutzkoordinator
Antonia Wülle
HinSchG Expertin
Meldekanal

Welche Formen des Meldekanals gibt es?

Die folgenden Beispiele sind die aktuell am häufigsten verwendeten Meldekanäle. Aber erfüllen sie auch alle die HinSchG-Anforderungen?   

Als erstes kommt den meisten wohl der altbekannte „Kummerkasten“ in den Sinn. Hinweisgebende können so in Form von schriftlichen Dokumenten ihre Meldung einwerfen. Diese Form des Meldekanals erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des HinSchG, da es sich um eine analoge Lösung handelt, die ein Dialog seitens der Meldestellenbeauftragten mit dem Hinweisgeber nicht möglich ist. Außerdem kann sie die beiden Aspekte Datenschutz und Vertraulichkeit nicht gewährleisten, die im HinSchG fest verankert sind.   

Ähnlich wie beim Briefkasten, können Sie mit einem E-Mail-Postfach nicht den notwendigen Schutz gewährleisten. Besonders, weil die Daten bei den meisten Anbietern im Ausland verarbeitet werden, besteht ein hohes Risiko. Zudem müssen die Daten einer internen Meldestelle drei Jahre nach Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden. Dies kann mittels E-Mail-Postfachs nicht sichergestellt werden. Schließlich ist diese Form des Hinweisgebersystems besonders anfällig für Hacking. 

Eine Telefon-Hotline ist zwar leicht zugänglich, ist jedoch auch mit einer gewissen Hemmschwelle verbunden, je kritischer der Inhalt der Meldung. Besonders Sprachbarrieren können so nur schwierig überwunden werden. Zudem kann die Anonymität der Hinweisgebenden nicht gewähreistet werden und die notwendige Eingangsbestätigung ist nicht möglich. 

Eine Ombudsperson nimmt Meldungen entgegen und bearbeitet diese. Diese Form des Hinweisgebersystems ist damit gesetzeskonform. Dennoch bietet sie einige Nachteile:

  • die Verfügbarkeit einer Person ist zwingend notwendig
  • es besteht eine hohe Hemmschwelle aufgrund des persönlichen Kontakts
  • eine Ombudsperson ist aufgrund des zusätzlichen Gehalts besonders kostspielig

Ein digitales System ermöglicht in den meisten Fällen einen Echtzeit-Chat, der die direkte Kommunikation mit Hinweisgebenden gewährleistet. Damit ist es zeit- und ortsunabhängig. Die Anonymität der Hinweisgebenden wird ebenfalls gewahrt. Darüber hinaus können so Eingangsbestätigungen versendet werden. Damit ist diese Form des Hinweisgebersystems besonders gesetzeskonform.

Beurteilung der verschiedenen Meldekanäle

Jede der oben genannten Alternativen bietet gewisse Vor- und Nachteile. In Bezug auf die Nutzbarkeit, erfüllt jedoch die Softwarelösung alle Anforderungen des HinSchG an einen Meldekanal. So ermöglicht ein digitales Meldestellensystem die Erreichbarkeit zu jeder Tageszeit und stellt die Anonymität der Hinweisgebenden sicher. Im Gegensatz zur Telefon-Hotline vereinfacht die Nutzung eines digitalen Systems die Dokumentation der gesamten Hinweisbearbeitung und erfüllt damit eine weitere Anforderung des HinSchG. Gerade bei telefonischen Meldekanälen und Briefkasten-Lösungen ist die Hemmschwelle, tatsächlich einen Hinweis einzureichen hoch, da es in vielen Fällen mit Überwindung verbunden ist, in direktem Kontakt mit den Meldestellenbeauftragten zu kommunizieren. Diese Hemmschwelle kann dazu führen, dass einige Hinweise gar nicht erst eingereicht werden.  

Sollten Sie also Interesse an einer vollumfänglichen Softwarelösung zur Umsetzung des HinSchG in Ihrem Unternehmen haben, finden Sie hier alle weiteren Informationen zu unserem Angebot.

Anwendungsbereich des HinSchG

 Grundsätzlich gilt, dass alle Meldungen, die

vom HinSchG abgedeckt werden. 

Nicht unter das HinSchG fallen also Anfragen oder Beschwerden, die keine rechtswidrigen Handlungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreffen. Allgemeine Anfragen zu Produkten oder Dienstleistungen sowie Beschwerden über mangelnden Kundenservice fallen nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG. 

Diese Vorfälle können bei der Beurteilung, ob einem Hinweis nachgegangen werden sollte, als Anhaltspunkte dienen:  

Hinweis: Das HinSchG deckt keine allgemeine Meldepflicht für alle möglichen Anfragen oder Beschwerden ab. Es gilt speziell für Hinweise auf rechtswidriges Verhalten in bestimmten Kontexten, wie beispielsweise in Unternehmen, Behörden oder Organisationen.

Sollten Hinweisgeber einen Hinweis telefonisch abgeben, können sie die untenstehenden Schritte befolgen/vornehmen, um ihre Anonymität zu gewährleisten. 

Hinweis: Diese Maßnahmen können zwar zur Anonymität beitragen, bieten dafür jedoch keine absolute Garantie.

Weiterführende Informationen zur Umsetzung des HinSchG

Digitales Hinweisgebersystem

Mit Parlabox in wenigen Schritten eine interne Meldestelle einrichten, EU-Whistleblower-Richtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen. Anonyme Meldungen empfangen, sicher verwalten und so den Schutz der Hinweisgeber sicherstellen.

Externer Meldestellenbeauftragter

Wir stellen Ihnen einen Meldestellenbeauftragten zur Verfügung, der die korrekte Bearbeitung eingehender Hinweise überwacht, prüft und koordiniert. Durch die externe Bestellung des MSB ist ein Interessenkonflikt ausgeschlossen und die Unabhängigkeit des externen Meldestellenbeauftragten nach §15 Abs. 1 HinSchG sichergestellt.

HinSchG FAQ

Entdecken Sie hilfreiche Ressourcen und Artikel zu allen relevanten Themen im Bereich Hinweisgeberschutz. Unser HinSchG-Blog bietet umfassende Informationen, um Unternehmen auf die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes vorzubereiten.

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Jörg ter Beek externer Datenschutzbeauftragter
Jörg ter Beek
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