Videoüberwachung nach DSGVO

Ob herkömmliche Kamera, Webcam oder Handy: Sobald aufgezeichnet wird, fällt es unter die DSGVO als “Videoüberwachung” und es gelten entsprechende Pflichten. Unsere Datenschutzberatung hilft Ihnen, dieses Thema mühelos zu manövrieren.

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Was ist Videoüberwachung?

Eine Videoüberwachung liegt vor, sobald Kameras eingesetzt werden, um bestimmte Objekte oder Bereiche zu überwachen. Sobald mit den Kameras personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss diese Videoüberwachung nach der DSGVO erfolgen. Erfasst werden nicht nur herkömmliche Überwachungskameras, sondern auch alle anderen Kameras wie Handys, Webcams oder Drohnen. Entscheidend ist auch, ob eine Kamera zur Überwachung eingesetzt wird oder ob tatsächlich gefilmt wird. Dagegen erfassen offene Kameraattrappen keine personenbezogenen Daten und sind daher datenschutzrechtlich nicht relevant. Eine Speicherung der Aufnahmen ist nicht erforderlich, da bereits die Live-Übertragung auf Monitoren, die nicht aufgezeichnet wird, eine Videoüberwachung darstellt.

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Videoüberwachung und DSGVO

Unternehmen können von der Videoüberwachung profitieren, da sie zum Beispiel der Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten dienen kann. Trotz dieser Vorteile gibt es auch komplizierte Schwierigkeiten im Bereich des Datenschutzes, die nicht ignoriert werden sollten. 

Verstöße gegen den Datenschutz können nicht nur zu Imageschäden sondern auch zu erheblichen Bußgeldern führen. 

Rechtsgrundlage der Videoüberwachung DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) behandelt nicht explizit die Frage der Videoüberwachung durch Einzelpersonen oder Unternehmen. In der Regel wird der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO als Grundlage für diese Datenverarbeitungen verwendet. Es geht um die Legalität der Verarbeitung und Paragraph f definiert folgendes: 

„Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Es ist auch möglich, die Legalität einer Videoüberwachung durch die Erfüllung der Bedingungen a bis e des Artikels 6 Absatz 1 DSGVO zu beweisen. Ausgenommen davon sind die Aktivitäten der Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Ist Videoüberwachung DSGVO-konform?

Grundsätzlich dürfen Sie eine Videoüberwachung mit stationären Kameras oder Kameradrohnen einrichten, wenn es kein milderes Mittel gibt und wenn Sie ein berechtigtes Interesse für konkret benannte Zwecke darlegen können. Zulässige konkrete Zwecke sind beispielsweise:

Aber: Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild – auch am eigenen Bewegtbild, also etwa einem Video. Daher spielt es eine große Rolle, wie detailliert der Gefilmte auf den Bildern der Videoüberwachung erkennbar und ob er sogar identifizierbar ist, denn dadurch wird in die Grundrechte des Aufgezeichneten eingegriffen.

Wo ist eine Videoüberwachung (nicht) erlaubt?

In folgenden Bereichen ist eine Videoüberwachung in seltenen Ausnahmefällen gestattet:

In folgenden Bereichen ist eine Videoüberwachung unzulässig: 

Videoüberwachung nach DSGVO – das Prinzip der Datenminimierung

Die Videoüberwachung kann gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung, der den Grundsatz der Datenminimierung festlegt, eingeschränkt werden.

Es ist wichtig, vor dem Einsatz der Videoüberwachung zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um den zuvor festgelegten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es Alternativen gibt, die weniger stark in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Nur wenn diese nicht mit unzumutbaren wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen verbunden sind, sollten diese vergleichbaren Maßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität als Alternative eingesetzt werden.

Dokumentations- und Informationspflichten bei Videoüberwachung

Normalerweise ist es erforderlich, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO zu erstellen.

Falls es um Videoüberwachung geht, ist es wichtig, ihre exakten Gründe schriftlich oder elektronisch zu erklären. Außerdem müssen der Verantwortliche für die Videoüberwachung sowie seine Kontaktdaten im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten benannt und beschrieben werden, welcher Personenkreis von der Überwachung betroffen ist. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Aufzählung zu machen, welche Arten von Daten erhoben werden und gegebenenfalls welche anderen Parteien mit der Bearbeitung der Daten beauftragt sind. Falls die Daten in anderen Ländern verarbeitet werden, müssen auch diese Informationen gesammelt werden.

Inhalte der Informationen zur Videoüberwachung

Gemäß Artikel 12 DSGVO müssen die betroffenen Personen frühzeitig und vollständig über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Wenn es eine Videoüberwachung gibt, muss jeder darauf vorbereitet werden, bevor diese Person den Bereich betritt.

Interessenabwägung bei der Videoüberwachung in drei Stufen

Die Interessenabwägung für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO lässt sich in die folgenden drei Stufen unterteilen:

Berechtigtes Interesse

Es ist erforderlich, dass die Videoüberwachung im berechtigten und schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers oder eines Dritten durchgeführt wird. Es besteht ein berechtigtes Interesse sofern die Videoüberwachung vor z.B. Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus schützen soll. Gleiches gilt für Bedürfnisse wie die Sicherstellung von Beweisen für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen, die Verhinderung von Betrug, Leistungsmissbrauch oder Geldwäsche.

Erforderlichkeit

Wenn der Zweck der Überwachung durch ein milderes, aber gleichermaßen effektives Mittel erreicht werden kann, sollte dieses Mittel verwendet werden. Es ist nicht notwendig, Mitarbeiter flächendeckend mit Videokameras zu überwachen, wenn ein Diebstahl durch das Einbauen eines neuen Schlosses verhindert werden kann.

Interessenabwägung

Es ist nicht erlaubt, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Es ist wichtig, die individuellen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und nicht nur abstrakte oder vergleichbare Fälle zu betrachten. Es ist wichtig, sowohl das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person als auch die Auswirkungen einer Videoüberwachung auf diese zu berücksichtigen. Je tiefer die Privat- und Intimsphäre durch Videoüberwachung beeinträchtigt wird, desto wichtiger ist das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen einzuräumen.

Es ist generell nicht erlaubt, Videoüberwachung in Bereichen durchzuführen, die hauptsächlich der persönlichen Lebensgestaltung der Angestellten dienen. Dies betrifft insbesondere die Toiletten-, Sanitär-, Umkleide- und Schlafbereiche. Es ist wichtig, dass Mitarbeiter in diesen Räumen vor der Überwachung des Arbeitgebers geschützt sind. Normalerweise wird hier der Schutz der Intimsphäre überwiegen.

Videoüberwachung von Außengeländen

Bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen sowie in Fahrzeugen gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort sich aufhaltenden Personen als berechtigtes Interesse (§ 4 BDSG-neu). Sie dürfen dort also Videoaufzeichnungen vornehmen, wenn Sie das Wohlergehen Ihrer Gäste oder Kunden schützen möchten.

Bringen Sie eine Mitteilung mit den Pflichtangaben der DSGVO gut sichtbar an der Einfahrt oder dem Zugang zu den Anlagen an, etwa ein Schild, auf dem Sie auf die Videoüberwachung hinweisen. Nutzen Sie einige Kameras für einen anderen Zweck, ist hierfür ein weiteres Schild erforderlich.

Bei nicht öffentlich zugänglichen Geländen muss der konkrete Zweck der Videoüberwachung ausdrücklich benannt werden. Außerdem sollen so wenig Daten wie möglich erfasst werden (Datenminimierung).

Die 24-Stunden-Überwachung eines nicht sicherheitsrelevanten Firmengeländes dürfte unangemessen sein. Wenn Sie das Gelände aber außerhalb der Geschäftszeiten bzw. ausschließlich nachts mit Kameras überwachen, um Beschädigungen und Diebstahl vorzubeugen, ist dies zumeist erlaubt.

Die Beobachtung von Nachbargrundstücken ist in jedem Fall unzulässig.

Videoüberwachung in Gebäuden

Es gibt Unterschiede zwischen den Bestimmungen für

Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, etwa einem Ladengeschäft, muss den Kunden und auch den Mitarbeitern ausdrücklich und so früh wie möglich mitgeteilt werden, etwa durch ein Schild am Eingang. Darauf muss der Zweck der Überwachung, beispielsweise Diebstahlsvermeidung, ausdrücklich angegeben werden. Wägen Sie die Interessen der Kunden und Mitarbeiter sorgfältig gegen die Interessen des Unternehmens ab und dokumentieren Sie das Ergebnis.

Die erhobenen Daten dürfen Sie ausschließlich für den angegebenen Zweck nutzen. Die einzige Ausnahme ist die Verfolgung einer Straftat. In diesem Fall dürfen die Daten ohne Genehmigung des Betroffenen an Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Anwalt weitergegeben werden.

In nicht öffentlich zugänglichen Räumen dürfen Sie keine generelle Videoüberwachung einrichten.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz - was ist erlaubt?

Eine Überwachung von Mitarbeitern ist grundsätzlich unzulässig. Die Videoüberwachung gilt als besonders umfassende Überwachungsform mit schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte. Sie darf deshalb nur bei schwerwiegenden Gründen eingesetzt werden und auch nur, wenn es keine Maßnahmen gibt, die weniger in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einschneiden.

Wie wird die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gerechtfertigt?

Ihr Interesse als Arbeitgeber ist selbstverständlich Kenntnis über die Geschehnisse in Ihrem Unternehmen zu erlangen. Das allein ist jedoch kein Grund, eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz einzurichten. Denn die Sicherheit am Arbeitsplatz hat auch hier höchste Priorität. 

Hier ist eine umfangreiche Interessenabwägung erforderlich. Denn das reine Überschreiten der Pausenzeit wiegt nicht so schwer, wie das Entwenden von firmeninternen Dokumenten. 

Aber auch diese Interessenabwägung ist nicht ausreichend, um die Videoüberwachung zu rechtfertigen. Darüber hinaus muss die Videoüberwachung notwendig, geeignet und verhältnismäßig sein. Kurzum: sollte der Zweck der Videoüberwachung (beispielsweise die Ermittlung des Diebstahl-Täters) nicht mit weniger schwerwiegenden Mitteln erreicht werden können, legitimiert das laut Gesetz die Videoüberwachung. Aber aufgepasst: die Videoüberwachung ist auf einen gewissen Zeitraum und Bereich begrenzt

Welche Rechte haben die Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, über die Verarbeitung ihres Bildes zu bestimmen. Eine Videoüberwachung würde dieses Recht auf Privatsphäre einschränken, da sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Diese Verarbeitung ist nach der DSGVO grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind in Artikel 6 Absatz 1 DSGVO geregelt. Danach kann eine schriftliche Einwilligung das dauerhafte Filmen von Mitarbeitenden erlauben. Dieses schriftliche Einverständnis kann jedoch jederzeit widerrufen werden, so dass die Videoüberwachung letztlich eingestellt werden muss.

Gemäss Art. 6 Abs. F DSGVO ist eine Videoüberwachung dann rechtmässig, wenn sie auf einem berechtigten Interesse beruht. Ein solches berechtigtes Interesse ist beispielsweise die Gewährleistung der Sicherheit von Beschäftigten und Kunden. Ist diese Rechtsgrundlage erfüllt, muss die Videoüberwachung jedoch gegen das Grundrecht auf Privatsphäre abgewogen werden. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung der Risiken und des Nutzens der Videoüberwachung und darauf aufbauend das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen.

Juristisch gesagt besteht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen durch die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO). Als hohe Risiken gelten beispielsweise

Diese Aspekte könnten der Videoüberwachung entgegenstehen und müssen daher gegen die angestrebten Zwecke abgewogen werden. Vielleicht kann der Zweck auch auf für die Personen weniger riskantem Wege erreicht werden.

Deshalb prüfen Sie vor dem Einsatz einer Videoüberwachung, ob es nicht mildere Mittel mit geringeren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre gibt, die denselben Zweck erfüllen könnten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Ist eine heimliche Videoüberwachung erlaubt?

Eine heimliche Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn z.B. ein besonderer Grund vorliegt und weniger einschneidende Mittel bereits ausgeschöpft wurden. Solche besonderen Gründe können der Verdacht auf eine Straftat wie Diebstahl oder ein anderes schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein. Aber auch in diesem Fall muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, um ein berechtigtes Interesse zu begründen.

Darüber hinaus darf die verdeckte Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig und muss zeitlich begrenzt sein.

Es ist daher wichtig, dass Arbeitgeber die rechtlichen und ethischen Implikationen sorgfältig abwägen, bevor sie eine Form der Mitarbeiterüberwachung einführen. Schließlich ist die Aufrechterhaltung eines gesunden und vertrauensvollen Arbeitsumfelds der Schlüssel zum langfristigen Erfolg.

Eine Kamera, die ein komplettes Großraumbüro filmt, ist für die Wahrung des Hausrechtes unangemessen. Auch die Videoüberwachung der gesamten Belegschaft als eine Art verdachtslose „vorsorgliche Kontrolle“ verstößt nach geltender Rechtsprechung gegen die Menschenwürde.

Solche nicht datenschutzkonform gewonnenen Videoaufzeichnungen von Mitarbeitern können Sie vor Gericht nicht verwenden. Zulässige verdeckte Videoüberwachungen sind immer anlassbezogen, richten sich gegen einen bestimmten Mitarbeiter und sind so kurz wie möglich.

Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen

Es ist möglich, dass Arbeitsbereiche von Beschäftigten in öffentlich zugänglichen Räumen mit Kundenverkehr gefilmt werden. Auch wenn die Beschäftigten nicht absichtlich überwacht werden, sind sie regelmäßig von der Überwachung betroffen. Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist in §4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zur Ausübung des Rechts auf Eigentum oder zur Verfolgung berechtigter Interessen für bestimmte Zwecke erforderlich ist.

Am 27. März 2019 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die bisher geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 1 DSGVO) für besondere Anforderungen an die Videoüberwachung am Arbeitsplatz für nicht europarechtskonform. Das Gericht stellte fest, dass die Videoüberwachung durch Privatpersonen durch Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO fällt. Dementsprechend geht auch die Deutsche Konferenz der Datenschutzbeauftragten in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung für nicht-öffentliche Stellen davon aus, dass § 4 BDSG nicht auf die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen anwendbar ist, sondern Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f der DSGVO. 1 Satz 1 lit. f DSGVO gilt. Für öffentliche Stellen gilt nach wie vor § 4 BDSG, es sei denn, es ist eine speziellere Regelung in den Landesdatenschutzgesetzen anwendbar, wie z.B. § 18 LDSG (BW).

Muss die Videoüberwachung gekennzeichnet werden?

Personen müssen darüber informiert sein und die Wahl haben, ob sie sich in videoüberwachte Gebiete begeben möchten. Deshalb müssen sie auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden, und zwar bevor sie die videoüberwachte Zone betreten.

Wie muss Videoüberwachung gekennzeichnet sein?

Dieser Hinweis erfolgt zumeist über ein Schild. Für dieses Schild gibt es derzeit keine vorgeschriebene Form. Allerdings muss es auffällig gestaltet und deutlich sichtbar angebracht sein und alle Informationen, die § 13 DSGVO vorgibt, klar erkennbar enthalten. Das sind:

Die Angaben zu den Punkten 5-10 können Sie auch über eine geeignete, übersichtliche und rund um die Uhr erreichbare Internetseite oder einen Aushang bekanntgeben. In diesem Fall sollte das Schild die exakte Adresse für die weiteren Informationen enthalten.

Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine verdeckte Videoüberwachung ohne ihre Bekanntgabe erfolgen, allerdings nur im nicht öffentlichen Raum. Dafür muss ein konkreter Verdacht auf eine Straftat bestehen und die Videoüberwachung daher gezielt und anlassbezogen angewandt werden (siehe „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“).

Verantwortlicher:
Maxi Mustermann GmbH
Musterstr. 45
12345 Muster
info@mustermann.de

Zweck: Die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Vermeidung von Straftaten sowie zur Beweissicherung bei Sraftaten. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1lit.f) DSGVO, wobei unsere Interessen sich aus den vorgenannten Zwecken ergeben.

Weitere Hinweise: Weitere Hinweise zum Datenschutz (insbesondere Ihren Rechten), zur Speicherdauer sowie Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten finden Sie im Internet unter: www.mustermann.de/video. Alternativ können Sie die Informationen auch jederzeit bei uns anfordern.

Was ist bei der Videoüberwachung zu beachten?

Wenn Sie bei der Videoüberwachung personenbezogene Daten erheben (z.B. Personen, Gesichter oder Kfz-Kennzeichen), müssen Sie die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung ausdrücklich angeben, sonst dürfen Sie diese Daten nicht erheben (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Außerdem sollten Sie schon beim Einkauf der Videotechnik auf „eingebauten Datenschutz“ achten. Nicht benötigte bzw. datenschutzrechtlich unzulässige Funktionen (z. B. freie Schwenkbarkeit, umfassende Überwachung per Dome-Kamera, Zoomfähigkeit, Funkübertragung, Internetveröffentlichung, Audioaufnahme) sollten von der Technik nicht unterstützt oder zumindest bei der Inbetriebnahme dauerhaft deaktiviert werden.

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Wir unterstützen Sie unter anderem als externer Datenschutzbeauftragter München oder externer Datenschutzbeauftragter Frankfurt.

Datensicherheit & TOM mithilfe eines Datenschutzbeauftragten umsetzen

Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten bei der Videoüberwachung ist neben der oben genannten Interessenabwägung eine sorgfältige Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen und diese zu dokumentieren.https://cortina-consult.com/datenschutz-folgeabschaetzung/

Außerdem muss er die Verarbeitungsdokumentation aktualisieren und prüfen, welche technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen (TOM) erforderlich sind, um die Daten vor der Einsicht Dritter zu schützen. Hierfür wird er ein Berechtigungs- und ein Löschkonzept für Ihr Unternehmen erstellen.

Achtung bei biometrischen Daten

Biometrische Daten aus Videoüberwachungen dürfen in Deutschland nicht zur eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen genutzt werden (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Falls die technische Hard- oder Software Identifizierungen möglich macht, müssen diese Funktionen dauerhaft deaktiviert werden. Der Datenschutzbeauftragte wird diese Deaktivierung regelmäßig überprüfen.

Rechtlich besonders kritisch ist es, wenn die Daten der Kameras drahtlos über Funkstrecken oder das Internet gesendet werden und dadurch Unbefugte Zugriff darauf erlangen könnten, um dann Bewegungsprofile der Gefilmten zu erstellen – solche Systeme sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht verwenden.

Übrigens: Auch eine Videobeobachtung ohne Aufzeichnung (Video-Gegensprechanlagen, On-the-Fly-Überwachung) und sogar funktionslose Kameraattrappen müssen genauso auf Erforderlichkeit und Zulässigkeit nach der DSGVO geprüft werden wie aufzeichnende Systeme. Auch hier müssen die Überwachten über die Videobeobachtung informiert werden.

Regelung der Videoüberwachung über eine Betriebsvereinbarung

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 DSGVO können Kollektiv- oder Betriebsvereinbarungen verwendet werden, um Regeln zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer festzulegen. Dadurch werden Rechtsvorschriften und kollektive Vereinbarungen gleich behandelt. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 DSGVO dient eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten im Arbeitsverhältnis gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Wie lange dürfen die bei der Videoüberwachung gewonnen Daten gespeichert werden?

Die gespeicherten Daten müssen gelöscht werden, sobald sie zur Erreichung des genannten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder der Schutz der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegensteht. Die Datenschutzbehörden gehen im Normalfall von einer zulässigen Speicherdauer zwischen 24 bis 72 Stunden aus, innerhalb derer Sie die Daten ausgewertet haben sollten.

Allerdings ist es möglich, die Daten erst bei einem Anlass, etwa einem Verdacht auf eine Straftat, auszuwerten (BAG, Urteil vom 23.08.2018, Aktenzeichen 2 AZR 133/18). Die Datenspeicherzeit gehört zu den Informationen über die Kameraüberwachung.

Welche Strafen drohen bei unzulässiger Videoüberwachung?

Bereits vor der DSGVO musste ein Waschstraßenbetreiber wegen einer unzulässigen Videoüberwachung im Jahre 2014 eine Geldbuße von 54.000 Euro zahlen. Die aktuellen Geldstrafen dürften deutlich höher ausfallen. Der Strafrahmen der DSGVO benennt ein Strafmaß von bis zu 20 Mio. Euro bzw. vier Prozent des Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Notebooksbilliger.de

Notebooksbilliger.de wurde von der Behörde beschuldigt, seine Mitarbeiter über mindestens zwei Jahre lang ohne rechtliche Grundlage per Video überwacht zu haben. Die Kameraüberwachung hat sich auf Bereiche wie Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager oder auch Aufenthaltsräume ausgedehnt.

Die Behörde war besonders unzufrieden mit dem Grund für die Überwachung, welches angeblich zur Verhinderung von Diebstählen geführt haben soll. Nur wenn es einen berechtigten Verdacht gegen bestimmte Personen gibt, ist eine zeitlich begrenzte Überwachung erlaubt. Die Datenschützer kritisierten auch, dass einige Kameras in den Geschäften auf Sitzgelegenheiten ausgerichtet waren und somit auch Kunden beobachtet werden konnten.

Jedoch sieht das Unternehmen die Situation völlig anders und lehnt das Bußgeld ab. Es wurde nicht nur ein Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde vorgelegt, sondern auch in einer Erklärung.

VW

Im Jahr 2019 hatte die österreichische Polizei während einer Verkehrskontrolle ein Forschungsfahrzeug, das im Auftrag von VW unterwegs war, angehalten. Das Fahrzeug hatte Kameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug aufzeichnen sollten, damit Fehler analysiert werden konnten. Es fehlten Magnetschilder mit einem Kamerasymbol und den vorgeschriebenen Informationen für die anderen Verkehrsteilnehmer, die datenschutzrechtlich betroffen waren. Durch die Untersuchung wurde festgestellt, dass VW keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Unternehmen abgeschlossen hatte, das die Forschungsfahrten durchgeführt hatte. Es gab ebenfalls keine Bewertung der Auswirkungen des Datenschutzes. VW hat das Bußgeld in Höhe von 1,1 Millionen Euro akzeptiert und bereits bezahlt, das von der Datenschutzbeauftragten in Niedersachsen verhängt wurde.

Häufig gestellte Fragen zur Videoüberwachung

Nein, Tonaufnahmen sind bei jeder Form der Videoüberwachung nicht erlaubt. Eventuelle Audiofunktionen der Kamera und der Software müssen Sie daher deaktivieren. Das unbefugte Abhören des vertraulich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar.

Die WC-, Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume werden hauptsächlich für das Privatleben der Beschäftigten genutzt, daher ist es nicht zulässig, sie zu überwachen.

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Durch das Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat die Möglichkeit, den Prozess zu beeinflussen, ihn maßgeblich zu gestalten und sich für die Interessen der Beschäftigten einzusetzen. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung.

Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung erfolgt vor Einrichtung der Videoüberwachung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Damit wird der Ablauf dieser Videoüberwachung am Arbeitsplatz bestimmt. Sie enthält Bestimmungen über:

Außerdem wird festgelegt, ob Daten an Dritte übermittelt werden.

Da Kamera-Attrappen keine personenbezogenen Daten verarbeiten können, gelten die für Videoüberwachung geltenden Bestimmungen nicht. Betroffene Personen können jedoch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, da der Überwachungsdruck in ihr allgemeines Recht auf Privatsphäre eingreifen kann.

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Jörg ter Beek externer Datenschutzbeauftragter
Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & DSB
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