Hinweisgeber

Im Hinweisgeberschutzgesetz ist der Begriff Hinweisgeber von zentraler Bedeutung. Aber was bzw. wer ist darunter zu verstehen? Und welche Aufgaben ergeben sich aus den gesetzlichen Anforderungen? 

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Wer sind Hinweisgeber nach HinSchG?

Hinweisgeber sind all diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in Erwartung dieser Tätigkeit Informationen über Verstöße innerhalb einer Organisation erhalten haben oder das potenzielle Risiko solchen Fehlverhaltens an entsprechende Meldestellen weitergeben.

„Im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit” ist ein deutlich weiter gefasstes Feld, als rein die Begrifflichkeit der Beschäftigten. Im weitesten Sinne werden jedoch zumindest Privatpersonen ausgeschlossen (außer sie sind Bewerber). Ansonsten gilt, dass alle Missstände, die während einer beruflichen Tätigkeit auch von anderen Unternehmen unterkommen, gemeldet werden können. Hinweise dürfen über JEDES Unternehmen abgegeben werden, auch wenn es gem. §12 HinSchG nicht zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet ist. Geschützt sind Hinweisgeber trotzdem und können die Meldung an externer Stelle einreichen.

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datenschutzkoordinator
Antonia Wülle
HinSchG Expertin
Hinweisgeber

Wer kann außerdem Hinweisgeber sein?

Es besteht ein Unterschied zwischen der Pflicht, eine interne Meldestelle für Beschäftigte und Leiharbeitende einzurichten und den möglichen vom HinSchG geschützten Personengruppen, die Hinweise abgeben dürfen. Daraus ergibt sich eine Gruppe der potentiellen Hinweisgeber, die deutlich größer ist, als die, die unter die Gruppe der Beschäftigten fallen.

Beschäftigte sind:

Außerdem ist zu beachten, dass auch Personen Hinweisgeber sein können, die sich noch im Bewerbungsverfahren oder in einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis befinden. Pensionierte und ehemalige Beschäftigte sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind ebenfalls dazu berechtigt, Hinweise abzugeben und zählen damit zu der Gruppe der Hinweisgeber.

Darf sich der Hinweisgeber an die Öffentlichkeit wenden?

Sobald sich ein Hinweisgeber an die Öffentlichkeit wendet und Informationen über Verstöße preisgibt, handelt es sich um eine sogenannte Offenlegung. Dieser Vorgang ist laut HinSchG zwar eine Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen, ist jedoch nach §32 HinSchG nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen lauten:

Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann der Hinweisgeber bei einer Offenlegung nicht auf den Schutz des HinSchG zurückgreifen. Sofern sich herausstellen sollte, dass es sich bei den offengelegten um Fehlinformationen handelt, ist von einer Ordnungswidrigkeit zu sprechen, die zu Schadensersatz führen kann.

Aufgrund dieser Umstände ist es für den Hinweisgeber von Vorteil, sich vorrangig an interne oder externe Meldestellen zu wenden.

Wie wird der Hinweisgeber geschützt?

Grundsätzlich wird jeder Hinweisgeber vor Repressalien sowie der Androhung und dem Versuch, solche auszuüben geschützt. §36 HinSchG besagt nämlich, dass Repressalien gegen Hinweisgeber verboten sind. Unter den Begriff „Repressalie“ fallen in diesem Kontext alle (Personal-) Maßnahmen, die zulasten des Hinweisgebers gehen, das können Versetzungen oder Kündigungen sein. Auch wenn ein Hinweisgeber bei der Beförderung oder Gehaltserhöhungen nicht berücksichtigt wird, kann dies eine Repressalie darstellen. Sobald ein Hinweisgeber eine solche Repressalie erfährt oder davon ausgeht, sie zu erfahren, gilt die gesetzliche Vermutung, dass es sich tatsächlich um eine solche handelt. Der Beschäftigungsgeber kann dann diese Vermutung widerlegen, sollte er dazu in der Lage sein.

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Weiterführende Informationen zur Umsetzung des HinSchG

Digitales Hinweisgebersystem

Mit Parlabox in wenigen Schritten eine interne Meldestelle einrichten, EU-Whistleblower-Richtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen. Anonyme Meldungen empfangen, sicher verwalten und so den Schutz der Hinweisgeber sicherstellen.

Externer Meldestellenbeauftragter

Wir stellen Ihnen einen Meldestellenbeauftragten zur Verfügung, der die korrekte Bearbeitung eingehender Hinweise überwacht, prüft und koordiniert. Durch die externe Bestellung des MSB ist ein Interessenkonflikt ausgeschlossen und die Unabhängigkeit des externen Meldestellenbeauftragten nach §15 Abs. 1 HinSchG sichergestellt.

HinSchG FAQ

Entdecken Sie hilfreiche Ressourcen und Artikel zu allen relevanten Themen im Bereich Hinweisgeberschutz. Unser HinSchG-Blog bietet umfassende Informationen, um Unternehmen auf die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes vorzubereiten.

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