KI-VO Artikel 83: Formale Nichtkonformität

(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:

    1. die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
    2. es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;
    3. es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;
    4. es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;
    6. es wurde kein Bevollmächtigter – sofern erforderlich – ernannt;
    7. es ist keine technische Dokumentation verfügbar.

(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI‑Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

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Jörg ter Beek
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