(1) Die Technik der Hochrisiko-KI‑Systeme muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (im Folgenden „Protokollierung“) während des Lebenszyklus des Systems ermöglichen.
(2) Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI‑Systems in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind:
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- die Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das Hochrisiko-KI‑System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt,
- die Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und
- die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI‑Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 5.
(3) Die Protokollierungsfunktionen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI‑Systeme müssen zumindest Folgendes umfassen:
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- Aufzeichnung jedes Zeitraums der Verwendung des Systems (Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes jeder Verwendung);
- die Referenzdatenbank, mit der das System die Eingabedaten abgleicht;
- die Eingabedaten, mit denen die Abfrage zu einer Übereinstimmung geführt hat;
- die Identität der gemäß Artikel 14 Absatz 5 an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen.
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