Aufsichtsbehörden Datenschutz

Alles, was Sie rund um die insgesamt 16 Aufsichtsbehörden der Länder interessieren könnte – von der Meldung und Hinterlegung der Kontaktdaten des externen Datenschutzbeauftragten bis zu den Befugnissen der Datenschutzaufsichtsbehörden.

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Die Datenschutzgesetze verpflichten die verantwortlichen Stellen und die jeweiligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu umfangreichen Auskunftserteilungen gegenüber den Aufsichtsbehörden. Diese Meldepflichten werden durch die im Mai 2018 in Kraft getretene verschärfte europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weiter präzisiert. Nicht nur, dass Verstöße zukünftig mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden, auch die jederzeitige Auskunftsfähigkeit gehört zu einem ordnungsgemäß umgesetzten Datenschutz.

Rechtliche Stellung der Aufsichtsbehörde

Art. 52 Abs. 1 DSGVO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrzunehmen haben. Die Mitarbeiter der Behörden dürfen in fachlicher Hinsicht weder von außen beeinflusst werden, noch dürfen sie Weisungen einholen oder entgegennehmen. Die Regeln für die Bestellung der Mitglieder können die Mitgliedstaaten selbst festlegen (Öffnungsklausel in Art. 53 DSGVO). In Deutschland wurde diese Öffnungsklausel durch das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze ausgefüllt.

Arten von Aufsichtsbehörden

Aufgrund der föderalen Struktur gibt es in Deutschland mehrere Aufsichtsbehörden. Sie unterscheiden sich in ihren Zuständigkeiten:

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Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Für die Überwachung der Einhaltung aller Datenschutzvorschriften sind die Aufsichtsbehörden zuständig. Zu den Datenschutzvorschriften in Deutschland gehören die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Landesdatenschutzgesetze der Bundesländer und andere Gesetze, soweit sie Aussagen zum Schutz personenbezogener Daten treffen (z.B. das TDDDG).

Art. 57 DSGVO weist den Aufsichtsbehörden eine Reihe von Aufgaben zu. Dazu gehören insbesondere:

Überwachung und Durchsetzung der DSGVO

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Datenschutz

Beratung und Entscheidung über spezifische Werkzeuge

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden werden durch Art. 58 DSGVO definiert: 

Befugnis zur Untersuchung

Hierzu zählen beispielsweise: 

Befugnis zur Abhilfe

Hierzu zählen beispielsweise: 

Befugnis zur Genehmigung und Beratung

Hierzu zählen beispielsweise: 

An welche Aufsichtsbehörde müssen Sie sich wenden?

Die Mitteilung der Kontaktdaten Ihres DSB an die zuständige Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes ist in Art. 37 Abs. 7 DSGVO vorgesehen. Die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden der Bundesländer sowie die einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten haben wir für Sie übersichtlich zusammengefasst, damit Sie den Überblick behalten. Außerdem erfahren Sie, wo Sie den von Ihnen bestellten DSB schriftlich melden können.

Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden

„One-Stop-Shop“ bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung

Die DSGVO ist für Datenverarbeiter eine echte Erleichterung, weil es jetzt nur noch eine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, die für alle grenzüberschreitenden Verarbeitungen zuständig ist. Das ist diejenige Behörde, die für den Hauptsitz des Unternehmens zuständig ist.

Die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden werden zwar im behördeninternen Verfahren beteiligt und gehört, treten aber nach außen nicht mehr in Erscheinung. Das ist für die Verantwortlichen praktisch, weil sie sich wegen derselben Verarbeitung nicht mit mehreren Datenschutzaufsichtsbehörden auseinandersetzen müssen.

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Jörg ter Beek externer Datenschutzbeauftragter
Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & DSB
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Als Datenschutzbeauftragter unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

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