Videoüberwachung privater Gelände ist in Deutschland ein schwieriges Thema. Wann dürfen Sie Gelände und Räume per Kamera überwachen, und was gilt es zu beachten?
Die vermeintlich einfache Videoüberwachung bei Sicherheitsproblemen kann einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen darstellen. Die Rechtslage ist nicht immer eindeutig und verunsichert viele Unternehmen. Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.
Rechtsgrundlage der Videoüberwachung DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung dar. Wer sich an den Richtlinien orientiert, ist auf der sicheren Seite. Wir fassen die Datenschutzbestimmungen hier zusammen.
Ist Videoüberwachung erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Sie eine Videoüberwachung mit stationären Kameras oder Kameradrohnen einrichten, wenn es kein milderes Mittel gibt und wenn Sie ein berechtigtes Interesse für konkret benannte Zwecke darlegen können. Zulässige konkrete Zwecke sind beispielsweise:
- Verhinderung von Straftaten
- zum Schutz von Eigentum und anderen Vermögenswerten
- Beweissicherung für Zivilansprüche
- abschreckende Wirkung vor unberechtigtem Zutritt und strafbaren Handlungen in Geschäftsräumen
- die Wahrnehmung des Hausrechts (Zutrittskontrolle)
- das Durchsetzen der Hausordnung
- die Beweissicherung zur Strafverfolgung oder zum Schutz des Hausrechts (Zugangskontrolle)
Aber: Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild – auch am eigenen Bewegtbild, also etwa einem Video. Daher spielt es eine große Rolle, wie detailliert der Gefilmte auf den Bildern der Videoüberwachung erkennbar und ob er sogar identifizierbar ist, denn dadurch wird in die Grundrechte des Aufgezeichneten eingegriffen.
Wo ist eine Videoüberwachung (nicht) erlaubt?
Videoüberwachung möglich (in seltenen Ausnahmefällen)
- Treppenhäuser in Mietshäusern
- öffentliche Straßen
Videoüberwachung ausgeschlossen
- Sozial- und Pausenräume der Mitarbeiter
- Umkleiden und Duschen (in Geschäften / Firmen / Freibädern etc.)
- Wasch- und Schlafräume
- Toiletten
- Gastronomie
Alternativen zur Videoüberwachung
Juristisch gesagt besteht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen durch die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO). Als hohe Risiken gelten beispielsweise
- Alarmanlage
- Ladendedektiv
- Nachtwächter
- Schrankanlage vor dem Parkplatz
- Nachtlagerung wertvoller Gegenstände im Tresor
- limitierte Zutrittsberechtigungen
Auch die Dauer der Videoüberwachung (rund um die Uhr etc.), die Dauer der Datenspeicherung sowie der erfasste Bereich (Eingangsbereich, Geschäftsraum, Lager, Parkplatz etc.) sind von Bedeutung. Denn eine Videoüberwachung gilt besonders dann als ein intensiver Eingriff in die Rechte der Betroffenen, wenn
- die Beobachteten sich normgerecht verhalten und damit keinen Anlass für eine Überwachung geben
- die Überwachung einen Raum ununterbrochen unter Kontrolle hält und Betroffene ihr nicht ausweichen können (z. B. im Fahrstuhl oder im Eingangsbereich von Mehrfamilienhäusern)
Solche Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn mindestens gleichgewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen. Hierzu zählt vor allem der Schutz von Leben und Gesundheit.
Videoüberwachung von Außengeländen
Bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen sowie in Fahrzeugen gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort sich aufhaltenden Personen als berechtigtes Interesse (§ 4 BDSG-neu). Sie dürfen dort also Videoaufzeichnungen vornehmen, wenn Sie das Wohlergehen Ihrer Gäste oder Kunden schützen möchten.
Bringen Sie eine Mitteilung mit den Pflichtangaben der DSGVO gut sichtbar an der Einfahrt oder dem Zugang zu den Anlagen an, etwa ein Schild, auf dem Sie auf die Videoüberwachung hinweisen. Nutzen Sie einige Kameras für einen anderen Zweck, ist hierfür ein weiteres Schild erforderlich.
Bei nicht öffentlich zugänglichen Geländen muss der konkrete Zweck der Videoüberwachung ausdrücklich benannt werden. Außerdem sollen so wenig Daten wie möglich erfasst werden (Datenminimierung).
Beispiel
Die 24-Stunden-Überwachung eines nicht sicherheitsrelevanten Firmengeländes dürfte unangemessen sein. Wenn Sie das Gelände aber außerhalb der Geschäftszeiten bzw. ausschließlich nachts mit Kameras überwachen, um Beschädigungen und Diebstahl vorzubeugen, ist dies zumeist erlaubt.
Die Beobachtung von Nachbargrundstücken ist in jedem Fall unzulässig.
Videoüberwachung in Gebäuden
Es gibt Unterschiede zwischen den Bestimmungen für
- öffentlich zugängliche Räume, etwa Geschäftsräume mit Publikumsverkehr
- nicht-öffentlich zugängliche Räume, etwa Büros oder Produktionsstätten
Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, etwa einem Ladengeschäft, muss den Kunden und auch den Mitarbeitern ausdrücklich und so früh wie möglich mitgeteilt werden, etwa durch ein Schild am Eingang. Darauf muss der Zweck der Überwachung, beispielsweise Diebstahlsvermeidung, ausdrücklich angegeben werden. Wägen Sie die Interessen der Kunden und Mitarbeiter sorgfältig gegen die Interessen des Unternehmens ab und dokumentieren Sie das Ergebnis.
Die erhobenen Daten dürfen Sie ausschließlich für den angegebenen Zweck nutzen. Die einzige Ausnahme ist die Verfolgung einer Straftat. In diesem Fall dürfen die Daten ohne Genehmigung des Betroffenen an Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Anwalt weitergegeben werden.
In nicht öffentlich zugänglichen Räumen dürfen Sie keine generelle Videoüberwachung einrichten.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz - was ist erlaubt?
Eine Überwachung von Mitarbeitern ist grundsätzlich unzulässig. Die Videoüberwachung gilt als besonders umfassende Überwachungsform mit schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte. Sie darf deshalb nur bei schwerwiegenden Gründen eingesetzt werden und auch nur, wenn es keine Maßnahmen gibt, die weniger in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einschneiden.
Wie wird die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gerechtfertigt?
Ihr Interesse als Arbeitgeber ist selbstverständlich Kenntnis über die Geschehnisse in Ihrem Unternehmen zu erlangen. Das allein ist jedoch kein Grund, eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz einzurichten. Denn die Sicherheit am Arbeitsplatz hat auch hier höchste Priorität.
Hier ist eine umfangreiche Interessenabwägung erforderlich. Denn das reine Überschreiten der Pausenzeit wiegt nicht so schwer, wie das Entwenden von firmeninternen Dokumenten.
Aber auch diese Interessenabwägung ist nicht ausreichend, um die Videoüberwachung zu rechtfertigen. Darüber hinaus muss die Videoüberwachung notwendig, geeignet und verhältnismäßig sein. Kurzum: sollte der Zweck der Videoüberwachung (beispielsweise die Ermittlung des Diebstahl-Täters) nicht mit weniger schwerwiegenden Mitteln erreicht werden können, legitimiert das laut Gesetz die Videoüberwachung. Aber aufgepasst: die Videoüberwachung ist auf einen gewissen Zeitraum und Bereich begrenzt.
Welche Rechte haben die Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Grundsätzlich hat jede Person das Recht zu kontrollieren, wie mit dem eigenen Bild umgegangen wird. Eine Videoüberwachung würde dieses Recht der Privatsphäre einschränken, da sie als Verarbeitung personenbezogener Daten gilt. Diese Verarbeitung ist laut DSGVO grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen davon sind in Artikel 6 Absatz 1 DSGVO geregelt. Danach kann eine schriftliche Einverständnis das dauerhafte Filmen von Mitarbeitenden gestatten. Diese schriftliche Einwilligung kann jedoch jederzeit widerrufen werden, sodass die Videoüberwachung letztlich eingestellt werden muss.
Nach Artikel 6 Absatz lit. F DSGVO ist eine Videoüberwachung dann rechtmäßig, wenn sie auf berechtigtem Interesse beruht. Ein solches berechtigtes Interesse stellt beispielweise die Gewährleistung der Sicherheit von Mitarbeitenden und Kunden dar. Sollte diese Rechtsgrundlage erfüllt sein, muss die Videoüberwachung jedoch gegen das Grundrecht der Privatsphäre abgewogen werden. Dies erfordert eine gründliche Bewertung der Risiken und Vorteile der Videoüberwachung und basierend darauf das Ergreifen von geeigneten Schutzmaßnahmen.
Zwecke vs. Risiken einer Videoüberwachung
Juristisch gesagt besteht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen durch die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO). Als hohe Risiken gelten beispielsweise
- Diskriminierung
- Identitätsdiebstahl
- Profilerstellung durch Bewertung persönlicher Aspekte
- Rufschädigung
Diese Aspekte könnten der Videoüberwachung entgegenstehen und müssen daher gegen die angestrebten Zwecke abgewogen werden. Vielleicht kann der Zweck auch auf für die Personen weniger riskantem Wege erreicht werden.
Deshalb prüfen Sie vor dem Einsatz einer Videoüberwachung, ob es nicht mildere Mittel mit geringeren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre gibt, die denselben Zweck erfüllen könnten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
Ist eine heimliche Videoüberwachung erlaubt?
Grundsätzlich ist eine heimliche Videoüberwachung unzulässig. Nur, wenn es beispielsweise einen triftigen Grund dafür gibt und weniger radikale Alternativen bereits ausgeschöpft wurden, kann davon eine Ausnahme gemacht werden. Solche besonderen Gründe können der Verdacht auf eine Straftat wie Diebstahl oder ein anderes schwerwiegendes Fehlverhalten der Beschäftigten sein. Aber auch in diesem Fall muss eine Interessenabwägung erfolgen, um ein berechtigtes Interesse zu begründen.
Außerdem darf die verdeckte Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig sein und muss zeitlich begrenzt sein.
Es ist also wichtig, dass Arbeitgeber die rechtlichen und ethischen Auswirkungen sorgfältig abwägen, bevor sie eine Form der Mitarbeiterüberwachung durchführen. Schließlich ist die Aufrechterhaltung eines gesunden und vertrauensvollen Arbeitsumfelds der Schlüssel zum langfristigen Erfolg.
Wie gehe ich mit den gewonnen Daten bei der Videoüberwachung um?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 lit. e der DSGVO müssen die durch Videoüberwachung erhobenen Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie für die Erreichung des beabsichtigten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder wenn sie mit den Rechten der betroffenen Personen kollidieren. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb von ein bis zwei Tagen festgestellt werden kann, ob das Material aufbewahrt werden muss oder nicht. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung sollten die Aufzeichnungen daher nach 48 Stunden gelöscht werden, es sei denn, es gibt triftige Gründe, die Daten länger aufzubewahren.
Beispiel - Kameraüberwachung am Arbeitsplatz
Eine Kamera, die ein komplettes Großraumbüro filmt, ist für die Wahrung des Hausrechtes unangemessen. Auch die Videoüberwachung der gesamten Belegschaft als eine Art verdachtslose „vorsorgliche Kontrolle“ verstößt nach geltender Rechtsprechung gegen die Menschenwürde.
Solche nicht datenschutzkonform gewonnenen Videoaufzeichnungen von Mitarbeitern können Sie vor Gericht nicht verwenden. Zulässige verdeckte Videoüberwachungen sind immer anlassbezogen, richten sich gegen einen bestimmten Mitarbeiter und sind so kurz wie möglich.
Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen
Es ist möglich, dass Arbeitsbereiche von Beschäftigten in öffentlich zugänglichen Räumen mit Kundenverkehr gefilmt werden. Auch wenn die Beschäftigten nicht absichtlich überwacht werden, sind sie regelmäßig von der Überwachung betroffen. Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist in §4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zur Ausübung des Rechts auf Eigentum oder zur Verfolgung berechtigter Interessen für bestimmte Zwecke erforderlich ist.
Am 27. März 2019 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die bisher geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 1 BDSG) für besondere Anforderungen an die Videoüberwachung am Arbeitsplatz für nicht europarechtskonform. Das Gericht stellte fest, dass die Videoüberwachung durch Privatpersonen durch Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO fällt. Dementsprechend geht auch die Deutsche Konferenz der Datenschutzbeauftragten in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung für nicht-öffentliche Stellen davon aus, dass § 4 BDSG nicht auf die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen anwendbar ist, sondern Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f der DSGVO. 1 Satz 1 lit. f DSGVO gilt. Für öffentliche Stellen gilt nach wie vor § 4 BDSG, es sei denn, es ist eine speziellere Regelung in den Landesdatenschutzgesetzen anwendbar, wie z.B. § 18 LDSG (BW).
Muss die Videoüberwachung gekennzeichnet werden?
Personen müssen darüber informiert sein und die Wahl haben, ob sie sich in videoüberwachte Gebiete begeben möchten. Deshalb müssen sie auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden, und zwar bevor sie die videoüberwachte Zone betreten.
Wie muss Videoüberwachung gekennzeichnet sein?
Dieser Hinweis erfolgt zumeist über ein Schild. Für dieses Schild gibt es derzeit keine vorgeschriebene Form. Allerdings muss es auffällig gestaltet und deutlich sichtbar angebracht sein und alle Informationen, die § 13 DSGVO vorgibt, klar erkennbar enthalten. Das sind:
- Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Videoaufzeichnung und die damit verbundene Datenerhebung samt einem gut erkennbaren Piktogramm einer Kamera
- Der Verantwortliche für die Datenerhebung mit allen Kontaktdaten
- ein mindestens stichwortartiger Hinweis auf den Verarbeitungszweck mit Rechtsgrundlage (entsprechend Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- das berechtigte Interesse zur Videoüberwachung
- die Speicherdauer der Videodaten
- die Empfänger der Videodaten
- gegebenenfalls geplante Drittlandtransfers der Daten
- die Kontaktdaten des Datenschutzverantwortlichen
- Angaben zur Übermittlung an Dritte
- Ein Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen, wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten etc.
Die Angaben zu den Punkten 5-10 können Sie auch über eine geeignete, übersichtliche und rund um die Uhr erreichbare Internetseite oder einen Aushang bekanntgeben. In diesem Fall sollte das Schild die exakte Adresse für die weiteren Informationen enthalten.
Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine verdeckte Videoüberwachung ohne ihre Bekanntgabe erfolgen, allerdings nur im nicht öffentlichen Raum. Dafür muss ein konkreter Verdacht auf eine Straftat bestehen und die Videoüberwachung daher gezielt und anlassbezogen angewandt werden (siehe „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“).
Beispiel
Verantwortlicher:
Maxi Mustermann GmbH
Musterstr. 45
12345 Muster
[email protected]
Zweck: Die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Vermeidung von Straftaten sowie zur Beweissicherung bei Sraftaten. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1lit.f) DSGVO, wobei unsere Interessen sich aus den vorgenannten Zwecken ergeben.
Weitere Hinweise: Weitere Hinweise zum Datenschutz (insbesondere Ihren Rechten), zur Speicherdauer sowie Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten finden Sie im Internet unter: www.mustermann.de/video. Alternativ können Sie die Informationen auch jederzeit bei uns anfordern.
Was ist bei der Videoüberwachung zu beachten?
Wenn Sie bei der Videoüberwachung personenbezogene Daten erheben (z.B. Personen, Gesichter oder Kfz-Kennzeichen), müssen Sie die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung ausdrücklich angeben, sonst dürfen Sie diese Daten nicht erheben (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
Außerdem sollten Sie schon beim Einkauf der Videotechnik auf „eingebauten Datenschutz“ achten. Nicht benötigte bzw. datenschutzrechtlich unzulässige Funktionen (z. B. freie Schwenkbarkeit, umfassende Überwachung per Dome-Kamera, Zoomfähigkeit, Funkübertragung, Internetveröffentlichung, Audioaufnahme) sollten von der Technik nicht unterstützt oder zumindest bei der Inbetriebnahme dauerhaft deaktiviert werden.
Videoüberwachung DSGVO-konfrom gestalten
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Wir unterstützen Sie unter anderem als externer Datenschutzbeauftragter München oder externer Datenschutzbeauftragter Frankfurt.
Datensicherheit & TOM mithilfe eines Datenschutzbeauftragten umsetzen
Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten bei der Videoüberwachung ist neben der oben genannten Interessenabwägung eine sorgfältige Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen und diese zu dokumentieren.https://cortina-consult.com/datenschutz-folgeabschaetzung/
Außerdem muss er die Verarbeitungsdokumentation aktualisieren und prüfen, welche technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen (TOM) erforderlich sind, um die Daten vor der Einsicht Dritter zu schützen. Hierfür wird er ein Berechtigungs- und ein Löschkonzept für Ihr Unternehmen erstellen.
Achtung bei biometrischen Daten
Biometrische Daten aus Videoüberwachungen dürfen in Deutschland nicht zur eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen genutzt werden (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Falls die technische Hard- oder Software Identifizierungen möglich macht, müssen diese Funktionen dauerhaft deaktiviert werden. Der Datenschutzbeauftragte wird diese Deaktivierung regelmäßig überprüfen.
Rechtlich besonders kritisch ist es, wenn die Daten der Kameras drahtlos über Funkstrecken oder das Internet gesendet werden und dadurch Unbefugte Zugriff darauf erlangen könnten, um dann Bewegungsprofile der Gefilmten zu erstellen – solche Systeme sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht verwenden.
Übrigens: Auch eine Videobeobachtung ohne Aufzeichnung (Video-Gegensprechanlagen, On-the-Fly-Überwachung) und sogar funktionslose Kameraattrappen müssen genauso auf Erforderlichkeit und Zulässigkeit nach der DSGVO geprüft werden wie aufzeichnende Systeme. Auch hier müssen die Überwachten über die Videobeobachtung informiert werden.
Speicherdauer: Wie lange müssen oder dürfen Videoüberwachungsaufnahmen aufbewahrt werden?
Die gespeicherten Daten müssen gelöscht werden, sobald sie zur Erreichung des genannten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder der Schutz der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegensteht. Die Datenschutzbehörden gehen im Normalfall von einer zulässigen Speicherdauer zwischen 24 bis 72 Stunden aus, innerhalb derer Sie die Daten ausgewertet haben sollten.
Allerdings ist es möglich, die Daten erst bei einem Anlass, etwa einem Verdacht auf eine Straftat, auszuwerten (BAG, Urteil vom 23.08.2018, Aktenzeichen 2 AZR 133/18). Die Datenspeicherzeit gehört zu den Informationen über die Kameraüberwachung.
Was sind die Folgen bei unzulässiger Videoüberwachung?
Bereits vor der DSGVO musste ein Waschstraßenbetreiber wegen einer unzulässigen Videoüberwachung im Jahre 2014 eine Geldbuße von 54.000 Euro zahlen. Die aktuellen Geldstrafen dürften deutlich höher ausfallen. Der Strafrahmen der DSGVO benennt ein Strafmaß von bis zu 20 Mio. Euro bzw. vier Prozent des Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Häufig gestellte Fragen zur Videoüberwachung
Darf ich bei der Videoüberwachung Ton aufzeichnen?
Nein, Tonaufnahmen sind bei jeder Form der Videoüberwachung nicht erlaubt. Eventuelle Audiofunktionen der Kamera und der Software müssen Sie daher deaktivieren. Das unbefugte Abhören des vertraulich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar.
Darf ich Videoüberwachungen in Toilettenräumen einrichten?
Die WC-, Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume werden hauptsächlich für das Privatleben der Beschäftigten genutzt, daher ist es nicht zulässig, sie zu überwachen.
Muss der Betriebsrat in die Videoüberwachung involviert sein?
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Durch das Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat die Möglichkeit, den Prozess zu beeinflussen, ihn maßgeblich zu gestalten und sich für die Interessen der Beschäftigten einzusetzen. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung erfolgt vor Einrichtung der Videoüberwachung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Damit wird der Ablauf dieser Videoüberwachung am Arbeitsplatz bestimmt. Sie enthält Bestimmungen über:
- welche Kameras verwendet werden
- den Zweck gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. b DSGVO
- welche Mitarbeitenden gefilmt werden dürfen
- die Dauer der Speicherung
- welche Bereiche aus welchem Blickwinkel aufgenommen werden
Außerdem wird festgelegt, ob Daten an Dritte übermittelt werden.
Was gilt für Kamera-Attrappen auf dem Firmengelände?
Da Kamera-Attrappen keine personenbezogenen Daten verarbeiten können, gelten die für Videoüberwachung geltenden Bestimmungen nicht. Betroffene Personen können jedoch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, da der Überwachungsdruck in ihr allgemeines Recht auf Privatsphäre eingreifen kann.
Als externer Datenschutzbeauftragter unterstützen wir Sie bei der Einrichtung einer Datenschutz-konformen Videoüberwachung und beraten Sie zu den aktuellen Vorgaben der DSGVO.
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