Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Bereitstellung der Meldestellensoftware Parlabox

1 Vertragsgegenstand

(1) Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Kunden der Cortina Consult GmbH (im Folgenden „Software-Anbieter“) in Zusammenhang mit der Bereitstellung der Meldestellensoftware Paralabox („Software“), die dem Kunden online zur Nutzung als Software-as-a-Service (SaaS) zur Verfügung gestellt wird, inklusive des Speicherplatzes für die vom Kunden oder Dritten durch Nutzung der Software erzeugten Daten und/oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten sowie ggf. weiterer zukünftiger Services plus (soweit ebenfalls ein SLA abgeschlossen wurde) die damit verbundene Dienstleistung, soweit zwischen den Parteien keine ausdrücklich abweichenden schriftlichen Sonderabsprachen getroffen werden.

(2) Es gelten allein die vom Software-Anbieter bereitgestellten Vertragsbedingungen (vorliegende AGB, ggf. anwendbare AVV, ggf. anwendbare VGV, ggf. anwendbare SLA-Vereinbarung) für die an den Kunden erbrachten bzw. zu erbringenden Services. Ggf. vorhandene AGB des Kunden sind hiermit zwischen den Parteien einvernehmlich ausgeschlossen.

2 Leistungsgegenstand

(1) Eine Beschreibung der Software sowie Art, Inhalt und Umfang der vom Kunden evtl. beziehbaren sonstigen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die dem Kunden zusammen mit dem jeweiligen Service zur Verfügung gestellt wird; dies gilt ebenfalls für Service-Levels, insbesondere die Verfügbarkeit und Wartungsfenster.

(2) Der Software-Anbieter ist berechtigt, die Leistungsbeschreibung zu verändern bzw. anzupassen, insbesondere bei erweitertem Funktions- sowie Angebotsumfang.

(3) Sofern der Software-Anbieter im Rahmen eines Vertrags Leistungen erbringt, werden diese im jeweiligen Vertrag detailliert beschrieben. Alle (auch nicht gesondert vertraglich geregelten) Leistungen werden nach Aufwand gemäß der zum Zeitpunkt der Erbringung geltenden Preise abgerechnet. Verpflegung, Unterkunft, Reise und andere vernünftigerweise notwendige Spesen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3 Einräumung von (Nutzungs-)Rechten

(1) Der Software-Anbieter gewährt dem Kunden hiermit das zeitlich auf die Dauer dieses Vertrags beschränkte, einfache, nicht übertragbare und nicht sublizenzierbare Recht, die Software nach Maßgabe dieses Vertrags für seine internen Unternehmenszwecke zu nutzen. Sobald die Produktivumgebung eingerichtet wurde und das Onboarding erfolgt ist, übermittelt der Software-Anbieter dem Kunden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten.

(2) Eine Übertragung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Software-Anbieter.

(3) Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Nutzungszweck.

(4) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Kunden nicht eingeräumt.

(5) Im Übrigen bleiben die Rechte an geistigem Eigentum bei dem Software-Anbieter, seinen Erfüllungsgehilfen sowie etwaigen sonstigen Lizenzgebern, gleich ob eingetragen oder nicht, insbesondere an Urheber- und Leistungsschutzrechten, Datenbankrechten, Markenrechten, Patenten, Betriebsgeheimnissen und Know-How, ihren Erfüllungsgehilfen bzw. den jeweiligen sonstigen Lizenzgebern.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, für die eigenen Handlungen sowie Unterlassungen sowie die seiner zur Nutzung der Software autorisierten Mitarbeitenden einzustehen und verpflichtet diese zur vertragsmäßigen Nutzung der Software.

(7) Dem Kunden ist es untersagt:

– Die Software oder die Leistungsbeschreibung unterzulizensieren, zu lizensieren, zu verkaufen, zu verleasen, zu vermieten oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen bzw. diesen Zugang zu verschaffen;

– die Software ganz oder teilweise zu kopieren, zu übersetzen, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen;

– die Software in einer Weise zu nutzen, die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere die unrechtmäßige Nutzung von Daten und die Übermittlung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder die Schutzrechte Dritter verletzen;

– Penetrationstests ohne vorherige Absprache und Genehmigung, oder

– den Betrieb und die Sicherheit der Software zu gefährden oder zu umgehen.

4 Bereitstellung der Software

(1) Der Software-Anbieter wird dem Kunden die Software in der jeweils aktuellen Version für die Dauer dieses Vertrags online als SaaS entgeltlich zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck richtet der Software-Anbieter die Software auf einem oder mehreren zentralen Servern ein, die über das Internet erreichbar sind.

(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung (z.B. Einsatz bestimmter Endgeräte oder Software-Tools) entsprechend der Anforderungen in der Leistungsbeschreibung bereitzustellen. Die Nutzung der Software kann zudem von der verfügbaren Netztechnologie sowie den technischen und geographischen Gegebenheiten am Ort der Nutzung abhängen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

(3) Der Software-Anbieter behält sich das Recht vor, den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungsumfang zu ändern, wenn dies (i) wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird, (ii) die Interoperabilität sicher stellt oder (iii) einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben.

(4) Der Software-Anbieter wird dem Kunden erhebliche Änderungen, die eine Kernfunktionalität oder die Funktionsweise der Leistung betreffen, vor der Änderung rechtzeitig schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmitteilung weist der Software-Anbieter den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.

(5) Der Software-Anbieter wird regelmäßige Backups durchführen.

5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde schafft im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, insbesondere die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten technischen Voraussetzungen. Soweit der Software-Anbieter dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der Kunde allein verantwortlich für die gespeicherten Inhalte.

(2) Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere verpflichtet,

a) die dem Kunden zugeteilten Zugangsdaten inkl. Space-Key geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben und vor dem Zugriff Dritter sowie vor Verlust geschützt aufzubewahren, und unverzüglich zu ändern oder durch den Software-Anbieter ändern zu lassen, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte von diesen Kenntnis erlangt haben (ACHTUNG: Der Space-Key – und mit ihm alle im Space vorhandenen Daten – können bei Verlust des Space-Keys nicht wiederhergestellt werden!);

b) die Software und ihre Funktionalitäten nicht zu stören oder zu beschädigen;

c) den Zugang zur und die Software selbst nicht missbräuchlich zu nutzen;

d) zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software unter Verwendung der Endeinrichtungen des Kunden zu verhindern; hierzu wird der Kunde insbesondere nur Endeinrichtungen verwenden, die dem Stand der Technik und den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen;

e) keine Rechte Dritter, insb. Schutzrechte (z.B. Urheber- und Markenrechte), zu verletzen;

f) keine Inhalte zu übermitteln oder darauf hinzuweisen, die ehrverletzenden Äußerungen oder sonstige rechts- oder sittenwidrige Inhalte enthalten oder das Ansehen des Software-Anbieters schädigen können;

g) vor der Übermittlung seiner Daten und Informationen diese auf Viren zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen bzw. die Hinweisgeber entsprechend zu verpflichten;

h) alle gemäß diesem Vertrag berechtigten Nutzer zu verpflichten, ihrerseits die Bestimmungen dieses Vertrags für eine vertragsgemäße Nutzung der Leistungen einzuhalten;

i) dem Software-Anbieter unverzüglich alle ihm bekanntwerdenden Umstände mitzuteilen, welche die Funktion der Leistungen beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;

j) im Falle einer Kündigung des Vertrags bis maximal 7 Tage vor dessen Beendigung alle in der Software gespeicherten Meldungen und Daten durch die Export-Funktion zu sichern, da nach Beendigung der jeweiligen vertraglichen Leistung auf diese Datenbestände kein Zugriff durch den Kunden mehr möglich ist und der Software-Anbieter aufgrund der Verschlüsselung der Spaces grundsätzlich keinen Zugriff auf die Daten hat.

(3) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine seiner in diesem Vertrag geregelten Pflichten, ist der Software-Anbieter berechtigt, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung des Missstands zu ergreifen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, den Software-Anbieter sowie ihre Vertreter und Subunternehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen (einschließlich der Kosten der Anspruchsabwehr), die auf einer schuldhaften, rechtswidrigen Verwendung der Leistung durch den Kunden (oder mit seiner Billigung) erfolgen, oder sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der vertragswidrigen Nutzung der Leistungen verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass eine rechtswidrige Verwendung droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Software-Anbieters. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

6 Vergütung

(1) Die vom Kunden für die Erbringung der Leistung zu bezahlenden Entgelte ergeben sich aus dem Vertrag und der bei Beauftragung jeweils gültigen Preisliste. Die Entgelte werden in Rechnung gestellt. Eine Rückforderung der Gebühren ist ausgeschlossen.

(2) Die Basisgebühr wird für zwölf Monate im Voraus in Rechnung gestellt. Rechnungen sind ohne Abzug und, sofern in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen gelten im Zweifel drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

(3) Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, kann der Software-Anbieter Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. Der Software-Anbieter ist (i) bei Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe oder (ii) nach Ablauf von drei Tagen nach Zugang einer Mahnung berechtigt, die Leistungen für die Dauer der Nichtzahlung zu unterbrechen.

(4) Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche genannte Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Software-Anbieter wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

(5) Rechnungseinwendungen sind vom Kunden innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben und zu begründen. Der summenmäßig unbestrittene Teil der Rechnung muss mit Fälligkeit der Rechnung gezahlt werden.

(6) Darüber hinaus kann der Software-Anbieter die Vergütung mit Vorankündigung erhöhen, insbesondere bei einer technologischen Weiterentwicklung, der Ausweitung der von dem Software-Anbieter angebotenen Services bzw. Leistungen oder erhöhten Bezugspreisen. Die Erhöhung wird frühestens einen Monat nach Datum der Mitteilung wirksam. Soweit eine wiederkehrende Vergütung (z.B. monatlich, quartalsmäßig, jährlich) vereinbart ist, kann die Vergütung frühestens zwölf Monate nach initialem Vertragsschluss erhöht werden. Der Kunde hat innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den jeweils von der Erhöhung betroffenen Servicevertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 50 Prozent des zuletzt gültigen Bezugspreises übersteigt.

(7) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze des Software-Anbieters.

(8) Der Kunde kann Rechnungen auch per SEPA-Lastschrift begleichen. Kann ein Entgelt nicht eingezogen werden, trägt der Kunde alle dem Software-Anbieter daraus entstehenden Kosten, insbesondere Bankgebühren im Zusammenhang mit der Rückgabe von Lastschriften und vergleichbare Gebühren, in dem Umfang, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.

7 Ansprüche bei Mängeln

(1) Der Software-Anbieter verpflichtet sich, die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software entsprechend der Regelungen dieses Vertrages herzustellen.

(2) Etwaige Mängel muss der Kunde dem Software-Anbieter schriftlich melden. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind und soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Mängel der Software werden von dem Software-Anbieter nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb der im Service Level Agreement festgelegten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten („Service Level“) behoben. Gleiches gilt für sonstige Störungen der Möglichkeit zur Nutzung der Software.

(3) Eine Minderung der Vergütung kann nur bezüglich solcher Mängel geltend gemacht werden, die vom Kunden ausdrücklich unter Mitteilung des Mangels und der Umstände seines Auftretens schriftlich oder per E-Mail gerügt wurden. Eine Minderung ist bei lediglich unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren zudem klarstellend, dass eine Minderung bei Einhaltung von Service Levels nicht in Betracht kommt.

(4) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung oder nicht rechtzeitiger Gewährung (ganz oder teilweise) des Gebrauchs oder Wiederentziehung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird ausgeschlossen.

(5) § 7 gilt nicht für Support und sonstige Dienstleistungen im Sinne von § 611 ff. BGB.

(6) Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Zurverfügungstellung des Produkts (bzw. der Updates oder Upgrades), es sei denn der Software-Anbieter hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln bleibt unberührt.

(7) Für die Mängelansprüche bei Cloud Services gilt mietvertragliches Mängelrecht.

a) Der Kunde darf eine Entgeltminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Entgelt durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

b) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

c) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von „§ 9 Haftung“.

8 Schweigepflicht, Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt so wie eigene vergleichbare vertrauliche Informationen zu schützen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen, die der Software-Anbieter oder der Kunde gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen als vertrauliche Informationen des Software-Anbieters: Sämtliche Software, Programme, Werkzeuge, Preise, Daten oder andere Materialien, die der Software-Anbieter dem Kunden vorvertraglich oder auf Grundlage des Vertrages zur Verfügung stellt.

(2) Der Software-Anbieter wird sicherstellen, dass mit der Verarbeitung vertraulicher Informationen beauftragte Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

(3) Der Software-Anbieter darf sich nur insoweit Kenntnis von vertraulichen Informationen verschaffen, als dies für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist.

(4) Der Kunde ermächtigt den Software-Anbieter, Subunternehmer zu beauftragen, die Zugriff auf vertrauliche Informationen nehmen können, wenn die Voraussetzungen dieses § 8 eingehalten werden. Der Subunternehmer muss ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Software-Anbieter und dem Subunternehmer müssen mindestens den Anforderungen dieses Vertrags entsprechen. Der Software-Anbieter bleibt für die Leistungen und seine Subunternehmer verantwortlich und insbesondere dafür, dass diese die vertraulichen Informationen strikt geheim halten.

(5) Der Software-Anbieter wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen treffen und aufrechterhalten, mindestens wie im Dokument zur Auftragsdatenverarbeitung (abrufbar über die Website https://cortina-consult.com/avv-parlabox/) beschrieben. Der Software-Anbieter verpflichtet sich, vertrauliche Informationen angemessen, gemäß ausreichender Sicherheitsstandards zu schützen. Das Sicherheitsniveau darf hierbei nicht geringer sein als beim Schutz eigener vertraulicher Informationen.

(6) Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags.

(7) Der Kunde wird die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

(8) Soweit der Kunde personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Software-Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.

(9) Soweit der Software-Anbieter personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, gelten die Regelungen zur Auftragsverarbeitung (AVV) unter https://cortina-consult.com/avv-parlabox/; die AVV ist ohne Unterschrift gültig, weil sie Teil unserer AGB ist.

(10) Soweit Kunde und Software-Anbieter nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden, gelten die Regelungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit (VGV) unter https://cortina-consult.com/vgv-parlabox/; die VGV ist ohne Unterschrift gültig, weil sie Teil unserer AGB ist.

9 Haftung

(1) Der Software-Anbieter haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von dem Software-Anbieter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Der Software-Anbieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen durfte, haftet der Software-Anbieter auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter des Software-Anbieters und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

(4) Die Haftung des Software-Anbieters für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(5) Im Fall von Datenverlusten ist die Haftung des Software-Anbieters auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Sicherungsmedien entstehen. Die Verpflichtung des Kunden zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik bleibt unberührt.

(6) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(7) Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen den Software-Anbieter verjähren – sofern in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt – innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von dem Anspruch gegen den Software-Anbieter begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in den Absätzen (1) und (4) benannten Ansprüche.

10 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt mit Zugang der Auftragsbestätigung des Software-Anbieters in Kraft.

a) Die Zugangsdaten werden dem Kunden bzw. den für den Kunden angelegten Nutzern übermittelt, sobald die Software in der produktiven Umgebung zur Verfügung gestellt wurde.

b) Der Vertrag wird für den darin ausgewiesenen Zeitraum geschlossen. Sollte dort keine Laufzeit ausgewiesen sein, gilt eine Vertragslaufzeit von zwölf Monaten. Soweit keine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit kündigt, verlängert sich der Vertrag um zwölf Monate.

(2) Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung dieses Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung kann erst nach Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Abhilfe erklärt werden, es sei denn ein Erfolg ist nicht zu erwarten oder das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint.

(3) Ein wichtiger Grund liegt für den Software-Anbieter insbesondere vor, wenn a) der Kunde zahlungsunfähig wird oder b) das Fortsetzen des Vertrags aufgrund von Sanktionen oder aufgrund von Vorschriften zur Exportkontrolle nicht möglich ist.

(4) Liegt ein wichtiger Grund vor, ist der Software-Anbieter befugt, die Zugangsberechtigung des Kunden zu der Software mit sofortiger Wirkung zu sperren.

(5) Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).

(6) Mit Beendigung des Vertrags endet das Recht des Kunden, die Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Software-Anbieter ist berechtigt, die nach Beendigung der jeweiligen vertraglichen Leistung auf ihren Servern verbliebenen Kundendaten mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Beendigung der vertraglichen Leistung zu löschen. Der Kunde kann mit dem Software-Anbieter eine Bereitstellung der Daten für die Zeit nach der Kündigung vereinbaren (Voraussetzung ist das Vorhandensein des Space-Keys). Die hierbei ggf. entstehenden Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Bei fristloser Kündigung durch den Software-Anbieter gilt abweichend von diesem Absatz der nachfolgende § 10 (7).

(7) Kündigt der Software-Anbieter den Vertrag fristlos, ist der Kunde verpflichtet, seine Daten, die im Zusammenhang mit der Leistung an den Software-Anbieter übermittelt bzw. von dem Software-Anbieter im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, nach Zugang der Kündigung zu exportieren. Ist die Zugangsberechtigung des Kunden bereits erloschen, ist der Kunde verpflichtet, mit dem Software-Anbieter unverzüglich einen Termin zu vereinbaren, damit der Export innerhalb der vorgenannten Frist stattfinden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist der Software-Anbieter berechtigt, die auf den Servern verbliebenen Kundendaten zu löschen.

11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.

(3) Die Parteien vereinbaren Münster als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

(5) Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version dieses Vertrags ist die deutsche Version maßgeblich.

(6) Der Software-Anbieter ist zur Änderung dieser Geschäftsbedingungen nach folgender Maßgabe berechtigt: die geänderten Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird der Software-Anbieter den Kunden bei Information über die vorgesehenen Änderungen besonders hinweisen.

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Jörg ter Beek
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