(1) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III durch Hinzufügung oder Änderung von Anwendungsfällen für Hochrisiko-KI‑Systeme zu erlassen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Bei der Bewertung der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
i) wirksame Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Risiken, die von einem KI‑System ausgehen, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen;
ii) wirksame Maßnahmen zur Vermeidung oder wesentlichen Verringerung dieser Risiken.
(3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang III zu erlassen, um Hochrisiko-KI‑Systeme zu streichen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
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