KI-Beauftragter
Der Einsatz von KI betrifft nahezu jede Abteilung eines Unternehmens. Viele Unternehmen bündeln diese Aufgabe freiwillig in der Rolle des KI-Beauftragten und passender Compliance-Software.
KI-Beauftragter: Freiwillige Rolle mit wachsender Bedeutung
Die europäische KI-Verordnung (KI-VO) schreibt anders als die DSGVO für den Datenschutzbeauftragten keine Pflicht zur Bestellung eines KI-Beauftragten (auch AI Officer genannt) vor. Trotzdem etablieren immer mehr Unternehmen diese Rolle freiwillig, weil der Einsatz von KI-Systemen zunehmend komplexe rechtliche und organisatorische Anforderungen mit sich bringt.
Artikel 4 der KI-VO verpflichtet Unternehmen bereits heute, für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen. Artikel 50 der KI-VO ergänzt seit August 2026 konkrete Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Ohne eine zentrale Zuständigkeit verteilen sich diese Aufgaben unkoordiniert auf verschiedene Abteilungen – mit entsprechendem Risiko für Lücken und Doppelarbeit.
Ein KI-Beauftragter bündelt Strategie, Risikobewertung und Compliance in einer Rolle und schließt damit eine Lücke, die viele Unternehmen erst mit zunehmender KI-Nutzung bemerken.
KI-Beauftragter vs. Datenschutzbeauftragter: Wo liegt der Unterschied?
In der Praxis wird der KI-Beauftragte oft mit dem Datenschutzbeauftragten gleichgesetzt oder unter dem Begriff „KI-Datenschutzbeauftragter“ vermischt – das führt zu Missverständnissen. Der AI Act kennt weder eine eigenständige Rolle „KI-Beauftragter“ noch einen „KI-Datenschutzbeauftragten“; der Datenschutzbeauftragte selbst ist dagegen eine nach der DSGVO gesetzlich verankerte Rolle (Art. 37 DSGVO).
Kriterium | KI-Beauftragter | Datenschutzbeauftragter (DSB) | Informationssicherheitsbeauftragter (ISB) |
|---|---|---|---|
Gesetzliche Grundlage | Keine eigene Rolle in der KI-VO; ergibt sich aus Art. 4 (KI-Kompetenz) und Art. 50 (Kennzeichnungspflicht) | Art. 37 DSGVO (Benennungspflicht des DSB), Art. 35 DSGVO (DSFA), Art. 22 DSGVO | Keine einheitliche Pflicht; ergibt sich z. B. aus NIS-2-Richtlinie, ISO 27001 oder branchenspezifischen Vorgaben (z. B. TISAX®) |
Bestellung verpflichtend? | Nein – freiwillige Best-Practice-Rolle | Ja, sofern die DSB-Pflicht nach Art. 37 DSGVO greift | Abhängig vom Unternehmen – z. B. Pflicht für NIS-2-betroffene oder KRITIS-Unternehmen, sonst freiwillig |
Zuständigkeitsbereich | Gesamte KI-Governance: Strategie, Risikoklassifizierung, Kennzeichnung, Schulung – abteilungsübergreifend | Datenschutzrechtliche Bewertung von KI-Systemen: DSFA, Betroffenenrechte, automatisierte Entscheidungen | Informationssicherheit im gesamten Unternehmen: technische und organisatorische Maßnahmen, ISMS-Aufbau, Cybersicherheit |
Typisches Instrument | KI-Risikoklassifizierung, KI-Inventar, Kennzeichnungskonzept nach Art. 50 | DSMS mit Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | ISMS nach ISO 27001, Risikoanalysen, TOM-Dokumentation |
Zusammenarbeit | Koordiniert mit DSB und ISB, bündelt Ergebnisse für die Geschäftsführung | Liefert datenschutzrechtliche Bewertung für KI-Projekte | Liefert technische Sicherheitsbewertung für KI-Systeme als IT-Assets |
Was macht ein KI-Beauftragter?
Ein KI-Beauftragter erfüllt mehrere zentrale Funktionen, die weit über die reine Datenschutzprüfung hinausgehen:
Strategische Planung und Beratung
Der KI-Beauftragte entwickelt und implementiert die unternehmensweite KI-Strategie und berücksichtigt dabei sowohl datenschutzrechtliche als auch KI-VO-spezifische Vorgaben. Er berät die Geschäftsführung bei der Auswahl neuer KI-Anwendungen und bewertet, welcher Risikoklasse nach der KI-VO ein geplantes System zuzuordnen ist.
Diese frühzeitige Einordnung verhindert kostspielige Nachbesserungen nach der Einführung und schafft Planungssicherheit für Fachabteilungen, die KI-Tools einsetzen möchten.
Risikobewertung und -minimierung
Er identifiziert und analysiert potenzielle Risiken bei KI-Systemen – von Datenschutzverletzungen über Bias in Trainingsdaten bis zu Sicherheitslücken – und entwickelt konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung. Bei Hochrisiko-Systemen im Sinne der KI-VO gehört dazu auch die Dokumentation der Konformitätsbewertung. Regelmäßige Audits stellen sicher, dass identifizierte Risiken nicht nur einmalig, sondern fortlaufend überwacht werden.
Schulung und Sensibilisierung
Mitarbeitende benötigen praxisnahes Wissen, um KI-Systeme verantwortungsvoll zu nutzen. Der KI-Beauftragte konzipiert Schulungen zu Datenschutz und KI-VO-Anforderungen, sensibilisiert für Risiken wie Schatten-KI und fördert eine Unternehmenskultur, in der KI-Nutzung transparent gemeldet statt heimlich betrieben wird. Diese Schulungspflicht ergibt sich unmittelbar aus Artikel 4 der KI-VO und betrifft nicht nur die IT-Abteilung, sondern alle Beschäftigten, die mit KI-Systemen arbeiten.
Compliance und Dokumentation
Zu den Kernaufgaben zählt die Sicherstellung der Einhaltung relevanter Datenschutz- und KI-VO-Vorgaben sowie die lückenlose Dokumentation aller eingesetzten KI-Systeme. Dazu gehört auch die laufende Beobachtung neuer regulatorischer Entwicklungen wie der Digital-Omnibus-Verordnung, die einzelne Fristen der KI-VO verschoben hat.
Ohne aktuelle Dokumentation lässt sich im Prüfungsfall kaum nachweisen, dass ein Unternehmen seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Eine strukturierte Dokumentation erleichtert zudem die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, sollte es zu Rückfragen kommen.
Interne und externe Kommunikation
Der KI-Beauftragte fungiert als zentrale Schnittstelle: intern zum Datenschutzbeauftragten, zur IT- und Rechtsabteilung, extern zu Aufsichtsbehörden und Partnern. Diese Kommunikationsfunktion verhindert, dass KI-Themen zwischen verschiedenen Zuständigkeiten verloren gehen, und sorgt für einheitliche Antworten bei Anfragen von Kunden, Aufsichtsbehörden oder Geschäftspartnern zu KI-Systemen im Unternehmen. Gerade bei abteilungsübergreifenden KI-Projekten reduziert eine klar benannte Ansprechperson Reibungsverluste zwischen den beteiligten Teams erheblich.
Praxisbeispiele: Aufgaben eines KI-Beauftragten im Unternehmensalltag
Der KI-Beauftragte übernimmt im Arbeitsalltag konkrete, operative Aufgaben. Vor der Einführung eines neuen KI-Systems, etwa eines Bewerbermanagementsystems, führt er eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch und prüft zugleich die Einordnung nach den Risikoklassen der KI-VO. Für den täglichen Umgang mit KI-Tools wie Chatbots oder Analysewerkzeugen entwickelt er praktische Checklisten mit konkreten Handlungsanleitungen und Risikominderungsmaßnahmen.
- Schulungsunterlagen: verständliche Materialien zu KI-Grundlagen, Datenschutz und KI-VO-Anforderungen, insbesondere für HR, IT und Recht
- Knowledge Hub: zentrale Informationsquelle für KI-Ressourcen, Best Practices und aktuelle Rechtsentwicklungen
- Transparente Kommunikation: Information der Belegschaft über eingesetzte KI-Systeme und dazugehörige Schutzmaßnahmen
- Klare Richtlinien: Arbeitsanweisungen zur KI- und datenschutzrechtlichen Compliance in allen Prozessen
- Mentoring und Coaching: individuelle Betreuung zur Vertiefung des KI- und Datenschutzverständnisses im gesamten Unternehmen.
Rechtliche Grundlagen: KI-VO, DSGVO und BDSG im Zusammenspiel
Der Einsatz von KI bietet Unternehmen erhebliche Chancen, birgt aber auch Risiken für den Datenschutz. KI-Systeme verarbeiten häufig große Mengen personenbezogener Daten, und ihre Entscheidungen sind nicht immer transparent nachvollziehbar.
Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen
- EU-KI-Verordnung (AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689): verfolgt einen risikobasierten Ansatz und klassifiziert KI-Systeme in vier Risikoklassen; Hochrisiko-Systeme unterliegen besonders strengen Anforderungen
- Artikel 4 KI-VO: verpflichtet Unternehmen, für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen – technisch, rechtlich und ethisch
- Artikel 50 KI-VO: schreibt seit August 2026 die Kennzeichnung bestimmter KI-generierter Inhalte vor (siehe eigener Abschnitt unten)
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): fordert bei KI-Einsatz Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz
- Artikel 22 DSGVO: regelt automatisierte Entscheidungen und Profiling und verlangt menschliches Eingreifen sowie Transparenz
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): ergänzt die DSGVO national, unter anderem beim Arbeitnehmerdatenschutz und der Verarbeitung sensibler Daten.
Art. 50 KI-VO: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte seit August 2026
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-VO – die Transparenz- und Kennzeichnungspflicht für KI-Systeme mit direktem Nutzerkontakt. Betroffen sind nicht nur Anbieter, die KI-Systeme entwickeln, sondern auch Betreiber, die sie im eigenen Betrieb einsetzen.
Die Verordnung nennt vier Kategorien kennzeichnungspflichtiger Inhalte: Deepfakes – realistisch wirkende Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die Personen oder Szenen echt erscheinen lassen; KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, etwa in Marketing oder Produktbeschreibungen, die maßgeblich automatisiert erstellt wurden; KI-Interaktionen über Chatbots oder virtuelle Assistenten, die spätestens zu Beginn des Kontakts offengelegt werden müssen; sowie synthetische Inhalte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Die Kennzeichnung muss klar, unmissverständlich und vor der Wahrnehmung des Inhalts erfolgen – ein Hinweis in den AGB reicht nicht aus. Zusätzlich verlangt Artikel 50 eine maschinenlesbare Kennzeichnung, etwa über Metadaten oder Wasserzeichen.
Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, die seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist, hat einzelne Fristen für Hochrisiko-Pflichten der KI-VO nach hinten verschoben – die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 bleibt davon jedoch unberührt. Genau solche regulatorischen Verschiebungen richtig einzuordnen, gehört zu den zentralen laufenden Aufgaben eines KI-Beauftragten.
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Mehr InformationenBraucht jedes Unternehmen einen KI-Beauftragten?
Ob eine dedizierte KI-Beauftragten-Position erforderlich ist, hängt von Art und Umfang der KI-Nutzung im Unternehmen ab. Die KI-VO schreibt die Rolle nicht explizit vor, doch mit zunehmender Anzahl eingesetzter KI-Systeme steigen die Anforderungen an KI-Kompetenz und Governance spürbar.
Unternehmen, die KI nur vereinzelt und risikoarm einsetzen, können die Aufgaben zunächst im bestehenden Datenschutz- oder Compliance-Team bündeln. Sobald KI-Systeme jedoch in mehreren Abteilungen, bei Hochrisiko-Anwendungen oder mit direktem Kundenkontakt zum Einsatz kommen, wird eine dedizierte, klar benannte Zuständigkeit sinnvoll – schon um die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 KI-VO durchgängig einzuhalten.
Wie schnell sich diese Anforderungen verschärfen, zeigt eine Bitkom-Studie zur KI-Nutzung in Unternehmen: Der Anteil der Unternehmen, die KI aktiv einsetzen, hat sich binnen eines Jahres von 17 auf 41 Prozent mehr als verdoppelt – mit entsprechend wachsendem Koordinationsbedarf.
Argumente für einen KI-Beauftragten: Warum Unternehmen profitieren
Rechtliche Compliance
Die EU-KI-Verordnung stellt seit ihrem Inkrafttreten am 1. August 2024 wachsende Anforderungen an Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen. Ein KI-Beauftragter unterstützt bei der schrittweisen Umsetzung dieser Vorgaben und minimiert das Risiko rechtlicher Konsequenzen. Da KI-Systeme oft große Mengen personenbezogener Daten verarbeiten, sichert er zugleich die Einhaltung der DSGVO und wahrt die Rechte betroffener Personen. So lassen sich Bußgeldrisiken frühzeitig erkennen, bevor sie zu kostspieligen Nachbesserungen führen.
Risikomanagement
Der KI-Beauftragte analysiert eingesetzte KI-Systeme, identifiziert potenzielle Risiken und entwickelt Strategien zur Risikominimierung. Er implementiert Sicherheitsmaßnahmen gegen Datenschutzverletzungen und Datenmissbrauch und schult Mitarbeitende entsprechend. Bei fehleranfälligen Ergebnissen oder Verzerrungen (Bias) prüft er die eingesetzten KI-Tools regelmäßig auf Genauigkeit und Fairness. Diese kontinuierliche Prüfung verhindert, dass sich einmal erkannte Schwachstellen unbemerkt wiederholen.
Weitere Vorteile
- Vertrauensbildung: fördert Transparenz und stellt einen ethisch vertretbaren KI-Einsatz sicher
- Strategische Ausrichtung: richtet KI-Strategien an den Geschäftszielen aus und identifiziert innovative Anwendungen
- Wissensaufbau: stärkt die KI-Kompetenz im gesamten Unternehmen durch gezielte Schulungen
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit: fördert die Zusammenarbeit zwischen IT, Recht und Datenschutz für einen ganzheitlichen Ansatz.
Interne Besetzung vs. externe Beauftragung
Interner KI-Beauftragter
Ein interner KI-Beauftragter bringt tiefes Unternehmensverständnis mit und lässt sich direkt in bestehende Strukturen integrieren. Er kennt Prozesse, Ansprechpartner und die Unternehmenskultur aus erster Hand, was die Abstimmung mit Fachabteilungen erleichtert. Diesem Vorteil steht ein erheblicher Schulungsaufwand gegenüber: Spezialisiertes KI- und Rechtswissen muss oft erst aufgebaut werden, und die Verfügbarkeit entsprechender Experten am Arbeitsmarkt ist aktuell begrenzt.
Externer KI-Beauftragter
Den richtigen KI-Beauftragten finden: Qualifikation ist entscheidend
Mit zunehmendem KI-Einsatz wächst der Bedarf an spezialisierten Fachkräften. Ein qualifizierter externer KI-Beauftragter bringt fundierte Kenntnisse in Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG), KI-Technologien und den ethischen Aspekten der KI-Nutzung mit. Diese Expertise ist entscheidend, damit KI-Projekte nicht nur technisch, sondern auch rechtlich und ethisch tragfähig umgesetzt werden.
Die Anforderungen an KI-Compliance sind komplex und verändern sich mit neuen Regelungen wie der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 KI-VO fortlaufend. Ein erfahrener externer KI-Beauftragter kennt die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, hilft Risiken zu minimieren, Bußgelder zu vermeiden und schult Mitarbeitende im verantwortungsvollen Umgang mit KI-Systemen.
Umfassende Beratung rund um die KI-Verordnung – von der Risikoklassifizierung Ihrer KI-Systeme bis zur laufenden Begleitung als externer KI-Beauftragter.
Unsere Leistungen für Ihren KI-Erfolg
Cortina Consult unterstützt Sie als externer KI-Beauftragter, wir analysieren Ihre KI-Systeme und Prozesse, identifizieren potenzielle Risiken und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für die datenschutz- und KI-VO-konforme Nutzung.
Zusätzlich schulen wir Ihre Mitarbeitenden zu den Grundlagen der KI, den aktuellen Anforderungen der KI-VO – einschließlich der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 – und Best Practices für den sicheren Umgang mit KI-Systemen. Ergänzend stellen wir Ihnen Vorlagen und Ressourcen zur Verfügung, um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen ganzheitlich zu stärken.
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Cortina Consult bietet Ihnen umfassende Ressourcen und KI-Schulungen, um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen ganzheitlich zu stärken und auf die Herausforderungen der Digitalisierung vorzubereiten.
Häufig gestellte Fragen zum KI-Beauftragten
Ist ein KI-Beauftragter gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Anders als die DSGVO für den Datenschutzbeauftragten schreibt die KI-VO keine Pflicht zur Bestellung eines KI-Beauftragten vor. Die Rolle bleibt eine freiwillige Best-Practice-Funktion. Dennoch richten immer mehr Unternehmen diese Position ein, weil die Anforderungen aus Artikel 4 (KI-Kompetenz) und Artikel 50 (Kennzeichnungspflicht) der KI-VO ohne eine zentrale Zuständigkeit kaum koordiniert umzusetzen sind. Mit zunehmendem Umfang der KI-Nutzung steigt der praktische Bedarf an einer solchen Rolle deutlich.
Was ist der Unterschied zwischen KI-Beauftragtem und Datenschutzbeauftragtem?
Der Datenschutzbeauftragte ist eine nach der DSGVO in bestimmten Fällen verpflichtende Rolle mit Fokus auf den Schutz personenbezogener Daten. Der KI-Beauftragte deckt darüber hinaus die vollständige KI-VO-Compliance ab – von der Risikoklassifizierung über die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 bis zur unternehmensweiten KI-Strategie. In der Praxis übernimmt häufig dieselbe Person beide Aufgabenbereiche, sie sind inhaltlich jedoch klar voneinander abzugrenzen und decken unterschiedliche gesetzliche Anforderungen ab.
Muss der KI-Beauftragte Jurist sein?
Nein, eine juristische Ausbildung ist keine zwingende Voraussetzung. Wichtiger ist eine Kombination aus technischem Grundverständnis für KI-Systeme, Kenntnissen im Datenschutz- und KI-Recht sowie Erfahrung in Projekt- und Change-Management. Viele erfolgreiche KI-Beauftragte kommen aus der IT, dem Datenschutz oder dem Compliance-Bereich und eignen sich rechtliches Spezialwissen gezielt durch Weiterbildungen an oder arbeiten eng mit Rechts- und Datenschutzexperten zusammen.
Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 KI-VO?
Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 der KI-VO gilt seit dem 2. August 2026. Sie betrifft Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit direktem Nutzerkontakt gleichermaßen – etwa bei Deepfakes, KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse, Chatbot-Interaktionen und synthetischen Inhalten zu öffentlichen Angelegenheiten. Die Digital-Omnibus-Verordnung hat lediglich Fristen für Hochrisiko-Pflichten verschoben, die Kennzeichnungspflicht selbst bleibt davon unberührt.
Kann der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig KI-Beauftragter sein?
Grundsätzlich ja, sofern keine Interessenkonflikte entstehen und die fachliche Qualifikation für beide Rollen vorhanden ist. Da der KI-Beauftragte jedoch über reine Datenschutzfragen hinaus auch produktbezogene KI-VO-Pflichten wie Risikoklassifizierung und Kennzeichnung verantwortet, sollten Unternehmen prüfen, ob die zeitlichen und fachlichen Kapazitäten für beide Funktionen ausreichen. Bei umfangreicherer KI-Nutzung empfiehlt sich häufig eine arbeitsteilige oder externe Ergänzung. Eine klare Aufgabenverteilung beugt dabei Zuständigkeitslücken vor.
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- Stellung des ext. KI-Beauftragten
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