(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5) Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
(6) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 7: Bedingungen für die Einwilligung
Artikel 9: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 11: Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Artikel 13: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16: Recht auf Berichtigung
Artikel 17: Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20: Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 22: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24: Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26: Gemeinsam Verantwortliche
Artikel 28: Auftragsverarbeiter
Artikel 29: Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32: Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35: Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36: Vorherige Konsultation
Artikel 37: Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38: Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 44: Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Artikel 45: Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 46: Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 47: Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Artikel 48: Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Artikel 49: Ausnahmen für bestimmte Fälle
Artikel 50: Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Artikel 61: Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 62: Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Artikel 64: Stellungnahme des Ausschusses
Artikel 65: Streitbeilegung durch den Ausschuss
Artikel 66: Dringlichkeitsverfahren
Artikel 67: Informationsaustausch
Artikel 68: Europäischer Datenschutzausschuss
Artikel 70: Aufgaben des Ausschusses
Artikel 77: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Artikel 78: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Artikel 80: Vertretung von betroffenen Personen
Artikel 81: Aussetzung des Verfahrens
Artikel 82: Haftung und Recht auf Schadenersatz
Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Artikel 85: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 86: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Artikel 87: Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Artikel 88: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext