Datenschutz
Artikel 31 DSGVO:

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Kapitelverzeichnis DSGVO

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Jörg ter Beek
Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & CEO

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