Datenschutz
Artikel 69 DSGVO:

Unabhängigkeit

(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikel 70 und 71 unabhängig.

 

(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

Kapitelverzeichnis DSGVO

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Jörg ter Beek
Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & CEO

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