Rechtsgrundlage: Art. 6 DSGVO als Fundament
Eine eigenständige DSGVO-Norm für Videoüberwachung existiert nicht. In der Praxis stützen sich private Unternehmen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – das berechtigte Interesse. Das klingt einfacher, als es ist: Der Verantwortliche muss eine echte Interessenabwägung dokumentieren. Betriebssicherheit und Eigentumsschutz werden von den Aufsichtsbehörden regelmäßig anerkannt – unkontrollierte Mitarbeiterbeobachtung hingegen nicht.
§ 4 BDSG gilt ergänzend für öffentlich zugängliche Räume, also Eingangsbereiche, Ladengeschäfte oder Wartezonen. Seit dem BVerwG-Urteil von 2019 ist seine Reichweite für private Betreiber allerdings eingeschränkt. Das ändert nichts an der Pflicht zur Transparenz: Wer eine Kamera betreibt, muss dies durch gut sichtbare Hinweisschilder kommunizieren – mit Angabe des Verantwortlichen und Verweis auf die vollständige Datenschutzinformation.
Praxishinweis: Die Interessenabwägung ist keine Formalie. Aufsichtsbehörden prüfen, ob Kameras tatsächlich anlassbezogen eingesetzt werden und ob weniger eingriffsintensive Maßnahmen geprüft wurden. Eine pauschale Begründung mit „Sicherheit“ reicht nicht.
Datenschutz-Folgenabschätzung: Pflicht, die oft übersehen wird
Wer öffentlich zugängliche Bereiche systematisch überwacht, kommt an Art. 35 DSGVO kaum vorbei. Die DSFA ist immer dann Pflicht, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die betroffenen Personen mit sich bringt. Für Videoüberwachung gilt das nach übereinstimmender Auffassung der Datenschutzkonferenz als Regelfall – sobald öffentliche Bereiche, Mitarbeitende oder besonders schutzwürdige Situationen betroffen sind.
In der Praxis fehlt die DSFA bei einem erheblichen Teil der überprüften Unternehmen. Das ist kein Kavaliersdelikt: Die Bußgeldpraxis zeigt, dass fehlende Folgenabschätzungen als eigenständiger Verstoß gewertet werden.
KI-Verordnung: Neue Pflichten ab August 2026
Für Unternehmen, die intelligente Videoanalyse einsetzen, wird 2026 zum Wendepunkt. Ab August 2026 gelten die vollen Hochrisiko-Pflichten der EU KI-Verordnung für Systeme, die biometrische Daten verarbeiten – also etwa Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder automatisierte Personenidentifikation.
Biometrische Echtzeit-Überwachung im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken ist grundsätzlich verboten – mit engen Ausnahmen für staatliche Stellen. Privatunternehmen dürfen solche Systeme schlicht nicht betreiben. Wer KI-gestützte Videoanalyse einsetzt oder plant, braucht spätestens jetzt eine Konformitätsbewertung, eine CE-Kennzeichnung und eine Registrierung im EU-weiten Datenbanksystem.
Pflichten bei Hochrisiko-KI: Technische Dokumentation, Risikomanagementsystem, Qualitätsmanagementsystem, menschliche Aufsicht, Konformitätserklärung, EU-Datenbankregistrierung. Diese Anforderungen gelten unabhängig von der DSGVO – sie kommen hinzu.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat ein Wort mitzureden
In mitbestimmten Betrieben gilt: Videoüberwachung, die das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern kontrollieren kann, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das ist weit auszulegen – auch eine Kamera, die primär der Zutrittskontrolle dient, kann mitbestimmungspflichtig sein, wenn Mitarbeitende in ihrem Erfassungsbereich arbeiten. Eine Betriebsvereinbarung ist in solchen Fällen nicht nur ratsam, sondern rechtlich geboten.
Bußgelder: Reale Fälle aus 2025
Die Aufsichtsbehörden haben 2025 mehrfach Bußgelder wegen unzulässiger Videoüberwachung verhängt. Die häufigsten Verstöße: fehlende oder unzureichende Hinweisschilder, fehlende Rechtsgrundlage, übermäßige Speicherdauer und das Fehlen einer DSFA. Bußgelder im fünf- bis sechsstelligen Bereich sind in solchen Fällen keine Ausnahme.
Compliance-Checkliste
Mindestanforderungen für rechtssichere Videoüberwachung:
- Rechtsgrundlage dokumentiert – Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO schriftlich festgehalten
- Hinweisbeschilderung vorhanden – gut sichtbar, mit Verantwortlichem und Verweis auf Datenschutzinfo
- DSFA durchgeführt – sofern öffentliche Bereiche oder Mitarbeitende systematisch erfasst werden
- Speicherfristen definiert – Löschkonzept in der Datenschutzdokumentation verankert
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) aktuell gepflegt
- Betriebsrat einbezogen – Betriebsvereinbarung bei mitbestimmungspflichtigen Systemen
- KI-Analyse geprüft – bei intelligenter Videoauswertung: Hochrisiko-Pflichten der KI-VO ab August 2026 beachten
- Auftragsverarbeitungsvertrag mit Dienstleistern abgeschlossen (Installateur, Wartung, Cloud-Speicher)
Fazit
Videoüberwachung war nie ein rechtsfreier Raum – aber 2026 steigt der Druck nochmals. DSGVO, BDSG und KI-Verordnung bilden ein Regelwerk, das insbesondere für Unternehmen mit intelligenter Videoanalyse erhebliche Handlungspflichten schafft. Wer jetzt keine Compliance-Prüfung durchführt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Abmahnungen durch den Betriebsrat oder Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden.
Unsere Empfehlung: Bestehende Videoüberwachungskonzepte spätestens zum Sommer 2026 einer vollständigen rechtlichen Überprüfung unterziehen – inklusive DSFA und KI-Folgenabschätzung.