Datenschutz

Datenschutz-Aufsichtsbehörde

Alle 16 deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf einen Blick – Zuständigkeiten, Befugnisse und Beschwerdewege sowie die Rolle eines externen Datenschutzbeauftragten bei Behördenprüfungen erklärt.

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Was ist eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde?

Eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist eine unabhängige staatliche Kontrollinstanz, die die Einhaltung der DSGVO und nationaler Datenschutzgesetze bei Unternehmen, Behörden und sonstigen Organisationen überwacht. Die Behörden agieren vollständig weisungsunabhängig – weder Ministerien noch Regierungen können in ihre Entscheidungen eingreifen.

Art. 51 Abs. 1 DSGVO – Gesetzliche Grundlage

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“

In Deutschland gibt es 17 Aufsichtsbehörden: den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) auf Bundesebene sowie 16 Landesbehörden für private Unternehmen. Zusätzlich existieren bereichsspezifische Behörden – etwa für Kirchen, die BaFin für Finanzdienstleister und die Bundesnetzagentur für Telekommunikation.

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Welche Aufgaben hat die Datenschutz-Aufsichtsbehörde?

Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden sind in Art. 57 DSGVO abschließend geregelt. Die Behörde erfüllt gleichzeitig eine Kontroll-, eine Beratungs- und eine Rechtsdurchsetzungsfunktion:

  • Überwachung und Durchsetzung der DSGVO bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
  • Bearbeitung von Beschwerden betroffener Personen nach Art. 77 DSGVO
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Datenschutzrisiken und -rechte
  • Beratung des nationalen Parlaments, der Regierung und anderer öffentlicher Stellen
  • Genehmigung von Verhaltensregeln und Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
  • Prüfung und Genehmigung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 36 DSGVO)
  • Zusammenarbeit mit anderen EU-Aufsichtsbehörden im Kohärenzverfahren
  • Verhängung von Bußgeldern bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes

Neben der Kontrollfunktion hat die Aufsichtsbehörde eine aktive Beratungsrolle: Unternehmen können vor der Einführung neuer Datenverarbeitungen vorab Konsultationen beantragen – insbesondere dann, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung ein hohes Restrisiko ergibt.

Welche Datenschutz-Aufsichtsbehörden gibt es in Deutschland?

Deutschland hat ein zweistufiges System: Auf Bundesebene überwacht der BfDI öffentliche Stellen des Bundes. Für Unternehmen und private Organisationen sind die 16 Landesbehörden zuständig.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

Der BfDI kontrolliert Bundesbehörden sowie Telekommunikations- und Postdienstleister – darunter Telekom, Vodafone und Deutsche Post. Er koordiniert die Zusammenarbeit der Landesbehörden und ist erste Anlaufstelle für Beschwerden gegen Bundesbehörden. Die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden ist in DSGVO Art. 51 verankert.

Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben und bundesweit tätig sind, melden dessen Kontaktdaten dem BfDI nach DSGVO Art. 37 Abs. 7.

Alle 16 Landesbehörden im Überblick

Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Sitz der Hauptniederlassung – unabhängig davon, ob das Unternehmen bundesweit tätig ist. Ein externer Datenschutzbeauftragter kennt die regionalen Anforderungen der zuständigen Behörde und erleichtert die Meldung.

Die offizielle Datenschutzkonferenz (DSK) führt eine aktuelle Liste aller Aufsichtsbehörden. Neben BfDI und Landesbehörden überwacht die BaFin Banken und Versicherungen, die Bundesnetzagentur Telekommunikationsunternehmen und kirchliche Datenschutzbeauftragte kirchliche Einrichtungen.

Wer ist für mein Unternehmen zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Hauptniederlassung. Ein Unternehmen mit Hauptsitz in Bayern fällt unter das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) – auch wenn es bundesweit tätig ist.

Der One-Stop-Shop-Mechanismus bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung

Für Unternehmen, die personenbezogene Daten in mehreren EU-Staaten verarbeiten, greift der One-Stop-Shop-Mechanismus nach Art. 56 DSGVO. Als federführende Aufsichtsbehörde gilt die Behörde am Ort der Hauptniederlassung des Unternehmens.

Hauptniederlassung im DSGVO-Sinne ist nicht zwingend der rechtliche Firmensitz, sondern der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung getroffen werden. Ein Unternehmen mit Rechtssitz in München, dessen Datenschutzentscheidungen jedoch in der Berliner Zentrale fallen, kann unter die Berliner Datenschutzbehörde fallen.

Der One-Stop-Shop gilt nur für grenzüberschreitende Verarbeitungen, bei denen Betroffene in mehr als einem EU-Mitgliedstaat betroffen sind. Rein nationale Verarbeitungen bleiben Sache der lokalen Landesbehörde.

Internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Wenn mehrere EU-Behörden betroffen sind, koordiniert die federführende Behörde das Verfahren. Andere Landesbehörden haben das Recht auf Stellungnahme. Bei Einwänden entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) verbindlich – ein System, das grenzüberschreitende Konsistenz sicherstellt, aber zu deutlich längeren Verfahrensdauern führen kann.

Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen kann die Zuständigkeit unklar sein. Betroffene können sich an jede beliebige Behörde wenden – diese leitet die Beschwerde bei Bedarf weiter.

Welche Befugnisse hat die Datenschutz-Aufsichtsbehörde?

Die konkreten Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden sind in DSGVO Art. 58 geregelt und in drei Kategorien unterteilt:

  • Untersuchungsbefugnisse: Unterlagen anfordern, Geschäftsräume betreten, Datenverarbeitungen einsehen und Mitarbeitende befragen.
  • Abhilfebefugnisse: Verarbeitungen einschränken oder verbieten, Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  • Genehmigungsbefugnisse: Verhaltensregeln genehmigen, Zertifizierungsstellen akkreditieren, Datenschutz-Folgenabschätzungen prüfen sowie Standardvertragsklauseln für internationale Datentransfers erlauben.

Wie konsequent die Behörden vorgehen, belegen aktuelle Fälle: Die irische Datenschutzbehörde verhängte 2023 gegen Meta ein Bußgeld von 1,2 Milliarden Euro wegen unzureichender Einwilligungen für Datentransfers in die USA. In Deutschland belegte die Hamburger Behörde Vodafone mit 45 Millionen Euro – wegen Sicherheitsmängeln im Authentifizierungsprozess.

Ob Unternehmen einen externen oder internen DSB beschäftigen, beeinflusst maßgeblich die Vorbereitung auf Behördenprüfungen.

Gerade beim KI-konformen Einsatz von Datenverarbeitungssystemen steigt der Prüfdruck europaweit – Aufsichtsbehörden richten ihren Fokus zunehmend auf algorithmische Entscheidungssysteme.

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Wie reiche ich eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein?

Das Beschwerderecht ist in Art. 77 DSGVO verankert und gilt für jede betroffene Person:

Art. 77 Abs. 1 DSGVO – Recht auf Beschwerde

„Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

Schritt 1: Zuständige Behörde finden. Die Tabelle oben listet alle 16 Landesbehörden. Bei falscher Zuständigkeit leitet die Behörde die Beschwerde automatisch weiter.

Schritt 2: Beschwerde einreichen. Alle Behörden bieten Online-Formulare an. Sachverhalt konkret schildern, verantwortliches Unternehmen benennen, Belege beifügen.

Schritt 3: Bearbeitung abwarten. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt – dieser Prozess kann mehrere Monate dauern. Häufig behandeln Behörden Fälle zu Betroffenenrechten wie Auskunft, Löschung und Widerspruch.

Schritt 4: Ergebnis erhalten. Bei begründeter Beschwerde leitet die Behörde Maßnahmen gegen das Unternehmen ein und informiert die beschwerdeführende Person über das Ergebnis.

Unternehmen, die merken, dass ihr DSB nicht optimal aufgestellt ist, sollten einen Datenschutzbeauftragten frühzeitig wechseln – bevor Beschwerden eskalieren.

FAQ – Häufige Fragen zur Datenschutz-Aufsichtsbehörde

Was ist der Unterschied zwischen BfDI und Landesbehörden?

Der BfDI ist auf Bundesebene für Bundesbehörden, Telekommunikations- und Postdienstleister zuständig. Die 16 Landesbehörden überwachen alle privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen des jeweiligen Bundeslandes. Für die meisten Unternehmen ist die Landesbehörde des Hauptsitz-Bundeslandes die relevante Anlaufstelle.

Muss ich die Benennung meines Datenschutzbeauftragten der Behörde melden?

Ja. Nach DSGVO Art. 37 Abs. 7 müssen Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen, dessen Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Die meisten Landesbehörden bieten dafür Online-Meldeformulare an – eine Übersicht findet sich in der Tabelle oben.

Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde mein Unternehmen prüft?

Die Behörde kann Unterlagen anfordern, Prüfungen vor Ort durchführen und Mitarbeitende befragen. Kooperative und transparente Kommunikation wird als strafmildernder Faktor bewertet – Verschweigen oder Verzögern verschärft Bußgelder.

Unternehmen mit einem externen DSB sind auf Prüfungen deutlich besser vorbereitet, da er die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten als direkter Ansprechpartner für die Behörde wahrnimmt.

Neben dem DSB kann auch ein Datenschutzkoordinator die interne Compliance-Vorbereitung übernehmen und die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde koordinieren. In beiden Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig einen externen DSB zu beauftragen – idealerweise bevor die erste Behördenanfrage eintrifft.

Beitrag aktualisiert am 7. August 2026 – geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
Abstrakte Darstellung von zwei symmetrischen, halbkreisförmigen Formen, die miteinander verbunden sind und Cortina Consult Logo rot mit Schrift

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Jörg ter Beek
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Datenschutzexperte & CEO

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