DSB-Pflicht unter 20 Mitarbeitende
Datenschutz

DSB-Pflicht unter 20 Mitarbeitern: Wann einen DSB benennen?

Die Datenschutzbeauftragter-Pflicht unter 20 Mitarbeitern ist keine Ausnahme, sondern geltendes Recht. Auch Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten können gesetzlich verpflichtet sein, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Digitale Grafik mit Sicherheitsschild und Datei-Icon, stellvertretend für IT-Schutz und Compliance im Datenmanagement

Warum die 20-Personen-Grenze nur eine von drei Prüfschienen ist

Die 20-Personen-Grenze ist eine personenbezogene Schwelle, die nur den ersten von drei möglichen Auslösern für die Benennungspflicht abbildet. § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG knüpft nicht an die gesamte Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens an. Nach dem Gesetzeswortlaut müssen nicht-öffentliche Stellen einen DSB benennen, wenn sie „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“.

Besonders relevant ist § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG: Sobald ein Unternehmen eine Verarbeitung vornimmt, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, muss es unabhängig von seiner Größe einen Datenschutzbeauftragten benennen. Beim Einsatz von künstlicher Intelligenz kann dieser Tatbestand vergleichsweise schnell einschlägig werden — allerdings löst nicht jede KI-Anwendung automatisch eine DSFA und damit eine DSB-Pflicht aus.

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Wie ein externer Datenschutzbeauftragter diese Prüfung übernimmt und welche Kosten damit verbunden sind, zeigt unser Überblick zu den Kosten eines externen Datenschutzbeauftragten. Für eine vollständige Prüfung der DSB-Pflicht müssen drei eigenständige Ebenen betrachtet werden:

  1. die 20-Personen-Regel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG,
  2. die mitarbeiterzahlunabhängigen Tatbestände des § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG und
  3. die unmittelbar geltenden Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 DSGVO.

Entscheidend ist damit:

  • Es werden Personen gezählt, nicht Vollzeitstellen.
  • Die Personen müssen personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten.
  • Diese Verarbeitung muss regelmäßig und nicht nur gelegentlich erfolgen.
  • Es kommt nicht darauf an, ob die Datenverarbeitung die Hauptaufgabe der betreffenden Person ist.

Zu berücksichtigen können Voll- und Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer, Mitglieder der Geschäftsleitung, freie Mitarbeitende oder Ehrenamtliche sein — maßgeblich ist ihre tatsächliche Tätigkeit. Ein Unternehmen mit 50 gewerblichen Beschäftigten, von denen nur fünf regelmäßig digital mit Kunden- oder Personaldaten arbeiten, erreicht die Schwelle möglicherweise nicht. Umgekehrt kann ein Unternehmen mit 15 Arbeitnehmern und mehreren regelmäßig eingebundenen freien Mitarbeitenden auf mindestens 20 relevante Personen kommen.

Drei eigenständige Grundlagen für die Datenschutzbeauftragter-Pflicht

Die DSB-Pflicht ergibt sich aus drei Rechtsgrundlagen, die selbstständig nebeneinander stehen. Es genügt, wenn eine davon erfüllt ist.

Rechtsgrundlage
Anknüpfungspunkt
Typischer Auslöser
§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG
Kopfzahl
Mind. 20 Personen ständig in automatisierter Verarbeitung
§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG
Art und Zweck der Verarbeitung
DSFA-pflichtige Verarbeitung oder geschäftsmäßige Übermittlung, Markt- und Meinungsforschung
Art. 37 Abs. 1 DSGVO
Kerntätigkeit und Umfang
Umfangreiche systematische Überwachung oder umfangreiche Verarbeitung besonders geschützter Daten

DSB-Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl: § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG

§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist eine tätigkeitsbezogene Benennungspflicht, die unabhängig von der Mitarbeiterzahl greift. Sie enthält zwei Fallgruppen und gilt für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gleichermaßen.

Fallgruppe 1: Verarbeitungen mit DSFA-Pflicht

Ein Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO unterliegen.

Die rechtliche Kette: Voraussichtlich hohes Risiko → DSFA-Pflicht nach Art. 35 DSGVO → DSB-Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG.

Die DSFA muss vor Beginn der betreffenden Verarbeitung durchgeführt werden. Steht nach der Vorabprüfung fest, dass eine DSFA erforderlich ist, sollte der Datenschutzbeauftragte bereits in ihre Durchführung einbezogen werden und muss jedenfalls vor Aufnahme der Verarbeitung ordnungsgemäß benannt sein.

Fallgruppe 2: Geschäftsmäßige Übermittlung, Markt- und Meinungsforschung

Die Benennungspflicht besteht außerdem, wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeitet werden zum Zweck

  • der Übermittlung,
  • der anonymisierten Übermittlung oder
  • der Markt- oder Meinungsforschung.

„Geschäftsmäßig“ bedeutet, dass die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer und Wiederholung angelegt ist; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend erforderlich. Typische Beispiele können Auskunfteien, Adresshändler sowie Markt- und Meinungsforschungsinstitute sein.

Nicht jede Datenweitergabe im normalen Geschäftsverkehr erfüllt diesen Tatbestand. Die Übermittlung muss gerade Zweck der geschäftsmäßigen Verarbeitung sein — eine bloße Weitergabe von Daten als untergeordneter Teil einer anderen Dienstleistung genügt nicht ohne Weiteres.

Darstellung der drei wichtigsten Kriterien, nach denen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen: Anzahl der Mitarbeiter, Verarbeitung personenbezogener Daten und Sensibilität der Daten

Wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist die dokumentierte Vorabprüfung einer Verarbeitung, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Art. 35 DSGVO regelt, wann eine DSFA durchzuführen ist — und über § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG entsteht bei positiver Prüfung zugleich die DSB-Pflicht.

Art. 35 Abs. 3 DSGVO nennt drei Regelbeispiele:

  1. eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte auf Grundlage automatisierter Verarbeitung einschließlich Profiling, wenn darauf Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung beruhen,
  2. die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von Daten über Straftaten,
  3. die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Daneben konkretisiert die Muss-Liste der DSK Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA zwingend durchzuführen ist. Diese Liste ist nicht abschließend: Eine DSFA kann auch dann erforderlich sein, wenn eine Verarbeitung dort nicht ausdrücklich genannt wird.

Die neun Kriterien zur DSFA-Vorprüfung

Die DSFA-Vorprüfung ist das strukturierte Verfahren, mit dem ein Unternehmen beurteilt, ob eine vollständige DSFA durchzuführen ist. Die vom Europäischen Datenschutzausschuss übernommenen Leitlinien WP 248 nennen neun Kriterien:

  1. Bewertung oder Einstufung von Personen einschließlich Scoring und Profiling,
  2. automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung,
  3. systematische Überwachung,
  4. Verarbeitung vertraulicher oder höchstpersönlicher Daten,
  5. Verarbeitung in großem Umfang,
  6. Abgleich oder Zusammenführung von Datensätzen,
  7. Daten schutzbedürftiger Personen,
  8. innovative Nutzung neuer technologischer oder organisatorischer Lösungen,
  9. Verhinderung der Ausübung eines Rechts, der Nutzung einer Dienstleistung oder der Durchführung eines Vertrags.

Als Faustregel kann das Zusammentreffen von mindestens zwei Kriterien auf eine DSFA-Pflicht hindeuten — das ist jedoch keine starre Zwei-Kriterien-Regel. Abhängig von der Intensität kann bereits ein Kriterium genügen; umgekehrt bleibt stets eine nachvollziehbare Bewertung des konkreten Verarbeitungsvorgangs erforderlich. Das Ergebnis der Vorprüfung sollte dokumentiert werden — auch wenn das Unternehmen zu dem Ergebnis kommt, dass keine DSFA notwendig ist.

DSFA bei KI: Die Datenschutzbeauftragter-Pflicht richtig einordnen

Ob ein Datenschutzbeauftragter KI-Anwendungen im Unternehmen zwingend prüfen muss, hängt nicht vom bloßen KI-Einsatz ab, sondern von der konkreten Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Datenschutzbeauftragter-Pflicht bei KI entsteht nicht automatisch durch den Einsatz von KI, sondern erst dann, wenn die konkrete KI-Verarbeitung personenbezogener Daten eine DSFA auslöst. Künstliche Intelligenz ist kein eigenständiger gesetzlicher DSFA-Tatbestand — entscheidend ist nicht die Bezeichnung der eingesetzten Software, sondern die konkrete Verarbeitung. Eine differenzierte Prüfung in drei Schritten führt zum richtigen Ergebnis.

Schritt 1: Werden überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet?

Zunächst ist zu prüfen, ob im konkreten KI-Einsatz personenbezogene Daten vorkommen — etwa in Prompts oder hochgeladenen Dokumenten, in Ausgaben des Systems, in Nutzerkonten oder Protokolldaten, in einer angeschlossenen Wissensdatenbank oder innerhalb des Modells selbst.

Werden tatsächlich keinerlei personenbezogene Daten verarbeitet, findet die DSGVO auf diesen Vorgang grundsätzlich keine Anwendung. Eine DSFA-Pflicht kann dann nicht entstehen.

Schritt 2: Greift ein gesetzlicher oder behördlicher DSFA-Tatbestand?

Für KI-Anwendungen ist Nummer 11 der DSK-Muss-Liste besonders wichtig. Danach ist eine DSFA durchzuführen beim „Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Steuerung der Interaktion mit den Betroffenen oder zur Bewertung persönlicher Aspekte der betroffenen Person.“

Dieser Tatbestand kann etwa einschlägig sein bei KI-gestützter Bewertung von Bewerbern, Bewertung der Leistung oder des Verhaltens von Beschäftigten, personalisierter Beratung durch KI-Chatbots, automatisierter Bewertung von Kunden, Stimmungs- oder Emotionsanalyse und KI-gestütztem Scoring. Dabei ist keine bestimmte Unternehmensgröße vorausgesetzt, und auch die Verarbeitung großer Datenmengen ist für Nr. 11 nicht zwingend erforderlich.

Schritt 3: Ergibt die allgemeine Risikoprüfung ein hohes Risiko?

Greift kein ausdrücklicher Eintrag der Muss-Liste, muss trotzdem geprüft werden, ob sich aus Art. 35 Abs. 1 oder 3 DSGVO und den neun Risikokriterien eine DSFA-Pflicht ergibt. Die DSK-Orientierungshilfe „KI und Datenschutz“ (2024) formuliert zutreffend, dass eine DSFA beim Einsatz von KI-Anwendungen „vielfach“ erforderlich sein wird — sie ist jedoch nicht bei jeder KI-Nutzung automatisch vorgeschrieben.

Wie Unternehmen KI datenschutzkonform einsetzen, zeigt im Detail unser vertiefender Beitrag dazu.

Typische KI-Anwendungen und ihre DSFA-Einordnung

Für jede DSFA-pflichtige Konstellation gilt: DSFA-Pflicht nach Art. 35 DSGVO führt nach geltendem § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG zugleich zur Benennungspflicht — unabhängig davon, ob im Unternehmen 8 oder 80 Personen arbeiten. Die Benennung sollte spätestens vor Aufnahme der betreffenden Verarbeitung erfolgen.

KI-Anwendung
DSFA-Einordnung
Allgemeiner Schreibassistent ohne personenbezogene Daten
Regelmäßig keine DSFA; Personenbezug im gesamten Datenfluss muss ausgeschlossen sein
Interner KI-Assistent mit gelegentlichen personenbezogenen Eingaben
Keine automatische DSFA; dokumentierte Vorprüfung erforderlich
Beratungs-Chatbot mit personenbezogenen Kundendaten
Häufig DSFA-pflichtig nach Nr. 11 der DSK-Muss-Liste
KI-gestützte Bewertung von Bewerbern
Häufig DSFA-pflichtig; Art. 35 Abs. 3 lit. a DSGVO kann zusätzlich greifen
Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Beschäftigten
Regelmäßig hohes Risiko; Nr. 8 oder Nr. 11 der DSK-Muss-Liste
Automatisierte Bonitäts- oder Risikobewertung
Häufig DSFA-pflichtig, insbesondere bei Scoring und erheblichen Auswirkungen
Biometrische Identifizierung
DSFA insbesondere bei zusätzlichem Risikokriterium oder umfangreicher Verarbeitung

Art. 37 DSGVO: DSB-Pflicht auch ohne DSFA und ohne 20-Personen-Schwelle

Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist die europarechtliche Grundnorm, die eine DSB-Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl und unabhängig von einer DSFA begründen kann. Ein Unternehmen muss danach einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn seine Kerntätigkeit in einer umfangreichen, regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht oder in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von Straftatendaten.

„Kerntätigkeit“ sind die wesentlichen Tätigkeiten, die zur Erreichung der Unternehmensziele erforderlich sind — reine Hilfsfunktionen wie die normale Lohnbuchhaltung gehören nicht dazu. Ob eine Verarbeitung „umfangreich“ ist, hängt insbesondere von der Zahl und dem Anteil der Betroffenen, der Datenmenge, der Dauer und der geografischen Reichweite ab.

Eine einzelne Arzt- oder Rechtsanwaltspraxis verarbeitet zwar besonders geschützte Daten, aber nicht automatisch in großem Umfang. Ein kleines Technologieunternehmen kann dagegen trotz weniger Beschäftigter Daten sehr vieler Nutzer systematisch überwachen und dadurch Art. 37 Abs. 1 DSGVO erfüllen.

Wichtig zur Abgrenzung: Eine DSFA-Pflicht und eine DSB-Pflicht nach Art. 37 DSGVO sind nicht identisch. In Deutschland stellt § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG die zusätzliche Verbindung her: Jede DSFA-pflichtige Verarbeitung löst derzeit zugleich die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aus.

KI-Verordnung, DSFA und Grundrechte-Folgenabschätzung: drei getrennte Prüfungen

Die KI-Verordnung (KI-VO), die DSFA nach Art. 35 DSGVO und die Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) nach Art. 27 KI-VO sind drei eigenständige Prüfungen, die sich überschneiden können, einander aber nicht automatisch auslösen.

Anhang III Nr. 4 KI-VO erfasst nicht „KI im HR“ allgemein, sondern Systeme mit bestimmten Zwecken — etwa zur Analyse, Filterung oder Bewertung von Bewerbungen, zu Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung oder Kündigung sowie zur Leistungs- und Verhaltensüberwachung. Systeme ohne erhebliches Risiko können nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO aus der Hochrisiko-Einstufung herausfallen; führt das System jedoch Profiling natürlicher Personen durch, gilt es stets als Hochrisiko-System.

Art. 27 KI-VO verpflichtet nicht jeden privaten Arbeitgeber zur FRIA — er richtet sich im Kern an öffentlich-rechtliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienstleistungen sowie Betreiber bestimmter Bonitäts- und Versicherungsanwendungen.

Wichtig für den Zeithorizont: Nach der derzeit konsolidierten Fassung der KI-Verordnung gelten die Pflichten aus Kapitel III, Abschnitte 1 bis 3, für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III grundsätzlich erst ab dem 2. Dezember 2027. Bereits seit dem 2. August 2026 gilt hingegen die Transparenzpflicht des Art. 50 KI-VO.

Unabhängig davon gelten die DSGVO und § 38 BDSG bereits heute. Eine noch nicht anwendbare Verpflichtung der KI-Verordnung verschiebt keine bereits bestehende DSFA- oder DSB-Pflicht. Die KI-Compliance erfordert daher, DSGVO-Pflichten und KI-VO-Pflichten klar auseinanderzuhalten.

Sanktionen bei fehlender DSB-Benennung

Verstöße gegen die Pflicht zur DSB-Benennung und gegen die DSFA-Pflicht können nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO mit einer Geldbuße von bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Mehrere Landesdatenschutzbehörden nehmen den KI-Einsatz — gerade im Personalbereich — verstärkt in den Blick und versenden Auskunftsersuchen nach Art. 58 DSGVO.

Ausblick: Fällt die Datenschutzbeauftragter-Pflicht nach § 38 BDSG bis Ende 2026?

Die mögliche Aufhebung des § 38 Abs. 1 BDSG ist derzeit ein politisches Vorhaben, kein geltendes Recht. In der Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 hat die Bundesregierung angekündigt, bis zum 31. Dezember 2026 eine Aufhebung „einzubringen“. Das markiert den Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, nicht dessen Abschluss. Solange keine Änderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und in Kraft getreten ist, gilt § 38 Abs. 1 BDSG unverändert weiter.

Eine vollständige Aufhebung hätte erhebliche Auswirkungen:

  • Die deutsche 20-Personen-Regel entfiele.
  • Die DSFA-Pflicht würde nicht mehr automatisch eine DSB-Pflicht auslösen.
  • Auch die besondere Benennungspflicht für geschäftsmäßige Übermittlung sowie Markt- und Meinungsforschung entfiele.
  • Eine Pflicht zur Benennung bestünde im nicht-öffentlichen Bereich im Wesentlichen noch nach den engeren Voraussetzungen des Art. 37 DSGVO.

Die übrigen datenschutzrechtlichen Pflichten blieben davon unberührt. Dass kein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss, bedeutet nicht, dass keine Datenschutzorganisation benötigt wird. Eine vertiefte Einordnung finden Sie in unserem Beitrag zum Wegfall der Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte.

Was das für Ihre Datenschutzbeauftragter-Pflicht unter 20 Mitarbeitern bedeutet

Die Prüfung der Datenschutzbeauftragter-Pflicht unter 20 Mitarbeitern darf nicht bei der 20-Personen-Grenze enden. Insbesondere zwei Konstellationen erfordern eine gesonderte Prüfung:

  1. KI-Einführung mit DSFA-Pflicht. Vor der Einführung eines KI-Systems ist zu prüfen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und ob deshalb eine DSFA erforderlich wird. Ist sie es, entsteht zugleich die DSB-Pflicht.
  2. Geschäftsmäßige Datenweitergabe oder Marktforschung. Verarbeitet ein Unternehmen personenbezogene Daten gerade zum Zweck der Übermittlung oder der Markt- und Meinungsforschung, greift Satz 2 unabhängig von der Unternehmensgröße.

Als externer Datenschutzbeauftragter prüfen wir die Benennungspflicht — eine unserer zentralen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten — bei jeder Bestandsaufnahme über alle drei Ebenen hinweg und dokumentieren das Ergebnis nachvollziehbar. Die Prüfung sollte vor Einführung neuer Systeme erfolgen und bei Änderungen des Einsatzes wiederholt werden.

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Häufige Fragen zur Datenschutzbeauftragter-Pflicht unter 20 Mitarbeitern

Muss ich unter 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Möglicherweise ja. Eine Pflicht besteht, wenn das Unternehmen eine DSFA-pflichtige Verarbeitung vornimmt, geschäftsmäßig Daten zu den in § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG genannten Zwecken verarbeitet oder die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 DSGVO erfüllt. Außerdem bezieht sich die 20-Personen-Regel nicht auf die Gesamtzahl der Mitarbeiter, sondern auf die Personen, die regelmäßig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten.

Löst jede KI-Anwendung die DSB-Pflicht aus?

Nein. Zunächst muss die KI-Anwendung personenbezogene Daten verarbeiten. Anschließend ist zu prüfen, ob die konkrete Verarbeitung einer DSFA unterliegt. Greift die DSK-Muss-Liste oder ergibt die Risikobewertung ein hohes Risiko, führt die DSFA-Pflicht nach geltendem § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG zugleich zur DSB-Pflicht.

Ist ein Kundenchatbot immer DSFA-pflichtig?

Nicht jeder einfache Chatbot. Verarbeitet eine KI jedoch personenbezogene Daten, um die Interaktion mit Kunden zu steuern oder persönliche Aspekte zu bewerten, kann Nr. 11 der DSK-Muss-Liste unmittelbar greifen — und damit über § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG die DSB-Pflicht.

Muss eine kleine Arztpraxis einen DSB benennen?

Nicht allein deshalb, weil sie Gesundheitsdaten verarbeitet. Für Art. 37 DSGVO muss die Verarbeitung umfangreich sein. Eine Pflicht kann aber entstehen, wenn ein konkretes Verfahren einer DSFA unterliegt — etwa wegen einer telemedizinischen oder KI-gestützten Verarbeitung.

Ist ein KI-System im Recruiting immer ein Hochrisiko-System?

Nein. Entscheidend ist der vorgesehene Zweck. Systeme zur Analyse, Filterung oder Bewertung von Bewerbungen fallen unter Anhang III Nr. 4 KI-VO; allgemeine Schreib- oder Organisationshilfen sind dagegen nicht allein wegen ihrer Verwendung im Personalbereich hochriskant. Die Hochrisiko-Pflichten gelten für Anhang-III-Systeme zudem erst ab dem 2. Dezember 2027.

Ändert sich die DSB-Pflicht durch die geplante Abschaffung 2026?

Derzeit nicht. Die angekündigte Aufhebung ist ein politisches Vorhaben ohne verabschiedetes Gesetz. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt § 38 Abs. 1 BDSG einschließlich Satz 2 unverändert fort. Selbst nach einer Aufhebung bliebe die Benennungspflicht nach Art. 37 DSGVO bestehen.

Beitrag aktualisiert am 7. September 2026 – geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
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Datenschutzexperte & CEO

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