(1) Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken unterliegt geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke durch die Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.
(2) Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(3) Werden personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(4) Dient die in den Absätzen 2 und 3 genannte Verarbeitung gleichzeitig einem anderen Zweck, gelten die Ausnahmen nur für die Verarbeitung zu den in diesen Absätzen genannten Zwecken.
Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 7: Bedingungen für die Einwilligung
Artikel 9: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 11: Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Artikel 13: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16: Recht auf Berichtigung
Artikel 17: Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20: Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 22: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24: Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26: Gemeinsam Verantwortliche
Artikel 28: Auftragsverarbeiter
Artikel 29: Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32: Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35: Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36: Vorherige Konsultation
Artikel 37: Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38: Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 44: Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Artikel 45: Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 46: Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 47: Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Artikel 48: Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Artikel 49: Ausnahmen für bestimmte Fälle
Artikel 50: Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Artikel 61: Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 62: Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Artikel 64: Stellungnahme des Ausschusses
Artikel 65: Streitbeilegung durch den Ausschuss
Artikel 66: Dringlichkeitsverfahren
Artikel 67: Informationsaustausch
Artikel 68: Europäischer Datenschutzausschuss
Artikel 70: Aufgaben des Ausschusses
Artikel 77: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Artikel 78: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Artikel 80: Vertretung von betroffenen Personen
Artikel 81: Aussetzung des Verfahrens
Artikel 82: Haftung und Recht auf Schadenersatz
Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Artikel 85: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 86: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Artikel 87: Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Artikel 88: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext