(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(4) Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
(5) Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.
Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 7: Bedingungen für die Einwilligung
Artikel 9: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 11: Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Artikel 13: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16: Recht auf Berichtigung
Artikel 17: Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20: Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 22: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 24: Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26: Gemeinsam Verantwortliche
Artikel 28: Auftragsverarbeiter
Artikel 29: Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32: Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 35: Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36: Vorherige Konsultation
Artikel 37: Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38: Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 44: Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Artikel 45: Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 46: Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 47: Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Artikel 48: Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Artikel 49: Ausnahmen für bestimmte Fälle
Artikel 50: Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Artikel 61: Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 62: Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Artikel 64: Stellungnahme des Ausschusses
Artikel 65: Streitbeilegung durch den Ausschuss
Artikel 66: Dringlichkeitsverfahren
Artikel 67: Informationsaustausch
Artikel 68: Europäischer Datenschutzausschuss
Artikel 70: Aufgaben des Ausschusses
Artikel 77: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Artikel 78: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Artikel 80: Vertretung von betroffenen Personen
Artikel 81: Aussetzung des Verfahrens
Artikel 82: Haftung und Recht auf Schadenersatz
Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Artikel 85: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 86: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Artikel 87: Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Artikel 88: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext