Datenschutz bei Bewerbungen
Datenschutz

Datenschutz bei Bewerbungen

Bewerberdaten unterliegen der DSGVO ab der ersten E-Mail. Nach einer Absage werden Unterlagen häufig bis zu sechs Monate aufbewahrt, eine gesetzliche Pauschalfrist gibt es nicht: Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.

Rote Illustration einer digitalen Personalakte mit Benutzersymbolen und Diagrammen, Symbol für Datenschutz und HR-Sicherheit

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Für das normale Bewerbungsverfahren kommt regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Betracht (Maßnahmen vor Vertragsschluss).
  • Information: Jede Bewerbung löst die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO aus, auch eine Initiativbewerbung.
  • Aufbewahrungsfristen: Bewerbungsunterlagen werden nach einer Absage häufig bis zu sechs Monate aufbewahrt. Eine gesetzliche Pauschalfrist gibt es nicht.
  • Längere Speicherung: Ein Talentpool braucht eine freiwillige, dokumentierte Einwilligung.
  • Sensible Angaben: Gesundheit, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit unterliegen besonderem Schutz (Art. 9 DSGVO).

Was gilt beim Datenschutz bei Bewerbungen?

Die DSGVO gilt für Bewerber vom ersten Kontakt an. Arbeitgeber dürfen nur Daten verarbeiten, die für die Auswahl erforderlich sind, müssen Bewerber über die Verarbeitung informieren und abgelehnte Unterlagen nach Ablauf einer begründeten Frist löschen. Bewerber gelten dabei datenschutzrechtlich als Beschäftigte (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG).

Für eine Bewerbung gilt Datenschutz damit in jeder Phase: bei der Anzeige, beim Eingang der Unterlagen, im Gespräch und bei der Löschung. Die folgenden Abschnitte erklären jede Phase Schritt für Schritt.

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Welche Rechtsgrundlage gilt für Bewerberdaten?

Lange galt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG als zentrale Rechtsgrundlage für Beschäftigtendaten. Der EuGH hat im Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) Anforderungen an nationale Regeln zum Beschäftigtendatenschutz nach Art. 88 DSGVO formuliert. Das Urteil betraf unmittelbar hessisches Landesrecht und erklärte § 26 BDSG nicht für unwirksam. Es wirft aber Fragen zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf.

Arbeitgeber sollten deshalb für jeden Verarbeitungsschritt die passende Grundlage benennen. Für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO regelmäßig tragfähig. Die Abwehr möglicher Ansprüche stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen), gesetzliche Pflichten auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Datenschutzhinweise, die pauschal nur § 26 BDSG nennen, sollten überprüft werden.

Welche Daten dürfen Arbeitgeber bei einer Bewerbung erheben?

Maßstab ist die Erforderlichkeit für die konkrete Stelle. Qualifikationen, einschlägige Berufserfahrung und Verfügbarkeit sind regelmäßig relevant. Fragen nach Schwangerschaft, allgemeinen Erkrankungen, Religion oder Parteizugehörigkeit sind grundsätzlich unzulässig. Eng begrenzte Ausnahmen können sich aus den Anforderungen der Tätigkeit oder aus Gesetzen ergeben. Auch freiwillig mitgeteilte Angaben dürfen nicht beliebig weiterverarbeitet werden.

Wie werden besondere Datenkategorien und Strafdaten geschützt?

Gesundheitsangaben, Schwerbehinderung, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit und biometrische Daten gehören zu den besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Neben einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO muss zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen. Eine pauschale Einwilligung im Bewerbungsformular ist wegen Zweifeln an der Freiwilligkeit kein Allheilmittel.

Angaben zu Straftaten fallen unter Art. 10 DSGVO. Ein Führungszeugnis darf deshalb nicht routinemäßig von allen Bewerbern verlangt werden. Entscheidend sind besondere gesetzliche Anforderungen und die Eignungsrelevanz für die Stelle.

Wie lange dürfen Bewerbungsunterlagen aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrungsfristen für Bewerbungsunterlagen sind gesetzlich nicht festgelegt. In der Praxis werden Unterlagen abgelehnter Bewerber häufig bis zu sechs Monate nach der Absage aufbewahrt, um sich gegen mögliche Ansprüche zu verteidigen. Auch die Berliner Datenschutzbeauftragte hält eine Speicherung von höchstens sechs Monaten nach der Absage für vertretbar. Diese Dauer muss im Einzelfall begründet und im Löschkonzept dokumentiert werden. Danach sind die Daten zu löschen.

Wie berechnet sich die Aufbewahrungsfrist nach einer Absage?

Nach einer Absage entfällt der Zweck der Stellenbesetzung. Eine begrenzte weitere Speicherung kann aber erforderlich sein, um Ansprüche wegen Benachteiligung abzuwehren. Abgelehnte Bewerber müssen solche Ansprüche nach § 15 Abs. 4 AGG grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend machen. Wer den Anspruch geltend macht, muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung klagen (§ 61b Abs. 1 ArbGG).

Zusammen mit einem Puffer für Zustellung und Verfahrensbeginn ergeben sich daraus die häufig genannten drei bis sechs Monate. Sechs Monate sind keine Pauschalfrist, sondern eine Obergrenze, die sich begründen lassen muss. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ist nur eine Ausnahme vom Löschanspruch und keine eigene Rechtsgrundlage.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten in welcher Situation?

  • Absage nach einem Bewerbungsverfahren: häufig bis zu sechs Monate ab Absage, einzelfallbezogen begründet (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b ArbGG).
  • Initiativbewerbung ohne passende Stelle: häufig bis zu sechs Monate ab abschließender Ablehnung. Fehlt jede Stellenperspektive, entfällt der Zweck früher.
  • Aufnahme in einen Talentpool: die vereinbarte Frist. Danach folgt eine erneute Einwilligung oder die Löschung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
  • Einstellung: Nur erforderliche Unterlagen wandern in die Personalakte. Alles Übrige wird gelöscht oder zurückgegeben.
  • Rücknahme der Bewerbung: grundsätzlich unverzüglich löschen, sofern keine begründete Anspruchssicherung besteht (Art. 17 DSGVO).

Ein Löschkonzept erfasst alle Ablagen: Bewerbermanagement-System, Postfächer von HR und Führungskräften, Downloads, Gesprächsnotizen, geteilte Ordner und Backups. Eine Bewerbung, die bei einer Führungskraft statt bei HR landet, bleibt sonst unbemerkt ohne Löschfrist liegen.

Flussdiagramm zeigt den Datenlöschprozess von der Berechnung der Löschfrist bis zur Dokumentation

Dürfen Bewerbungen für spätere Stellen aufbewahrt werden?

Nur mit freiwilliger, dokumentierter Einwilligung. Ein Talentpool setzt voraus, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt, dokumentiert ist und Zweck, Datenumfang, Speicherdauer und Widerrufsmöglichkeit nennt. Läuft die Frist ab, kann erneut gefragt werden. Bleibt eine Antwort aus, werden die Daten gelöscht.

Worüber müssen Bewerber informiert werden?

Wer Daten direkt bei einer Person erhebt, muss sie nach Art. 13 DSGVO informieren. Im Recruiting ist das der Normalfall. Die Datenschutzhinweise für Bewerber enthalten folgende Angaben:

  • Verantwortlicher: Name und Kontaktdaten des Unternehmens.
  • Datenschutzbeauftragter: Kontaktmöglichkeit des internen oder externen Datenschutzbeauftragten.
  • Zwecke und Rechtsgrundlage: zum Beispiel Durchführung des Bewerbungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
  • Berechtigte Interessen: nur, wenn Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO genutzt wird, etwa zur Abwehr von AGG-Ansprüchen.
  • Empfänger: etwa Fachabteilung, Betriebsrat und Anbieter des Bewerbermanagement-Tools.
  • Drittlandübermittlung: bei Übermittlung außerhalb des EWR das Land und die Garantien.
  • Speicherdauer: zum Beispiel sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.
  • Betroffenenrechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Widerruf sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
  • Pflicht zur Bereitstellung: Ohne Unterlagen ist keine Prüfung der Bewerbung möglich.
  • Automatisierte Entscheidungen: Bei Entscheidungen nach Art. 22 DSGVO Hinweise auf die involvierte Logik, Tragweite und Auswirkungen.

Müssen auch Initiativbewerber informiert werden?

Ja. Art. 13 DSGVO knüpft an die Erhebung der Daten an, nicht an eine Stellenanzeige. Eine unaufgeforderte Bewerbung per E-Mail, über LinkedIn oder per Post löst dieselben Pflichten aus. Das gilt auch, wenn die Bewerbung direkt bei einer Führungskraft landet. Gerade dort fehlt oft ein Prozess.

Wann müssen Bewerber informiert werden?

Die Information erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Datenerhebung. Bei einer unangekündigten Initiativbewerbung sollten Unternehmen die Hinweise unverzüglich mit der Eingangsbestätigung nachreichen. Zwei Maßnahmen helfen dabei:

  • Vorab: Die Bewerber-Datenschutzhinweise stehen gut sichtbar auf der Karriereseite und im Bewerberportal.
  • Unverzüglich danach: Die Eingangsbestätigung enthält die Hinweise oder einen direkten Link. Der bloße Verweis auf eine allgemeine Datenschutzerklärung genügt nicht immer.

Verstöße gegen die Informationspflichten können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. In der Praxis beginnen Konflikte häufiger mit dem Auskunftsersuchen eines abgelehnten Bewerbers.

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Was dürfen Arbeitgeber über Bewerber herausfinden?

Background-Checks sollen Angaben im Lebenslauf oder die berufliche Eignung prüfen. Sie sind nicht grundsätzlich verboten, brauchen aber einen konkreten Bezug zur Stelle und müssen verhältnismäßig bleiben. Ungezielte Recherchen zu privaten Lebensumständen sind unzulässig.

Dürfen Referenzen und frühere Arbeitgeber kontaktiert werden?

Nicht ohne Weiteres. Eine Kontaktaufnahme mit früheren Arbeitgebern oder Referenzpersonen sollte vorab mit dem Bewerber abgestimmt werden. Die bloße Nennung einer früheren Station im Lebenslauf rechtfertigt keine Nachfrage. Werden Daten bei Dritten erhoben, sind Rechtsgrundlage und Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO zu prüfen. Bonitätsauskünfte sind kein Recruiting-Standard.

Dürfen Social-Media-Profile von Bewerbern geprüft werden?

Berufsbezogene, für die Stelle relevante Informationen aus Business-Netzwerken wie LinkedIn oder Xing können unter Voraussetzungen berücksichtigt werden. Private soziale Netzwerke und private Inhalte sind grundsätzlich tabu. Für jede Recherche sind Umfang, Zweck, Quelle und Erforderlichkeit zu prüfen.

Was gilt beim Active Sourcing?

Beim Active Sourcing spricht das Unternehmen Kandidaten selbst an. Dafür ist eine Rechtsgrundlage nötig, in Betracht kommt nach dokumentierter Interessenabwägung Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Da die Daten nicht direkt bei der Person erhoben werden, gilt Art. 14 DSGVO. Die Information erfolgt bei der ersten Kontaktaufnahme, spätestens innerhalb der Grenzen des Art. 14 Abs. 3 DSGVO. Dazu gehören Datenkategorien und Quellen der Angaben.

Was gilt für Vorstellungsgespräche und Auswahlverfahren?

Auch im Vorstellungsgespräch dürfen Arbeitgeber nur Daten erheben, die für die Beurteilung der Eignung erforderlich sind. Gesprächsnotizen sollten sachlich und stellenbezogen sein. Private Wertungen und Informationen über Familienplanung gehören nicht in die Bewerberakte.

Darf ein Vorstellungsgespräch aufgezeichnet werden?

Nicht routinemäßig. Eine Audio- oder Videoaufzeichnung ist keine notwendige Nebenfolge des Gesprächs und braucht einen eigenen Zweck und eine Rechtsgrundlage. Dasselbe gilt für automatische Transkripte und KI-Zusammenfassungen. Videointerviews sind nicht automatisch problematischer als Gespräche vor Ort, das Tool muss aber datenschutzkonform konfiguriert sein. Aufzeichnungen sollten nie als Standardfunktion aktiv sein.

Welche Pflichten gelten bei Recruiting-Tools und KI?

Viele KMU nutzen Bewerbermanagement-Systeme statt Sammelpostfächern. Das kann Datenschutz und Löschroutinen verbessern. Verarbeitet der Anbieter die Daten nur nach Weisung des Arbeitgebers, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Bei Zugriffen aus Staaten außerhalb des EWR sind zusätzlich die Vorgaben des Kapitels V DSGVO zu prüfen. Der Recruiting-Prozess gehört zudem ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

Wer darf auf Bewerbungen zugreifen?

Zugriff erhalten nur Personen, die ihn für die konkrete Auswahl benötigen: regelmäßig HR, zuständige Führungskräfte und gegebenenfalls der Betriebsrat. Eine Weiterleitung an das gesamte Team ist nicht erforderlich. Nach Art. 32 DSGVO sind dem Risiko angemessene Schutzmaßnahmen nötig, etwa rollenbasierte Zugriffsrechte, Mehrfaktor-Authentisierung, verschlüsselte Übermittlung und verbindliche Löschroutinen. Unternehmen sollten zusätzlich einen sicheren Upload-Kanal anbieten. Eine Datenschutzschulung für HR sorgt dafür, dass alle Beteiligten diese Regeln im Alltag kennen.

Darf eine KI Bewerber aussortieren?

Nicht allein.

  • Art. 22 Abs. 1 DSGVO: Schützt vor Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert getroffen werden und erhebliche Wirkung haben, etwa eine endgültige automatische Absage.
  • Menschliche Prüfung: Eine bloß formale Bestätigung durch einen Menschen reicht nicht. Die zuständige Person muss das Ergebnis inhaltlich prüfen und ändern können.
  • Rechtsprechung: Auch das EuGH-Urteil zur Schufa (C-634/21) ist zu beachten.

KI-Verordnung:

  • Verbotene Praktiken: Nach Art. 5 KI-VO, darunter Emotionserkennung am Arbeitsplatz, gelten sie seit dem 02.02.2025.
  • Einstufung: KI-Systeme für Einstellung und Bewerberauswahl sind in Anhang III Nr. 4 als Hochrisiko-KI eingestuft.
  • Fristen: Die zentralen Pflichten dafür gelten nach der Änderung durch Verordnung (EU) 2026/1744 grundsätzlich ab dem 02.12.2027.
  • DSGVO: Sie gilt unabhängig davon schon heute.

Vor dem Einsatz algorithmischer Auswahlverfahren:

  • Prüfung: Es ist zu klären, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nötig ist.
  • Auslöser: Umfangreiches Profiling und systematische Bewertungen können sie auslösen.
  • Kein Auslöser: Ein einfacher Lebenslaufparser löst sie nicht automatisch aus.
  • Chatbots: Vollständige Lebensläufe sollten nicht ungeprüft in frei zugängliche KI-Chatbots kopiert werden.

Welche Rechte haben Bewerber nach der Bewerbung?

Bewerber können ihre Rechte aus Art. 15 bis 22 DSGVO ausüben. Besonders häufig sind Auskunftsanträge nach einer Absage. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich innerhalb eines Monats antworten. Bei komplexen Anträgen kann die Frist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Die Verlängerung ist rechtzeitig mitzuteilen und zu begründen.

Müssen Gesprächsnotizen beim Auskunftsantrag herausgegeben werden?

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO kann auch personenbezogene Bewertungen und Gesprächsnotizen erfassen. Es bedeutet aber nicht, dass sämtliche internen Dokumente im Original offengelegt werden müssen. Rechte anderer Personen sind bei Kopien zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO). Klare Zuständigkeiten sorgen für eine fristgerechte Bearbeitung.

Wann gelten Berichtigung, Löschung und Widerspruch?

Unrichtige Angaben sind nach Art. 16 DSGVO zu berichtigen. Löschwünsche nach Art. 17 DSGVO sind unter Berücksichtigung notwendiger Anspruchssicherung zu prüfen, gegebenenfalls kommt zunächst eine Einschränkung nach Art. 18 DSGVO in Betracht. Bei Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen kann ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO relevant sein.

Checkliste für datenschutzkonformes Recruiting

Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Punkte für den Datenschutz bei Bewerbungen zusammen:

  • Zweck, Erforderlichkeit und Rechtsgrundlage für jede Phase des Recruitings festlegen.
  • Bewerber-Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14 DSGVO aktualisieren und auf Karriereseite und in der Eingangsbestätigung bereitstellen.
  • Aufbewahrungsfristen je Zweck dokumentieren, die sechs Monate nicht als gesetzliche Pauschalfrist behandeln und Löschroutinen automatisieren.
  • Talentpools nur mit transparenter, freiwilliger und dokumentierter Einwilligung führen.
  • Background-Checks, Referenzauskünfte und Social-Media-Recherchen auf Stellenbezug prüfen.
  • Besondere Datenkategorien und Strafdaten nur in nachweislich zulässigen Ausnahmefällen verarbeiten und Pflichtfelder reduzieren.
  • Rollen von Softwareanbietern und externen Recruitern klären und erforderliche Verträge abschließen.
  • Zugriffsrechte, Verschlüsselung, Backup- und Löschprozesse nach Art. 32 DSGVO festlegen.
  • Auskunfts- und Löschersuchen mit Zuständigkeit, Fristüberwachung und Dokumentation bearbeiten.
  • KI-Tools vor dem Einsatz auf Art. 22 DSGVO, mögliche Datenschutz-Folgenabschätzung und KI-Verordnung prüfen.
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Häufig gestellte Fragen zum Datenschutz bei Bewerbungen

Wie lange dürfen Bewerbungsunterlagen nach einer Absage gespeichert werden?

Häufig bis zu sechs Monate ab Absage, um mögliche Ansprüche nach dem AGG abwehren zu können. Diese Aufbewahrungsfrist ist nicht pauschal gesetzlich festgelegt, sondern muss im Einzelfall begründet und im Löschkonzept dokumentiert werden. Danach sind die Daten zu löschen, sofern kein anderer zulässiger Zweck fortbesteht.

Ist § 26 BDSG noch die richtige Rechtsgrundlage für Bewerbungen?

Das EuGH-Urteil C-34/21 betraf unmittelbar eine hessische Regelung, stellt aber Anforderungen an nationale Beschäftigtendatenschutzvorschriften. Für erforderliche Verarbeitungen im Bewerbungsverfahren kommt regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Betracht. Weitere Zwecke wie Talentpool oder Active Sourcing sind gesondert zu beurteilen.

Müssen auch Initiativbewerber über den Datenschutz informiert werden?

Ja. Art. 13 DSGVO gilt für jede Erhebung personenbezogener Daten, unabhängig davon, ob eine Stelle ausgeschrieben ist. Am einfachsten erfolgt die Information über die Eingangsbestätigung mit einem Link auf die Bewerber-Datenschutzhinweise.

Dürfen Bewerbungen für spätere Stellen aufbewahrt werden?

Nur mit freiwilliger, dokumentierter Einwilligung des Bewerbers. Sie sollte eine feste Laufzeit haben und jederzeit widerrufbar sein. Ohne Einwilligung werden die Unterlagen nach Ablauf der begründeten Aufbewahrungsfrist gelöscht.

Dürfen Arbeitgeber frühere Arbeitgeber kontaktieren?

Nicht ohne Weiteres. Eine Referenzauskunft erfordert einen konkreten Bezug zur Stelle und eine tragfähige Rechtsgrundlage. Im Regelfall sollten Bewerber zuvor einbezogen werden. Bei Daten von Dritten ist außerdem Art. 14 DSGVO zu beachten.

Wann müssen Bewerberdaten gelöscht werden?

Bewerberdaten sind zu löschen, sobald der Zweck entfällt und keine begründete Aufbewahrung mehr nötig ist. Das ist bei Rücknahme der Bewerbung sofort der Fall, bei einer Absage nach Ablauf der dokumentierten Aufbewahrungsfrist. Bei einer Einstellung werden nur erforderliche Unterlagen in die Personalakte übernommen.

Darf eine KI Bewerber aussortieren?

Eine ausschließlich automatisierte Ablehnung mit erheblicher Wirkung unterliegt Art. 22 DSGVO. Eine echte menschliche Prüfung ist der datenschutzfreundlichere Weg. Für Hochrisiko-KI im Recruiting nach Anhang III der KI-Verordnung gelten die zentralen Pflichten grundsätzlich ab dem 02.12.2027.

Was passiert bei Verstößen im Bewerbungsverfahren?

Verstöße gegen die Informationspflichten können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern belegt werden. Hinzu kommen Auskunftsersuchen und mögliche Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO.

Beitrag aktualisiert am 12. Oktober 2026 – geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Jörg ter Beek, CEO, Datenschutzbeauftragter und KI-Compliance Experte bei Cortina Consult
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Experte für Datenschutz & KI-Compliance bei Cortina Consult
Abstrakte Darstellung von zwei symmetrischen, halbkreisförmigen Formen, die miteinander verbunden sind und Cortina Consult Logo rot mit Schrift

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Jörg ter Beek, CEO, Datenschutzbeauftragter und KI-Compliance Experte bei Cortina Consult
Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & CEO

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