Löschklassen, Aufbewahrungsfristen und Vorlage nach DIN 66398: Was ein DSGVO-konformes Löschkonzept leisten muss — und was ein externen Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung kostet.
Ein Löschkonzept ist ein systematisch aufgebautes Regelwerk, das festlegt, wann und wie personenbezogene Daten in einem Unternehmen zu löschen oder zu sperren sind. Es bildet die organisatorische Grundlage für den rechtssicheren Umgang mit Daten über deren gesamten Lebenszyklus — vom ersten Erfassen bis zur vollständigen Vernichtung.
Die Rechtsgrundlage liefern zwei zentrale DSGVO-Artikel: Die Speicherbegrenzung nach Art. 5 DSGVO verbietet, Daten länger als nötig zu speichern. Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden) gibt betroffenen Personen einen einklagbaren Anspruch auf Löschung ihrer Daten.
Ein Löschkonzept ist keine Kür, sondern Pflicht. Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen Löschregeln definieren und deren Einhaltung nachweisbar dokumentieren. Das gilt unabhängig von Unternehmensgröße und Branche — auch für Vereine, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenDie DSGVO definiert drei Auslöser, die eine Löschpflicht begründen:
Nutzeranforderung: Verlangt eine betroffene Person die Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO), muss das Unternehmen innerhalb eines Monats handeln — es sei denn, eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht steht entgegen.
Zweckentfall: Sobald der ursprüngliche Verarbeitungszweck entfällt, dürfen die Daten nicht länger gespeichert bleiben. Ein abgeschlossener Bewerbungsprozess etwa beendet den Zweck für Bewerberdaten.
Fristablauf: Gesetzliche und unternehmensinterne Fristen laufen ab. Mit Fristende setzt die Löschpflicht automatisch ein — sofern keine andere Rechtsgrundlage die weitere Speicherung erlaubt.
Datenlöschung bedeutet dabei: dauerhaft und irreversibel unkenntlich machen. Ein einfaches Verschieben in den Papierkorb genügt nicht — gelöschte Dateien bleiben auf dem Datenträger physisch erhalten, bis sie überschrieben werden.
Nicht alle Daten dürfen sofort gelöscht werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten — geregelt unter anderem durch § 147 Abgabenordnung (AO) und § 257 HGB — schreiben vor, bestimmte Dokumente für definierte Zeiträume zu archivieren. Das Löschkonzept muss diese Pflichten für jede Datenkategorie abbilden:
Dokumenttyp | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Handelsbriefe | 6 Jahre | § 257 HGB |
Geschäftsbriefe | 6 Jahre | § 257 HGB |
Verträge | 6 Jahre | § 257 HGB |
Rechnungen | 10 Jahre | § 147 AO |
Buchungsbelege | 10 Jahre | § 147 AO |
Jahresabschlüsse | 10 Jahre | § 257 HGB |
Ein strukturiertes Löschkonzept entsteht in sieben Schritten, die sich an der DIN 66398 orientieren:
Die DIN 66398 unterscheidet personenbezogene Daten nach ihrem Schutzbedarf in Löschklassen. Jede Löschklasse legt fest, welches Löschverfahren zulässig ist — von der einfachen Dateilöschung bis zur physischen Vernichtung des Datenträgers.
Die Wahl des Verfahrens bestimmt nicht die Löschfrist, sondern die Methode, mit der Daten dauerhaft unkenntlich gemacht werden müssen.
Vier Löschklassen haben sich in der Praxis als Standard etabliert:
LK 1 — Kein oder geringer Schutzbedarf: Standardlöschung genügt (Datei löschen, Papierkorb leeren). Typische Beispiele: allgemeine Korrespondenz, interne Protokolle ohne Personenbezug.
LK 2 — Normaler Schutzbedarf: Sichere Löschung durch mehrfaches Überschreiben nach NIST 800-88. Typische Beispiele: Kundendaten, Vertragsdaten, allgemeine Mitarbeiterdaten.
LK 3 — Erhöhter Schutzbedarf: Zertifizierte Datenlöschung oder Degaußen. Typische Beispiele: Gehaltsdaten, Finanzdaten, strafrechtlich relevante Informationen.
LK 4 — Sehr hoher Schutzbedarf: Physische Vernichtung des Datenträgers nach DIN 66399. Typische Beispiele: Gesundheitsdaten und biometrische Daten nach Art. 9 DSGVO.
Wichtig: Die Löschklasse bestimmt das Verfahren, nicht die Frist. Löschklasse und Aufbewahrungsfrist zusammen ergeben die vollständige Löschregel für eine Datenkategorie. Praxisbeispiel: Gehaltsabrechnungen fallen unter LK 3 (Finanzdaten, erhöhter Schutzbedarf) mit einer gesetzlichen 10-jährigen Aufbewahrungsfrist. Löschfrist: 10 Jahre nach Ausstellung. Löschverfahren: Zertifizierte Datenlöschung oder DIN-66399-konforme Aktenvernichtung.
Das Löschkonzept dokumentiert für jede Datenkategorie: Löschklasse, Löschfrist, Fristbeginn (z.B. „Ende der Geschäftsbeziehung“, „Datum der letzten Aktivität“) und zuständige Stelle.
Eine rechtssichere Vorlage enthält sechs Pflichtbestandteile, die zusammen die DSGVO-Konformität dokumentierbar machen:
Die kostenlose Vorlage oben enthält alle sechs Bestandteile als Excel-Struktur — direkt befüllbar und auf die Anforderungen der DIN 66398 abgestimmt.
Setzen Sie Ihre DSGVO-Löschpflichten rechtssicher um – mit der strukturierten Vorlage nach DIN 66398 inkl. Checkliste, praxiserprobten Löschklassen-Mustern für alle Unternehmensbereiche und konkreten Fristen, kostenlos als Download.
Grundsätzlich jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet. Die DSGVO kennt keine Ausnahme für KMU. Auch Vereine und gemeinnützige Organisationen sind verpflichtet. Regelmäßige Datenschutzschulungen helfen Mitarbeitern, Löschpflichten im Arbeitsalltag konsequent einzuhalten.
Gelöschte Daten werden dauerhaft vernichtet. Anonymisierte Daten sind so verändert, dass kein Personenbezug mehr herstellbar ist — sie unterliegen dann nicht mehr der DSGVO. Anonymisierung ist datenschutzrechtlich gleichwertig zur Löschung, stellt aber höhere technische Anforderungen: Eine echte Anonymisierung muss auch indirekte Rückschlüsse ausschließen.
Mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen bei jeder neuen Verarbeitungstätigkeit. Das Konzept muss das tatsächliche Datenverarbeitungsverhalten des Unternehmens widerspiegeln. Neue Software, neue Geschäftsprozesse oder neue Auftragsverarbeiter erfordern jeweils eine Anpassung.
Ja. Unternehmen müssen sicherstellen, dass auch externe Dienstleister personenbezogene Daten regelkonform löschen. Die Verpflichtung dazu muss im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO verankert sein. Das Löschkonzept listet alle relevanten Auftragsverarbeiter und deren Löschverpflichtungen auf.
Professioneller Datenschutz zum Budget-Preis mit Software, Schulungen, Audits & Vorlagen inklusive
Wir helfen Unternehmen dabei, die Anforderungen der DSGVO im Unternehmen umzusetzen – digital, so einfach wie möglich, zu fixen Konditionen. Als Beratungsdienstleister und externer Datenschutzbeauftragter sorgen wir für die Einhaltung der DSGVO-Vorgaben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Ihrem Unternehmen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Hubspot Embedded Content. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von HubSpot. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Hubspot Meetings. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von reCAPTCHA. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen