TOM nach Art. 32 DSGVO sind Schutzvorkehrungen, mit denen Unternehmen personenbezogene Daten sichern – von Verschlüsselung bis Berechtigungskonzept. So wählen Sie die richtigen aus – mit Unterstützung einer Datenschutzberatung.
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) sind alle Vorkehrungen, die personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder unbeabsichtigter Weitergabe schützen.
Rechtsgrundlage ist Art. 32 DSGVO Er verpflichtet jeden Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Das ist keine Option, sondern gesetzliche Pflicht. TOM gliedern sich in zwei Säulen:
Welche Maßnahmen konkret nötig sind, ergibt sich aus einer Risikoanalyse für jede einzelne Verarbeitungstätigkeit – strukturiert nach der SDM-Methode der DSK.
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Mehr InformationenArt. 32 Abs. 1 DSGVO nennt vier Schutzziele, die durch TOM gesichert werden müssen. Diese Ziele bilden das Fundament jeder datenschutzkonformen Sicherheitsarchitektur:
Ergänzend fordert Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der TOM. Datenschutz ist damit kein einmaliges Projekt, sondern ein dauerhafter Prozess.
In der Praxis hat sich eine Gliederung in sechs Bereiche bewährt: Die ersten vier ergeben sich aus Art. 32 Abs. 1 DSGVO, die Auftragskontrolle aus Art. 28 und Privacy by Design/Default aus Art. 25 DSGVO. Die klassischen Kontrollbegriffe (z. B. Zutrittskontrolle) sind keine gesetzliche Pflichtgliederung mehr, helfen aber bei der Zuordnung konkreter Maßnahmen zu den Schutzzielen:
Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs auf autorisierte Personen:
Maßnahmen zur Sicherstellung der Korrektheit und Nachvollziehbarkeit:
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs auch im Störungsfall:
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO muss ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit aller TOM existieren:
Beim Einsatz von Auftragsverarbeitern muss weisungsgemäßes Handeln sichergestellt und dokumentiert sein:
Art. 25 DSGVO fordert datenschutzfreundliche Technikgestaltung von Beginn an:
Eine vollständige TOM-Dokumentation sollte mindestens folgende Elemente enthalten. Diese Mustervorlage dient als Einstiegspunkt zur strukturierten Selbstprüfung – gegliedert nach den sechs Maßnahmenbereichen dieser Seite:
Die vollständige TOM-Checkliste steht als PDF zum Download bereit.
Prüfen Sie mit einer kompakten Checkliste, ob Ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen DSGVO-konform sind – inkl. Zuordnung der klassischen Kontrollbegriffe zu den Schutzzielen nach Art. 32 DSGVO, kostenlos als Download.
Die Auswahl der TOM ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Ein strukturierter, risikobasierter Ablauf hat sich in der Praxis bewährt. Er lässt sich in acht Schritte gliedern:
Art. 32 Abs. 1 DSGVO fordert die Berücksichtigung des „Stands der Technik“. Das bedeutet nicht, dass stets die teuerste Lösung gewählt werden muss. Drei Faktoren bestimmen die Angemessenheit:
Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Datenschutzkonferenz (DSK) bietet einen strukturierten Bewertungsrahmen für die Auswahl angemessener TOM.
Seit dem 6. Dezember 2025 gilt das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG). Betroffene Einrichtungen aus 18 Sektoren müssen seitdem verbindliche Cybersicherheitspflichten erfüllen. Ein umfassendes Risikomanagement fordern § 30 BSIG und Art. 21 der NIS-2-Richtlinie. Die Anforderungen überschneiden sich erheblich mit TOM nach Art. 32 DSGVO:
Betroffen sind „wesentliche” und „wichtige” Einrichtungen aus 18 Sektoren, z. B. Energie, Gesundheit, digitale Infrastruktur und verarbeitendes Gewerbe. Maßgeblich ist neben dem Sektor die Größe: in der Regel ab 50 Beschäftigten oder, wenn Jahresumsatz und Bilanzsumme jeweils über 10 Mio. Euro liegen (§ 28 BSIG).
Schätzungen zufolge sind allein in Deutschland rund 29.500 Einrichtungen betroffen – darunter viele mittelständische B2B-Dienstleister. Unternehmen mit einem soliden TOM-Konzept nach Art. 32 DSGVO haben dabei einen klaren Vorsprung: Die Maßnahmenbereiche sind weitgehend deckungsgleich, sodass bestehende Dokumentationen gezielt erweitert werden können.
Wer personenbezogene Daten an Auftragsverarbeiter übergibt – etwa Cloud-Anbieter, Softwaredienstleister oder externe IT-Dienstleister –, muss sicherstellen, dass diese geeignete TOM nachweisen können. Art. 28 DSGVO regelt die Pflichten des Auftraggebers:
Die Pflicht zur Prüfung trifft den Auftraggeber – es reicht nicht, auf Eigenaussagen des Dienstleisters zu vertrauen. Zertifizierungen nach ISO 27001 (auch auf Basis von IT-Grundschutz) können als Nachweis dienen. Das BSI IT-Grundschutz Kompendium liefert dafür einen praxisnahen Maßnahmenkatalog.
ISO 27001 ist die internationale Norm für Informationssicherheitsmanagementsysteme (ISMS). Die Anforderungen überschneiden sich erheblich mit Art. 32 DSGVO: Eine ISO-27001-Zertifizierung deckt viele TOM-Anforderungen ab und erleichtert den Nachweis. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung der einzelnen Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO.
Die Norm ISO/IEC 27701 ergänzt das Informationssicherheitsmanagement um ein Datenschutzmanagementsystem und bildet damit eine Brücke zu den DSGVO-Anforderungen – auch für international tätige Unternehmen.
Umgekehrt schafft ein dokumentiertes TOM-Konzept eine solide Grundlage für eine spätere ISO-27001-Zertifizierung. Beide Systeme lassen sich im Rahmen eines integrierten Datenschutz- und Sicherheitsmanagementsystems (DSMS) umsetzen.
Die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet Unternehmen, die Einhaltung der DSGVO nachzuweisen. Wer keine Dokumentation vorlegen kann, kann die Einhaltung nicht beweisen – ein strukturiertes Datenschutzkonzept legt dabei die Grundlage für alle weiteren Nachweise.
Eine vollständige TOM-Dokumentation umfasst:
Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten wird – wenn möglich – eine allgemeine Beschreibung der TOM aufgenommen (Art. 30 Abs. 1 lit. g DSGVO). Die vollständige TOM-Dokumentation dient als Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO und sollte der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden können.
Aufsichtsbehörden beanstanden bei TOM immer wieder ähnliche Schwächen. Diese Punkte zeigen sich in aktuellen Verfahren:
Verstöße gegen Art. 32 DSGVO zählen zu den am häufigsten sanktionierten Pflichtverletzungen. Das Sanktionsregime ist mehrstufig:
Laut dem GDPR Enforcement Tracker Report 2026 (Stand: 1. März 2026) sind mehr als 3.000 DSGVO-Bußgeldfälle dokumentiert. Unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen gehören dabei zu den häufigsten Bußgeldgründen – ein eindeutiges Signal, dass Aufsichtsbehörden TOM aktiv und regelmäßig prüfen.
Eine umfassende Beratung zu allen Themen rund um die DSGVO aus einer Hand, damit Sie gesetzliche Anforderungen effizient umsetzen und Ihre Daten sicher verwalten können.
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (DSB) nach Art. 39 DSGVO sind bei der TOM-Umsetzung zentral. Die Rolle ist beratend und überwachend – die rechtliche Verantwortung liegt beim Verantwortlichen:
Ein externer Datenschutzbeauftragter bringt Erfahrung aus vergleichbaren Unternehmen und Branchen ein, kann TOM-Konzepte pragmatisch und rechtskonform gestalten und entlastet die interne Compliance-Abteilung nachhaltig.
TOM schützen nicht nur personenbezogene Daten, sondern stärken das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern, reduzieren das Haftungsrisiko bei Datenpannen und sind Voraussetzung für Zertifizierungen wie ISO 27001 und NIS-2-Compliance. Gut dokumentierte TOM erleichtern außerdem Audits und behördliche Prüfungen erheblich.
Art. 32 DSGVO gibt keine abschließende Liste vor. Ausdrücklich gefordert sind Pseudonymisierung und Verschlüsselung sowie Maßnahmen zur Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit. Die genauen Maßnahmen ergeben sich aus der individuellen Risikoanalyse je Verarbeitungstätigkeit.
Der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist für die Festlegung und Umsetzung der TOM zuständig. Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gewählten Maßnahmen liegt beim Verantwortlichen.
Ab dem ersten Moment, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das gilt für jedes Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche – auch für Kleinstunternehmen, die nur Mitarbeiterdaten verwalten.
Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO fordert ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung. In der Praxis hat sich mindestens eine jährliche Überprüfung etabliert, die DSGVO nennt aber keinen festen Turnus. Bei risikoreichen Verarbeitungen, nach Sicherheitsvorfällen oder bei relevanten Änderungen an Systemen und Prozessen sollte die Überprüfung häufiger stattfinden.
Die Kosten variieren stark nach Unternehmensgröße, Branche und Komplexität der Verarbeitungen. Grundlegende Maßnahmen wie Passwortrichtlinien, Berechtigungskonzepte und Mitarbeiterschulungen sind oft mit überschaubarem Aufwand umsetzbar. Mehr zu den Kosten eines externen Datenschutzbeauftragten bei Cortina Consult: Skalierbare Beratungspakete gibt es ab 125 Euro monatlich.
ISO 27001 verlangt den Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS), das weitgehend mit den TOM-Anforderungen nach Art. 32 DSGVO übereinstimmt. Eine ISO-27001-Zertifizierung erleichtert den Nachweis gegenüber Datenschutzbehörden erheblich und ist ein starkes Indiz für angemessene TOM. Die Prüfung der einzelnen Verarbeitung ersetzt sie nicht.
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Wir helfen Unternehmen dabei, die Anforderungen der DSGVO im Unternehmen umzusetzen – digital, so einfach wie möglich, zu fixen Konditionen. Als Beratungsdienstleister und externer Datenschutzbeauftragter sorgen wir für die Einhaltung der DSGVO-Vorgaben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Ihrem Unternehmen.
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