Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Datenschutz

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sichern personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff – professionell begleitet durch einen externen Datenschutzbeauftragten.

Abstrakte Illustration eines digitalen Tresors mit Schloss, flankiert von Schutzschilden, als Symbol für Datenschutz und Netzwerksicherheit

Was sind technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)?

TOM sind keine Option, sondern gesetzliche Pflicht: Art. 32 DSGVO verpflichtet jeden Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.

Technische und organisatorische Maßnahmen umfassen alle Vorkehrungen, die personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder unbeabsichtigter Weitergabe schützen. Sie unterteilen sich in zwei Säulen:

  • Technische Maßnahmen betreffen physische und digitale Schutzinfrastrukturen: Verschlüsselung, Zugangskontrollen, Firewalls, Backup-Systeme, Videoüberwachung, biometrische Zugänge.
  • Organisatorische Maßnahmen regeln Prozesse und Verhaltensweisen: Datenschutzrichtlinien, Berechtigungskonzepte, Datenschutzschulungen, Notfallpläne, Auftragsverarbeitungsverträge.

Die DSGVO gibt keine abschließende Liste vor. Die konkreten Maßnahmen ergeben sich aus einer Risikoanalyse für jede einzelne Verarbeitungstätigkeit – strukturiert nach der SDM-Methode der DSK.

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Die vier Schutzziele nach Art. 32 DSGVO

Art. 32 Abs. 1 DSGVO nennt vier Schutzziele, die durch TOM gesichert werden müssen. Diese Ziele bilden das Fundament jeder datenschutzkonformen Sicherheitsarchitektur:

  1. Vertraulichkeit – Nur autorisierte Personen erhalten Zugriff auf personenbezogene Daten. Unbefugte Einsichtnahme oder Weitergabe wird verhindert.
  2. Integrität – Daten bleiben korrekt und vollständig. Manipulationen, unbeabsichtigte Veränderungen oder Übertragungsfehler sind erkennbar und rückverfolgbar.
  3. Verfügbarkeit – Systeme und Daten sind zuverlässig abrufbar. Ausfälle, Überlastungen und technische Störungen werden minimiert.
  4. Belastbarkeit – Systeme halten auch unter ungewöhnlich hoher Last oder nach Störungen stand und stellen den normalen Betrieb rasch wieder her.

Ergänzend fordert Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der TOM. Datenschutz ist damit kein einmaliges Projekt, sondern ein dauerhafter Prozess.

TOM nach Art. 32 DSGVO – Die sechs Maßnahmenbereiche

Die DSGVO gibt keine starre Maßnahmenliste vor, aber Art. 32 und die Erwägungsgründe 76–83 beschreiben sechs Bereiche, die als Struktur für ein vollständiges TOM-Konzept dienen – und die sich von der veralteten BDSG-1990-Systematik der „acht Kontrollarten“ unterscheiden:

1. Vertraulichkeit

Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs auf autorisierte Personen:

  • Zutrittskontrolle: physische Sicherung von Serverräumen und Arbeitsplätzen: Schließsysteme, Chipkarten, Besucherregelung, Alarmanlage
  • Zugangskontrolle: Authentifizierungsverfahren für IT-Systeme: Mehrfaktor-Authentifizierung (MFA), VPN, Passwortrichtlinien
  • Zugriffskontrolle: rollenbasierte Berechtigungskonzepte; Mitarbeiter erhalten nur Zugriff auf Daten, die für ihre Aufgaben erforderlich sind
  • Pseudonymisierung und Verschlüsselung: gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO ausdrücklich gefordert; insbesondere bei sensiblen Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO

2. Integrität

Maßnahmen zur Sicherstellung der Korrektheit und Nachvollziehbarkeit:

  • Weitergabekontrolle: gesicherte Datenübertragung per VPN, E-Mail-Verschlüsselung (S/MIME oder PGP), Transportverschlüsselung (TLS 1.2+)
  • Eingabekontrolle: Protokollierung aller Änderungen an personenbezogenen Daten mit individuellem Nutzerkonto und Zeitstempel
  • Trennungskontrolle: zweckgebundene Verarbeitung; Daten verschiedener Mandanten, Abteilungen oder Verarbeitungszwecke werden technisch und organisatorisch getrennt gehalten

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs auch im Störungsfall:

  • Backup-Konzepte mit definierten Zyklen, Off-Site-Speicherung und regelmäßig getesteter Wiederherstellung (Recovery-Tests)
  • Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) und redundante Netzwerk- und Serverinfrastruktur
  • Notfall- und Kontinuitätspläne (Business Continuity Management) für den Krisenfall einschließlich Kommunikationsplan

4. Verfahren zur Überprüfung, Bewertung und Evaluierung

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO muss ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit aller TOM existieren:

  • Datenschutzaudits mit definierten Intervallen und dokumentierten Ergebnissen
  • Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) nach Art. 35 DSGVO bei Verarbeitungen mit hohem Risiko für Betroffene
  • Penetrationstests und Schwachstellenscans für IT-Systeme; Ergebnisse fließen in die TOM-Überarbeitung ein

5. Auftragskontrolle

Beim Einsatz von Auftragsverarbeitern muss weisungsgemäßes Handeln sichergestellt und dokumentiert sein:

  • Sorgfältige Auswahl des Auftragsverarbeiters anhand dessen TOM und verfügbarer Zertifizierungen
  • Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) nach Art. 28 DSGVO mit konkreten TOM-Vorgaben
  • Regelmäßige Kontrollen und vertraglich vereinbarte Auditrechte, um die fortlaufende Einhaltung zu sichern

6. Privacy by Design und Privacy by Default

Art. 25 DSGVO fordert datenschutzfreundliche Technikgestaltung von Beginn an:

  • Privacy by Design: Datenschutz wird von Anfang an in Systeme und Prozesse integriert – nicht nachträglich ergänzt
  • Privacy by Default: Im Auslieferungszustand sind nur die datenschutzfreundlichsten Einstellungen aktiv; Nutzer müssen aktiv weniger datenschutzfreundliche Optionen wählen

Grafische Darstellung der DSGVO-TOM mit Symbol für Datenschutz und Sicherheit sowie den Themen Privacy by Design, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Überprüfung und Auftragskontrolle

TOM-Mustervorlage – Selbstprüfung nach Art. 32 DSGVO

Eine vollständige TOM-Dokumentation sollte mindestens folgende Elemente enthalten. Diese Mustervorlage dient als Einstiegspunkt zur strukturierten Selbstprüfung – gegliedert nach den sechs Maßnahmenbereichen des Art. 32 DSGVO:

Vertraulichkeit

  • Zutrittskontrolle implementiert (Zugangssystem, Besucher-Logbuch)
  • Zugangskontrolle implementiert (MFA, VPN, Passwortrichtlinie)
  • Berechtigungskonzept dokumentiert und aktuell gepflegt
  • Pseudonymisierung oder Verschlüsselung bei sensiblen Datenkategorien
  • Datenschutzrichtlinie und Datenschutzverpflichtungen aller Mitarbeiter schriftlich dokumentiert

Integrität

  • Weitergabeprotokolle für Datenübertragungen vorhanden
  • Eingabeprotokollierung in relevanten Systemen aktiv
  • Datentrennung zwischen Mandanten und Verarbeitungszwecken realisiert

Verfügbarkeit

  • Backup-Konzept mit Zyklen und Wiederherstellungstests dokumentiert
  • Redundante Systeme oder USV vorhanden oder bewusst abgewogen und dokumentiert
  • Notfallplan für Datenpannen vorhanden (Art. 33 DSGVO: Meldung binnen 72 Stunden)

Überprüfung

  • Audit-Plan mit Intervallen festgelegt und nachgehalten
  • DSFA-Verfahren definiert (Auslösekriterien nach Art. 35 DSGVO dokumentiert)
  • Ergebnisse der letzten TOM-Überprüfung dokumentiert

Auftragsverarbeitung

  • AVV mit allen Auftragsverarbeitern abgeschlossen (Art. 28 DSGVO)
  • TOM des Auftragsverarbeiters vor Vertragsschluss geprüft und dokumentiert

Privacy by Design und Default

  • Datenschutzanforderungen in Entwicklungs- und Beschaffungsprozesse integriert
  • Standardeinstellungen auf datenschutzfreundlichste Option gesetzt

Die vollständige TOM-Checkliste steht als PDF zum Download bereit.

TOM-Checkliste DSGVO

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Grafik eines PDFs mit einer Checkliste und einem Download-Symbol darunter

Wie werden die richtigen TOM ausgewählt?

Die Auswahl der TOM ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Der Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz empfiehlt einen strukturierten Acht-Schritte-Prozess, der sich in der Praxis bewährt hat:

  1. Verarbeitungstätigkeit beschreiben: Welche Daten werden verarbeitet, von wem, zu welchem Zweck und mit welchen Systemen?
  2. Rechtliche Grundlagen prüfen: Welche Anforderungen gelten aus DSGVO, BDSG und branchen- oder sektorspezifischem Recht (z. B. KRITIS, NIS-2)?
  3. Strukturanalyse durchführen: Welche IT-Systeme, Prozesse und Personen sind an der Verarbeitung beteiligt?
  4. Risiken identifizieren: Wie hoch sind Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzielle Schäden für die betroffenen Personen?
  5. Schutzmaßnahmen auswählen: Welche TOM reduzieren die identifizierten Risiken auf ein akzeptables Niveau?
  6. Restrisiko bewerten: Ist das verbleibende Risiko tragbar, oder sind weitere Maßnahmen erforderlich?
  7. Gesamtheit der Maßnahmen überprüfen: Greifen alle gewählten TOM kohärent ineinander und schließen sich keine Lücken?
  8. Maßnahmen umsetzen und überwachen: Dokumentation, Schulung der Mitarbeitenden, regelmäßige Überprüfung und Anpassung.

Stand der Technik vs. Verhältnismäßigkeit

Art. 32 Abs. 1 DSGVO fordert die Berücksichtigung des „Stands der Technik“. Das bedeutet nicht, dass stets die teuerste Lösung gewählt werden muss. Drei Faktoren bestimmen die Angemessenheit:

  • Risikohöhe: Je sensibler die verarbeiteten Daten (z. B. Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO), desto höhere Schutzanforderungen gelten.
  • Stand der Technik: Technologisch verfügbare, am Markt etablierte und allgemein anerkannte Schutzmaßnahmen sind umzusetzen.
  • Wirtschaftliche Zumutbarkeit: Die Kosten der Maßnahmen müssen im Verhältnis zur Unternehmensgröße, dem Verarbeitungsumfang und dem konkreten Risiko stehen.

Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Bundesbeauftragten für den Datenschutz bietet einen strukturierten Bewertungsrahmen für die Auswahl angemessener TOM.

TOM und NIS-2 – Überschneidungen und neue Anforderungen

Seit dem Inkrafttreten des NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) im Dezember 2025 gelten für Unternehmen in 18 Sektoren verbindliche Cybersicherheitspflichten. Art. 21 Abs. 1 und 2 der NIS-2-Richtlinie fordert von betroffenen Einrichtungen ein umfassendes Risikomanagement. Die Anforderungen überschneiden sich erheblich mit TOM nach Art. 32 DSGVO:

  • Konzepte für Risikoanalyse und Informationssicherheitspolitik
  • Sicherheit in der Lieferkette – Auftragsverarbeiter und Drittanbieter einschließen
  • Zugriffskontrolle und Multifaktor-Authentifizierung
  • Kryptografie und Verschlüsselung
  • Schulungen zur Cybersicherheit für Mitarbeitende und Führungsebene
  • Business Continuity Management und Krisenmanagement

Wer ist von NIS-2 betroffen?

Die NIS-2-Richtlinie gilt für „wesentliche“ und „wichtige“ Einrichtungen: Energie, Gesundheit, digitale Infrastruktur sowie verarbeitendes Gewerbe ab 50 Mitarbeitenden und 10 Mio. Euro Jahresumsatz.

Einer Bitkom-Einschätzung zufolge sind allein in Deutschland rund 30.000 Unternehmen betroffen – darunter viele mittelständische B2B-Dienstleister. Unternehmen mit einem soliden TOM-Konzept nach Art. 32 DSGVO haben dabei einen klaren Vorsprung: Die Maßnahmenbereiche sind weitgehend deckungsgleich, sodass bestehende Dokumentationen gezielt erweitert werden können.

TOM bei der Auftragsverarbeitung

Wer personenbezogene Daten an Auftragsverarbeiter übergibt – etwa Cloud-Anbieter, Softwaredienstleister oder externe IT-Dienstleister –, muss sicherstellen, dass diese geeignete TOM nachweisen können. Art. 28 DSGVO regelt die Pflichten des Auftraggebers:

  • TOM des Auftragsverarbeiters vor Vertragsabschluss prüfen und in der eigenen Dokumentation festhalten
  • Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) nach Art. 28 DSGVO mit konkreten Weisungen zu einzuhaltenden TOM
  • Regelmäßige Kontrollen und vertraglich vereinbarte Auditrechte, um die fortlaufende Einhaltung zu sichern
  • Änderungen an den TOM des Auftragsverarbeiters vorab kommunizieren lassen
  • Datenvernichtung oder -rückgabe nach Auftragsende vertraglich regeln und dokumentieren

Die Pflicht zur Prüfung trifft den Auftraggeber – es reicht nicht, auf Eigenaussagen des Dienstleisters zu vertrauen. Zertifizierungen nach ISO 27001 oder das BSI IT-Grundschutz Kompendium können als anerkannte Nachweise herangezogen werden.

TOM und ISO 27001 – Synergien nutzen

ISO 27001 ist die internationale Norm für Informationssicherheitsmanagementsysteme (ISMS). Die Anforderungen überschneiden sich erheblich mit Art. 32 DSGVO: Unternehmen, die nach ISO 27001 zertifiziert sind, erfüllen die wesentlichen TOM-Anforderungen in der Regel bereits.

Umgekehrt schafft ein dokumentiertes TOM-Konzept eine solide Grundlage für eine spätere ISO-27001-Zertifizierung. Beide Systeme lassen sich im Rahmen eines integrierten Datenschutz- und Sicherheitsmanagementsystems (DSMS) umsetzen. Seit 2025 ergänzt ISO 27701 die ISO 27001 explizit um Datenschutzanforderungen und bildet damit eine direkte Brücke zu den DSGVO-Anforderungen – auch für international tätige Unternehmen.

Dokumentation und Nachweis von TOM

Die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet Unternehmen, die Einhaltung der DSGVO nachzuweisen. Wer keine Dokumentation vorlegen kann, kann die Einhaltung nicht beweisen – ein strukturiertes Datenschutzkonzept legt dabei die Grundlage für alle weiteren Nachweise.

Eine vollständige TOM-Dokumentation umfasst:

  • Beschreibung aller Maßnahmen: technisch und organisatorisch, je Verarbeitungstätigkeit
  • Risikoanalyse: Bewertung des Schutzbedarfs und Begründung der gewählten Maßnahmen
  • Zuordnung von Verantwortlichkeiten: wer ist für welche Maßnahme zuständig?
  • Nachweise über Schulungen: Datum, Teilnehmer, Inhalt der Schulungsmaßnahmen
  • Protokolle über Überprüfungen: Audits, Penetrationstests, Anpassungen mit Datum
  • DSFA-Ergebnisse bei hochriskanten Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 35 DSGVO

Die TOM-Dokumentation ist Teil des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO und muss der Datenschutzbehörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

Konsequenzen bei mangelnden TOM

Verstöße gegen Art. 32 DSGVO zählen zu den am häufigsten sanktionierten Pflichtverletzungen. Das Sanktionsregime ist mehrstufig:

  • Bußgelder bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DSGVO) bei Verstößen gegen Datensicherheitspflichten
  • Schadenersatzansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO, auch ohne nachgewiesenen materiellen Schaden

Aktuelle Bußgeldfälle (Stand 2026, Quelle: Enforcement Tracker)

  • Meta Platforms: 91 Mio. Euro wegen unzureichender Absicherung von Passwortdaten (irische Datenschutzkommission)
  • AOK Baden-Württemberg: 1,24 Mio. Euro wegen fehlender technischer Zugriffsbeschränkungen bei der Kundendatenverarbeitung

Von rund 3.200 dokumentierten DSGVO-Bußgeldfällen betrafen etwa 550 direkt die Datensicherheit nach Art. 32 – ein eindeutiges Signal, dass Aufsichtsbehörden TOM aktiv und regelmäßig prüfen.

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Die Rolle des Datenschutzbeauftragten bei der TOM-Umsetzung

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) übernimmt gemäß Art. 39 DSGVO eine zentrale Funktion bei der TOM-Umsetzung. Die Rolle ist beratend und überwachend – die rechtliche Verantwortung liegt beim Verantwortlichen:

  • Beratung: bei der Auswahl, Gestaltung und Bewertung von Schutzmaßnahmen – insbesondere bei komplexen Verarbeitungen und der DSFA-Pflicht
  • Überwachung: der Einhaltung und Wirksamkeit der TOM im laufenden Betrieb; Empfehlung von Verbesserungen bei Sicherheitslücken oder Regeländerungen
  • Schulung: von Mitarbeitenden zu Datenschutzanforderungen und spezifischen TOM, insbesondere bei Onboarding und bei Änderungen
  • Risikobeurteilung: bei der Risikoanalyse und Bewertung, ob die gewählten Maßnahmen dem konkreten Schutzbedarf entsprechen

Ein externer Datenschutzbeauftragter bringt Erfahrung aus vergleichbaren Unternehmen und Branchen ein, kann TOM-Konzepte pragmatisch und rechtskonform gestalten und entlastet die interne Compliance-Abteilung nachhaltig.

Häufig gestellte Fragen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen

Welche Vorteile bringen TOM einem Unternehmen?

TOM schützen nicht nur personenbezogene Daten, sondern stärken das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern, reduzieren das Haftungsrisiko bei Datenpannen und sind Voraussetzung für Zertifizierungen wie ISO 27001 und NIS-2-Compliance. Gut dokumentierte TOM erleichtern außerdem Audits und behördliche Prüfungen erheblich.

Welche TOM sind gesetzlich vorgeschrieben?

Art. 32 DSGVO gibt keine abschließende Liste vor. Ausdrücklich gefordert sind Pseudonymisierung und Verschlüsselung sowie Maßnahmen zur Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit. Die genauen Maßnahmen ergeben sich aus der individuellen Risikoanalyse je Verarbeitungstätigkeit.

Wer muss die TOM festlegen?

Der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist für die Festlegung und Umsetzung der TOM zuständig. Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht, trägt aber keine rechtliche Mitverantwortung für die gewählten Maßnahmen.

Ab wann braucht ein Unternehmen TOM?

Ab dem ersten Moment, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das gilt für jedes Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche – auch für Kleinstunternehmen, die nur Mitarbeiterdaten verwalten.

Wie oft müssen TOM überprüft werden?

Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO fordert ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung. Eine jährliche Revision gilt als Mindeststandard; bei risikoreichen Verarbeitungen, nach Sicherheitsvorfällen oder bei relevanten Änderungen an Systemen und Prozessen sollte die Überprüfung häufiger stattfinden.

Was kostet die TOM-Umsetzung?

Die Kosten variieren stark nach Unternehmensgröße, Branche und Komplexität der Verarbeitungen. Grundlegende Maßnahmen wie Passwortrichtlinien, Berechtigungskonzepte und Mitarbeiterschulungen sind oft mit überschaubarem Aufwand umsetzbar. Cortina Consult bietet skalierbare Beratungspakete ab 125 Euro monatlich.

Wie hängen TOM und ISO 27001 zusammen?

ISO 27001 verlangt den Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS), das weitgehend mit den TOM-Anforderungen nach Art. 32 DSGVO übereinstimmt. Eine ISO-27001-Zertifizierung erleichtert den Nachweis gegenüber Datenschutzbehörden erheblich und kann als Beleg für angemessene TOM herangezogen werden.

Beitrag aktualisiert am 6. August 2026 – geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
Abstrakte Darstellung von zwei symmetrischen, halbkreisförmigen Formen, die miteinander verbunden sind und Cortina Consult Logo rot mit Schrift

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Datenschutzexperte & CEO

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