Datenschutz

Löschkonzept nach DSGVO

Ein strukturiertes Löschkonzept ist Pflicht für DSGVO-Compliance. Mit professioneller Datenschutzberatung setzen Sie personenbezogene Daten rechtskonform um, halten Aufbewahrungsfristen ein und vermeiden Bußgelder.

Rotes Cybersecurity-Motiv mit Tresor-Symbol, das verschlüsselte Daten und sicheren digitalen Speicher darstellt

Das Löschkonzept im Überblick

Datensparsamkeit und informationelle Selbstbestimmung bilden das Fundament der DSGVO. Personenbezogene Daten dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden – sie müssen zu definierten Zeitpunkten gelöscht werden. Ein Löschkonzept strukturiert diesen Prozess und gehört zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM), die jedes Unternehmen implementieren muss.

Kein universelles Muster existiert: Löschkonzepte müssen unternehmensabhängig gestaltet werden. Die DIN 66398 (heute DIN EN ISO/IEC 27555:2025-09) bietet dabei eine bewährte Leitlinie. Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind nach Art. 30 DSGVO verpflichtet, Löschfristen für einzelne Datenkategorien zu definieren.

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Mehr Informationen

Wann müssen Daten gelöscht werden?

Die DSGVO definiert drei Hauptszenarien für Datenlöschung:

  1. Nutzeranforderung: Betroffene Personen können die Löschung ihrer Daten verlangen (Art. 17 DSGVO).
  2. Wegfall des Erhebungszwecks: Sobald der ursprüngliche Verarbeitungszweck entfällt, endet die Rechtmäßigkeit der Speicherung.
  3. Ablauf von Aufbewahrungsfristen: Gesetzliche oder vertragliche Fristen bestimmen, wann Daten gelöscht werden müssen.

Achtung: Sobald es sich um Daten handelt, die für behördliche Prüfzwecke aufbewahrt werden müssen, dürfen Sie diese nicht früher löschen. Aufbewahrungspflichten haben Vorrang vor Löschpflichten.

Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO

Betroffene Personen haben nach Art. 17 DSGVO umfassende Rechte über ihre Daten. Sie können erfahren, welche Informationen vorliegen (Auskunftsrecht), die weitere Nutzung untersagen oder fehlerhafte Daten korrigieren lassen. Das „Recht auf Vergessenwerden“ erstreckt sich auch auf Daten bei Dritten – beispielsweise in Suchmaschinen, Social-Media-Plattformen oder Bewertungsportalen.

Unternehmen müssen auf Löschanträge innerhalb eines Monats reagieren. Bei Ablehnung ist eine rechtssichere Begründung erforderlich, etwa wegen bestehender Aufbewahrungsfristen oder berechtigter Interessen. Alle Betroffenenrechte müssen systematisch dokumentiert und nachvollziehbar umgesetzt werden.

DSGVO-konforme Datenlöschung: Technische Anforderungen

Gelöschte Daten müssen „dauerhaft und irreversibel unkenntlich“ gemacht werden. Die bloße Verschiebung in den Papierkorb oder das Umbenennen von Dateien genügt nicht. Die Löschung muss so erfolgen, dass eine Wiederherstellung technisch unmöglich ist.

Löschung nach Datenhaltungsform:

  • Papierbasierte Dokumente: Vernichtung nach DIN 66399 (Sicherheitsstufen je nach Schutzbedarf)
  • Lokale Backup-Systeme: Festplatten, USB-Sticks – Datenträger physisch vernichten oder überschreiben
  • Elektronische Systeme: Sofortige, irreversible Vernichtung aus allen aktiven Systemen
  • Cloud-Speicher: Unwiderrufliche Löschung nach Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – Nachweis erforderlich
  • Mobile Geräte: Sofortige Löschung inkl. Backups und Synchronisationsdiensten

Aufbewahrungsfristen im Löschkonzept

Nicht alle Daten dürfen sofort gelöscht werden. Verschiedene Rechtsgrundlagen fordern Mindestaufbewahrungsfristen:

10-Jahres-Fristen (§ 147 AO, § 257 HGB):

  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Jahresabschlüsse und Inventare
  • Rechnungen und Buchungsbelege
  • Arbeitsunterlagen (Kassenzettel, Belege)

6-Jahres-Fristen (§ 257 HGB):

  • Geschäftsbriefe
  • Verträge und Vereinbarungen
  • Versicherungspolicen

Die Fristen beginnen am 1. Januar des Jahres nach Dokumentenerstellung. Branchen- und rechtsgebietsspezifische Variationen müssen berücksichtigt werden – etwa im Gesundheitswesen (30 Jahre für Patientenakten) oder bei Personalakten (3 Jahre nach Beschäftigungsende).

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Dokumenttyp
Frist
Rechtsgrundlage
Handelsbriefe
6 Jahre
§ 257 HGB
Geschäftsbriefe
6 Jahre
§ 257 HGB
Verträge
6 Jahre
§ 257 HGB
Rechnungen
10 Jahre
§ 147 AO
Buchungsbelege
10 Jahre
§ 147 AO
Jahresabschlüsse
10 Jahre
§ 257 HGB

DIN 66398: Die Norm für DSGVO-konforme Löschkonzepte

Die DIN 66398 (heute DIN EN ISO/IEC 27555:2025-09) hat sich als Leitlinie für Löschkonzepte etabliert. Sie wurde am Beispiel von fünf Musterkunden entwickelt – darunter Toll Collect – und bietet einen strukturierten Ansatz zur Kategorisierung von Daten.

Die Norm empfiehlt, Daten nach Kategorien oder Datenarten mit definierten Aufbewahrungsdauern zu ordnen. Dieser Ansatz bildet die Grundlage für Löschklassen und Löschregeln, die die praktische Umsetzung erleichtern.

Die DIN-Norm ist keine rechtliche Pflicht, wird aber von Datenschutzbehörden als Best Practice anerkannt. Unternehmen, die sich an der Norm orientieren, können im Ernstfall nachweisen, dass sie angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen ergriffen haben.

Löschfristen, Löschklassen und Löschregeln: Der Unterschied

Viele Unternehmen verwechseln diese drei zentralen Begriffe. Eine klare Differenzierung ist essentiell:

Löschfristen definieren den Zeitraum, nach dem Daten gelöscht werden müssen. Sie ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben (z.B. 10 Jahre für Rechnungen) oder werden vom Unternehmen standardisiert festgelegt (z.B. 6 Monate für Bewerberdaten).

Löschklassen fassen Daten mit gleichem Zweck, Startzeitpunkt und gleicher Löschfrist zusammen. Der Startzeitpunkt kann bei Erhebung oder am Ende eines Vorgangs ansetzen. Beispiel: Alle Bewerberdaten bilden eine Löschklasse „Recruiting“.

Löschregeln sind konkrete Anweisungen pro Löschklasse. Sie definieren den Startzeitpunkt und die Frist. Beispiel: „Bewerberdaten werden 6 Monate nach Ablehnung gelöscht“ oder „Kundendaten werden 3 Jahre nach letztem Kontakt gelöscht“.

Praxisbeispiel:

  • Datenart: Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Anschreiben, Zeugnisse)
  • Löschklasse: „Recruiting – Abgelehnte Bewerber“
  • Löschregel: „Löschung 6 Monate nach Versand der Absage“
  • Startzeitpunkt: Datum der Absage-E-Mail
  • Löschfrist: 6 Monate

Flussdiagramm zeigt den Datenlöschprozess von der Berechnung bis zur Dokumentation und Einhaltung

Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Löschkonzept

Ein DSGVO-konformes Löschkonzept erfordert systematisches Vorgehen. Diese 11 Schritte strukturieren den Prozess:

  1. Verantwortliche Person und Stellvertreter bestimmen
    Definieren Sie, wer für das Löschkonzept zuständig ist und wer bei Abwesenheit vertritt.
  2. Datenarten identifizieren
    Nutzen Sie das Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) als Grundlage. Listen Sie alle personenbezogenen Datenarten auf.
  3. Datenströme und Duplikationen ermitteln
    Erfassen Sie, wo Daten gespeichert sind: Datenbanken, Backups, Cloud-Systeme, E-Mail-Postfächer, mobile Geräte.
  4. Nach Unternehmensbereichen differenzieren
    Unterscheiden Sie nach Abteilungen (HR, Vertrieb, Marketing) und Prozessen (Bewerbung, Kundenservice, Buchhaltung).
  5. Bindende Aufbewahrungsfristen recherchieren
    Prüfen Sie gesetzliche, vertragliche und branchenspezifische Aufbewahrungspflichten.
  6. Löschfristen für übrige Daten definieren
    Legen Sie für Daten ohne gesetzliche Vorgaben angemessene Löschfristen fest (Verhältnismäßigkeitsprinzip).
  7. Konkrete Löschregeln pro Datenart dokumentieren
    Erstellen Sie für jede Löschklasse eine Regel mit Startzeitpunkt und Frist.
  8. Technische Umsetzungsvorgaben festlegen
    Definieren Sie, wie die Löschung technisch erfolgt (automatisiert, manuell, Datenträgervernichtung).
  9. Protokollierungsverfahren etablieren
    Legen Sie fest, wie Löschvorgänge dokumentiert werden (siehe nächster Abschnitt).
  10. Externe Dienstleister mit AVV aufführen
    Listen Sie alle Auftragsverarbeiter auf und stellen Sie sicher, dass Löschpflichten im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt sind.
  11. Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung
    Planen Sie mindestens jährliche Reviews ein. Prüfen Sie bei neuen Verarbeitungstätigkeiten die Aktualität.
Löschkonzept-Muster nach DIN 66398

Setzen Sie Ihre DSGVO-Löschpflichten rechtssicher um – mit der strukturierten Vorlage nach DIN 66398 inkl. Checkliste, praxiserprobten Löschklassen-Mustern für alle Unternehmensbereiche und konkreten Fristen, kostenlos als Download.

Grafik eines PDFs mit einer Checkliste und einem Download-Symbol darunter

Dokumentation von Löschvorgängen

Die DSGVO verlangt nicht nur die Löschung, sondern auch deren Nachweis. Jeder Löschvorgang muss dokumentiert werden. Ein systematisches Datenschutzaudit prüft die Vollständigkeit und Korrektheit dieser Dokumentation.

Erforderliche Dokumentationselemente:

  • Datenstandort (System, Server, Backup)
  • Daten-ID oder Datenursprung
  • Datentypus und Datenart
  • Zeitstempel der Löschung
  • Rechtliche Grundlage für die Löschung
  • Grund der Löschung (Fristablauf, Nutzerantrag, Zweckentfall)
  • Verantwortliche Stelle oder Person
  • Alle Speicherorte einschließlich externer Partner

Bei Nutzeranforderungen zusätzlich:

  • Identitätsprüfungsdetails des Antragstellers
  • Eingangsweg des Antrags (E-Mail, Brief, Portal)
  • Beschreibung der betroffenen Daten
  • Berechtigung des Verlangens (Prüfung von Ausnahmen)
  • Ablehnungsbegründung (falls zutreffend)
  • Zustellungsnachweis der Antwort

Zeitrahmen: Der gesamte Prozess – von Antragseingang bis zur Löschung und Benachrichtigung – muss innerhalb eines Monats abgeschlossen sein.

Software-Lösungen für Löschkonzepte

Die praktische Umsetzung eines Löschkonzepts erfordert geeignete Werkzeuge. Moderne Datenschutz-Management-Software wie der Compliance Hub unterstützt mit „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“.

Anforderungen an Löschkonzept-Software:

  • Automatisierte Löschfristen-Überwachung
  • Protokollierung aller Löschvorgänge
  • Integration in bestehende Systeme (CRM, ERP, HR-Software)
  • Benachrichtigungen bei fälligen Löschungen
  • Reporting für Audits und Behördenanfragen

Excel vs. Spezialsoftware:
Kleine Unternehmen können mit strukturierten Excel-Tabellen starten. Ab mittlerer Unternehmensgröße oder bei komplexen Datenströmen sind spezialisierte Lösungen effizienter. Sie verhindern manuelle Fehler und gewährleisten Fristeneinhaltung.

Ältere IT-Systeme: Viele Legacy-Systeme bieten keine automatisierten Löschfunktionen. Hier sind Workarounds erforderlich – etwa Export, manuelle Löschung und Re-Import. Dokumentieren Sie diese Prozesse im Löschkonzept.

Praxisbeispiele: Löschkonzepte in verschiedenen Bereichen

Beispiel 1: Bewerberdaten

Ein mittelständisches Unternehmen erhält jährlich 500 Bewerbungen. Die Löschklasse „Recruiting – Abgelehnte Bewerber“ umfasst Lebensläufe, Anschreiben und Zeugnisse. Löschregel: Löschung 6 Monate nach Versand der Absage. Startzeitpunkt: Datum der Absage-E-Mail. Technische Umsetzung: Automatische Löschung aus dem Bewerbermanagement-System, manuelle Vernichtung papierbasierter Unterlagen nach DIN 66399.

Beispiel 2: Kundendaten im E-Commerce

Ein Online-Shop speichert Bestellhistorie, Lieferadressen und Zahlungsdaten. Die Löschklasse „Kunden – Inaktiv“ umfasst alle Kunden ohne Bestellung in den letzten 3 Jahren. Löschregel: Löschung 3 Jahre nach letzter Bestellung. Ausnahme: Rechnungsdaten unterliegen 10-jähriger Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO) und werden separat archiviert. Nach Ablauf der 10 Jahre erfolgt auch hier die Löschung. Bei sensiblen Verarbeitungen ist zudem eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich.

Konsequenzen bei fehlendem Löschkonzept

Verstöße gegen DSGVO-Aufbewahrungspflichten können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und andere Datenschutzbehörden können Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Das prominenteste Beispiel: Die Deutsche Wohnen SE wurde 2019 zu 14,5 Millionen Euro Bußgeld verurteilt, weil sie personenbezogene Daten von Mietern ohne Rechtsgrundlage gespeichert hatte. Das Unternehmen verfügte über kein funktionierendes Löschkonzept.

Neben Bußgeldern drohen Schadensersatzforderungen betroffener Personen (Art. 82 DSGVO) und Reputationsschäden. Ein strukturiertes Löschkonzept ist daher nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.

Löschkonzept als Compliance-Fundament

Ein strukturiertes Löschkonzept ist unverzichtbar für DSGVO-Compliance. Es schützt vor Bußgeldern, erfüllt die Rechenschaftspflicht und stärkt das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern.

Die DIN 66398 bietet einen bewährten Rahmen. Der 11-Punkte-Prozess strukturiert die Umsetzung. Moderne Software-Lösungen automatisieren Löschfristen und Protokollierung.

Beginnen Sie mit der Bestandsaufnahme Ihrer Daten. Definieren Sie Löschklassen und Löschregeln. Dokumentieren Sie jeden Schritt. Bei Unsicherheiten ziehen Sie einen externen Datenschutzbeauftragten hinzu – die Investition amortisiert sich durch vermiedene Bußgelder und reduzierte Compliance-Risiken.

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Häufig gestellte Fragen zum Löschkonzept

Wer muss ein Löschkonzept erstellen?

Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, benötigt ein Löschkonzept. Die Pflicht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO (Speicherbegrenzung) und Art. 30 DSGVO (Verarbeitungsverzeichnis mit Löschfristen).

Was kostet die Erstellung eines Löschkonzepts?

Die Kosten variieren je nach Unternehmensgröße und Komplexität. Kleine Unternehmen können mit 1.000-3.000 Euro rechnen, mittelständische Unternehmen mit 3.000-10.000 Euro. Große Konzerne mit komplexen IT-Landschaften investieren oft fünfstellige Beträge.

Wie lange dauert die Erstellung eines Löschkonzepts?

Die Erstellung dauert typischerweise 4-12 Wochen. Die Planungsphase erfordert Zuarbeit aus allen Abteilungen. Je besser das Verarbeitungsverzeichnis gepflegt ist, desto schneller geht die Umsetzung.

Welche Strafen drohen bei fehlendem Löschkonzept?

Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sind möglich. Die Höhe hängt von der Schwere des Verstoßes, der Unternehmensgröße und dem Grad des Verschuldens ab.

Muss ich alle Daten nach DSGVO löschen?

Nein. Aufbewahrungspflichten (z.B. 10 Jahre für Rechnungen) haben Vorrang vor Löschpflichten. Auch berechtigte Interessen können eine weitere Speicherung rechtfertigen – etwa bei laufenden Gerichtsverfahren.

Wie oft muss ein Löschkonzept aktualisiert werden?

Mindestens jährlich sollte das Löschkonzept überprüft werden. Bei neuen Verarbeitungstätigkeiten, Systemänderungen oder Gesetzesänderungen ist eine sofortige Anpassung erforderlich.

Gilt das Löschkonzept auch für Auftragsverarbeiter?

Ja. Auftragsverarbeiter müssen Löschpflichten im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) regeln und nachweisen, dass sie Daten nach Vertragsende löschen oder zurückgeben.

Was ist der Unterschied zwischen Löschung und Anonymisierung?

Löschung bedeutet irreversible Vernichtung. Anonymisierung entfernt den Personenbezug, sodass keine Rückschlüsse auf Personen möglich sind. Anonymisierte Daten fallen nicht mehr unter die DSGVO und können unbegrenzt gespeichert werden.

Beitrag aktualisiert am 9. Februar 2026 – Geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
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