KI-Compliance
Artikel 35 KI-Verordnung:

Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. 2Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Kapitelverzeichnis KI-Verordnung

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Jörg ter Beek
Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & CEO

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