Die DSGVO verlangt nicht, dass jemand einer Datenschutzerklärung zustimmt, sie akzeptiert oder bestätigt, sie gelesen zu haben. Die Datenschutzerklärung erfüllt eine gesetzliche Informationspflicht. Sie erklärt, was mit personenbezogenen Daten geschieht.
Nichts. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung verlangt – wer der Datenschutzerklärung nicht zustimmen möchte, verstößt damit gegen keine Pflicht. Ein Anbieter darf die Nutzung eines Formulars deshalb grundsätzlich nicht von einem pauschalen Zustimmungs-Häkchen abhängig machen.
Trotzdem findet sich in vielen Kontakt-, Newsletter- und Registrierungsformularen ein Pflichtfeld wie dieses: „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie.“ Ohne Häkchen lässt sich das Formular nicht abschicken.
Das wirkt zunächst sorgfältig. Tatsächlich vermischt es häufig zwei unterschiedliche Dinge: die Information über eine Datenverarbeitung und die Einwilligung in eine Datenverarbeitung. Daraus entstehen unnötige Hürden, missverständliche Erklärungen und unter Umständen rechtliche Risiken.
Die praktische Lösung beginnt deshalb schon vor der Gestaltung des Formulars: Klären Sie, wofür Sie die Daten benötigen und auf welcher Rechtsgrundlage Sie sie verarbeiten dürfen. Anschließend informieren Sie darüber. Eine Einwilligung holen Sie dort ein, wo sie erforderlich ist – für einen klar beschriebenen Zweck.
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Mehr InformationenDieser Beitrag zeigt, wie Sie diese Aufgaben auseinanderhalten, Kontakt-, Newsletter- und Registrierungsformulare gestalten und die Erfüllung Ihrer Pflichten auch ohne pauschales Datenschutz-Häkchen dokumentieren.
Die Datenschutzerklärung dient den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Sie erklärt unter anderem, wer für die Verarbeitung verantwortlich ist, welche Zwecke verfolgt werden, welche Rechtsgrundlagen gelten und welche Rechte die betroffene Person hat.
Art. 13 betrifft die Erhebung bei der betroffenen Person, beispielsweise über ein Kontaktformular. Art. 14 betrifft grundsätzlich Daten, die aus anderen Quellen stammen. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein (Art. 12–14 DSGVO).
Die verantwortliche Stelle muss diese Informationen ordnungsgemäß bereitstellen. Eine gesetzliche Pflicht der betroffenen Person, der Datenschutzerklärung zuzustimmen, folgt daraus nicht.
Das hat die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden auch für Arztpraxen verdeutlicht: Eine Behandlung darf nicht deshalb verweigert werden, weil ein Patient die Kenntnisnahme der Datenschutzinformationen nicht unterschreiben möchte. Die Informationen müssen zugänglich sein; tatsächlich lesen muss der Patient sie nicht.
Für Ihre Formulare bedeutet das: Sie müssen informieren können. Sie müssen sich keine pauschale Zustimmung zu Ihren Datenschutzhinweisen geben lassen.
Eine Datenschutzerklärung beantwortet die Frage: Was geschieht mit meinen Daten? Eine Einwilligung beantwortet eine andere Frage: Erlaube ich die konkret beschriebene Verarbeitung?
Dieser Unterschied hat praktische Folgen:
Wer einen Newsletter versenden möchte, braucht deshalb gegebenenfalls eine Einwilligung in den Newsletter-Versand. Die Erklärung „Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung“ macht diesen Zweck nicht ausreichend deutlich. Umgekehrt benötigt ein Unternehmen nicht für jede Verarbeitung eine Einwilligung. Dafür sieht die DSGVO mehrere Rechtsgrundlagen vor.
Die wichtigste Anschlussfrage lautet: Wenn keine Zustimmung erforderlich ist, was erlaubt dann die Verarbeitung?
Das hängt vom Zweck ab. Die Einwilligung ist nur eine mögliche Rechtsgrundlage. Daneben kommen insbesondere die Erfüllung eines Vertrags, vorvertragliche Maßnahmen, gesetzliche Verpflichtungen und berechtigte Interessen infrage (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
Bittet jemand um ein Angebot für Ihre Leistungen, kann die dafür erforderliche Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO beruhen. Sie dient dann vorvertraglichen Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person.
Ein Beispiel: Eine Interessentin möchte ein Angebot für die Wartung ihrer Heizungsanlage. Sie dürfen die notwendigen Angaben verarbeiten, um diese Anfrage zu beantworten. Eine zusätzliche Einwilligung ist dafür regelmäßig nicht erforderlich.
Bei allgemeinen Anfragen ohne entsprechenden Vertragsbezug können berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO infrage kommen. Dafür müssen Sie das Interesse bestimmen, die Erforderlichkeit prüfen und die entgegenstehenden Interessen und Rechte der betroffenen Person abwägen.
Die Rechtsgrundlage folgt somit aus dem konkreten Vorgang. Sie entsteht nicht durch die Bezeichnung „Kontaktformular“. Für die Praxis ergibt sich eine klare Reihenfolge: Zweck festlegen, passende Rechtsgrundlage prüfen, verständlich informieren und eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung einholen.
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Nicht jede Checkbox ist problematisch – auch ein Cookie-Banner arbeitet mit Checkboxen. Entscheidend ist, welche Erklärung sie abfragt und welche Folgen das Ankreuzen oder Nichtankreuzen hat.
„Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie“ verbindet eine Tatsachenbestätigung mit einer Zustimmung. Dabei bleibt offen, was genau akzeptiert werden soll.
Soll die Person nur bestätigen, dass der Link sichtbar war? Soll sie erklären, den gesamten Text gelesen zu haben? Oder soll sie sämtliche Datenverarbeitungen erlauben? Diese Unklarheit lässt sich vermeiden. Ein deutlich platzierter Informationshinweis erfüllt eine andere Aufgabe als eine zweckbezogene Einwilligung. Das sollte auch die Formulargestaltung erkennen lassen.
Besonders problematisch wird es, wenn hinter der vermeintlichen Zustimmung zur Datenschutzerklärung zusätzliche Verarbeitungen stecken: etwa Werbung, Profilbildung oder die Weitergabe von Daten.
Wer eine gewöhnliche Kontaktanfrage nur zusammen mit einer solchen Zustimmung zulässt, muss sich fragen lassen, ob überhaupt eine freie Entscheidung möglich ist. Bei der Freiwilligkeitsprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Leistung von einer Einwilligung in dafür nicht erforderliche Verarbeitungen abhängig gemacht wird (EDSA-Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung).
Der Europäische Datenschutzausschuss hat diese Einschätzung im WhatsApp-Verfahren bestätigt: Eine erzwungene Zustimmung zu Datenschutzhinweisen verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO (EDSA, Verbindlicher Beschluss 5/2022 vom 05.12.2022, Art. 65 DSGVO).
Dabei gilt: Eine überflüssige Kenntnisnahmebestätigung und eine unwirksame, erzwungene Einwilligung sind rechtlich nicht dasselbe. Für die Formulargestaltung spricht dennoch viel dafür, auf das pauschale Pflicht-Häkchen zu verzichten.
Wer Datenschutzhinweise ausdrücklich „akzeptieren“ lässt, kann den Eindruck erwecken, dass deren Inhalt vertraglich vereinbart werden soll.
Ob einzelne Regelungen tatsächlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen sind, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Einbindung ab. Nicht jede Checkbox macht automatisch die gesamte Datenschutzerklärung zu AGB. Maßgeblich ist, ob vorformulierte Vertragsbedingungen gestellt werden (§ 305 BGB).
Das Kammergericht Berlin hat diese Einordnung in einem viel beachteten Verfahren gegen Apple bestätigt: Die dortige Datenschutzrichtlinie wurde als Allgemeine Geschäftsbedingung eingestuft, sieben von acht beanstandeten Klauseln wurden für unwirksam erklärt (KG Berlin, Urteil v. 27.12.2018 – 23 U 196/13).
Vergleichbare Verfahren zu Cookie-Bannern zeigen, dass Gerichte auch bei technischen Consent-Lösungen genau prüfen, ob Nutzer tatsächlich frei entscheiden können. Die praktische Empfehlung bleibt einfach: Gestalten Sie reine Datenschutzinformationen erkennbar als Information. Vermeiden Sie Formulierungen, die ohne sachlichen Grund eine vertragliche Zustimmung nahelegen.
Ein angekreuztes Feld sagt wenig darüber aus, ob das Formular datenschutzkonform funktioniert. Es beantwortet beispielsweise nicht, ob die abgefragten Daten erforderlich sind, ob Dienstleister richtig eingebunden wurden oder ob die Informationen den tatsächlichen Ablauf beschreiben. Das Häkchen ist deshalb kein Ersatz für die Prüfung des Verfahrens.
Bei einem gewöhnlichen Kontaktformular steht die Bearbeitung einer Anfrage im Vordergrund. Dafür empfiehlt sich ein kurzer, gut sichtbarer Hinweis mit einem Link zu den passenden Datenschutzinformationen.
Formulierungsbeispiel:
Wir verarbeiten Ihre Angaben, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Informationen zu den Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherfristen und Ihren Rechten finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
„Datenschutzhinweise“ wird dabei zum entsprechenden Abschnitt Ihrer Website verlinkt. Eine Checkbox zur Zustimmung zu diesem Hinweis ist nicht erforderlich.
Der Text sollte den tatsächlichen Ablauf beschreiben. Verzichten Sie auf das Wort „ausschließlich“, wenn Angaben zusätzlich beispielsweise zur Erfüllung von Aufbewahrungspflichten oder zur Bearbeitung rechtlicher Ansprüche verarbeitet werden.
Auch die abgefragten Felder sollten zum Zweck passen. Für eine Antwort per E-Mail braucht es beispielsweise nicht automatisch eine verpflichtende Telefonnummer. Möchten Sie zusätzlich einen Newsletter anbieten, gestalten Sie dafür eine eigene Auswahl. Die Kontaktanfrage sollte auch ohne Auswahl des Newsletters abgeschickt werden können. Die beiden Entscheidungen müssen für den Nutzer erkennbar bleiben: eine Anfrage senden und gegebenenfalls zusätzlich Werbung bestellen.
Beim Versand von Werbung per E-Mail ist grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Neben der DSGVO ist dabei insbesondere § 7 UWG zu beachten. Der Einwilligungstext sollte verständlich machen, wer welche Inhalte über welchen Kanal versenden möchte.
Muster für eine zusätzliche Newsletter-Auswahl in einem anderen Formular:
☐ Ja, ich möchte von [Unternehmensname] per E-Mail den Newsletter zu [konkrete Themen oder Produktbereiche] erhalten. Ich kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft über den Abmeldelink in jeder E-Mail oder per Nachricht an [E-Mail-Adresse] widerrufen.
Daneben oder unmittelbar darunter steht der ergänzende Informationshinweis:
Informationen zum Newsletter-Versand und zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Die Platzhalter müssen vor dem Einsatz ausgefüllt werden. „Neuigkeiten und Angebote“ allein kann zu unbestimmt bleiben, wenn weder Absender noch Themenbereich aus dem Zusammenhang klar hervorgehen.
Die notwendige Trennung bedeutet nicht, dass Einwilligung und Datenschutzinformationen räumlich weit auseinanderstehen müssen. Ein ergänzender Link unmittelbar am Einwilligungstext kann sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass der Nutzer erkennt, welcher Verarbeitung er zustimmt.
Die Einwilligung muss zweckbezogen und granular sein und darf nicht in einer pauschalen Akzeptanz des gesamten Dokuments untergehen; eine erzwungene, an die Leistung gekoppelte Zustimmung ist nicht freiwillig (EDSA-Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung, insb. Rn. 27 zur Kopplung und Rn. 32 ff. zur Granularität). Die unmittelbare Platzierung des Links ist eine praktische Gestaltungsempfehlung.
Beim Double-Opt-in trägt eine Person zunächst ihre E-Mail-Adresse ein. Anschließend erhält sie eine Nachricht mit einem Bestätigungslink. Erst nach der Bestätigung wird sie für den Newsletter freigeschaltet.
Damit lässt sich besser belegen, dass die Anmeldung von einer Person mit Zugriff auf das betreffende Postfach bestätigt wurde. Für Newsletter-Anmeldungen ist das ein etabliertes Nachweisverfahren (DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung, Fassung Februar 2022, Abschnitt 3.3).
Dokumentiert werden sollten auch der damals verwendete Einwilligungstext und der Ablauf der Bestätigung. Ein Datensatz mit dem Vermerk „bestätigt“ erklärt sonst nicht, worin die Person eingewilligt hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Newsletter ohne Einwilligung ausnahmsweise zulässig – nämlich dann, wenn die Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Dafür müssen alle gesetzlichen Bedingungen zusammen vorliegen:
Eine bloße Kontaktanfrage genügt dafür nicht. Auch bei Nutzung dieser Ausnahme bleiben die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage und die Informationspflichten zu beachten.
Stellen Sie mit dieser Checkliste sicher, dass Ihre Newsletter-Anmeldung DSGVO-konform ist – alle wichtigen Punkte zum Abhaken auf einen Blick, kostenlos als Download.
Auch bei einer Registrierung sollte das Formular den Zweck des Benutzerkontos und mögliche zusätzliche Angebote auseinanderhalten.
Ist die Verarbeitung erforderlich, um einen Vertrag über das Benutzerkonto zu erfüllen, kann dafür die entsprechende vertragliche Rechtsgrundlage infrage kommen. Eine Klausel allein macht zusätzliche Datenverarbeitungen allerdings nicht erforderlich (EDSA-Leitlinien 2/2019 zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO im Kontext von Online-Diensten).
Formulierungsbeispiel für den Informationshinweis:
Wir verarbeiten Ihre Angaben, um Ihr Benutzerkonto einzurichten und bereitzustellen. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren Rechten finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Soll zugleich ein Newsletter angeboten werden, erscheint dessen Einwilligung separat und ohne vorausgewähltes Häkchen. Falls Vertragsbedingungen akzeptiert werden sollen, müssen auch diese als solche erkennbar sein.
Ein gemeinsames Feld wie „Ich akzeptiere die AGB, die Datenschutzerklärung und den Newsletter“ vermischt unterschiedliche Erklärungen und sollte vermieden werden. Für den Nutzer sollte unmittelbar verständlich sein, welche Angaben zur Registrierung gehören und welche zusätzliche Auswahl er freiwillig trifft.
Ein Link ist nur dann hilfreich, wenn er rechtzeitig sichtbar ist und zu den passenden Informationen führt. Bei einem Formular sollten Nutzer den Hinweis vor dem Absenden finden können. Beginnt die Erhebung bereits während der Eingabe, muss auch die Information entsprechend früh bereitstehen. Eine bloße Verlinkung auf der späteren Bestätigungsseite kann zu spät sein. Maßgeblich ist bei direkter Erhebung grundsätzlich deren Zeitpunkt (Art. 13 DSGVO; Transparenz-Leitlinien WP260).
Praktisch bedeutet das:
Eine kurze erste Information am Formular und ausführlichere Hinweise dahinter können zusammen sinnvoll sein. Ein allgemeiner Datenschutztext irgendwo auf der Website erfüllt die Informationspflichten aber nicht automatisch für jeden Verarbeitungsvorgang. Der Europäische Datenschutzausschuss betont deshalb Informationen im passenden Nutzungskontext (EDSA-Leitlinien 4/2019 zu Art. 25 DSGVO).
„Mit einem Klick erreichbar“ ist eine praktische Gestaltungsempfehlung. Entscheidend sind Verständlichkeit, Inhalt und rechtzeitige Zugänglichkeit.
Viele Unternehmen verwenden das Bestätigungsfeld aus Sorge, später keinen Nachweis zu haben. Dieser Gedanke ist nachvollziehbar. Dafür muss jedoch nicht das Lesen der Hinweise erzwungen werden. Die Datenschutzkonferenz nennt ausdrücklich die Dokumentation der Bereitstellung beziehungsweise des vorgesehenen Verfahrens als Möglichkeit.
Für ein Onlineformular bietet sich beispielsweise an, festzuhalten:
Versionierte Texte und dokumentierte Formularansichten können dabei helfen (vgl. DSK, Orientierungshilfe Direktwerbung, Stand Februar 2022, Abschnitt 2.1). Bei einer echten Einwilligung kommt eine weitere Aufgabe hinzu: Sie müssen deren Erteilung belegen können. Dafür braucht es eine Dokumentation der konkreten Erklärung und der zugehörigen bestätigenden Handlung (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
Für das Speichern oder Auslesen von Informationen auf Endgeräten gilt in Deutschland § 25 TDDDG. Grundsätzlich ist eine Einwilligung erforderlich; das Gesetz enthält insbesondere Ausnahmen für die Nachrichtenübertragung und für Vorgänge, die zur Bereitstellung eines ausdrücklich gewünschten digitalen Dienstes unbedingt erforderlich sind.
Die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten muss zusätzlich nach der DSGVO beurteilt werden. Das Zusammenspiel von Cookie-Banner und Datenschutzerklärung muss stimmen: Ein bloßer Hinweis in der Datenschutzerklärung ersetzt eine erforderliche Einwilligung nicht. Ein technisch notwendiger Warenkorb und ein Werkzeug zur werblichen Wiedererkennung sollten deshalb nicht pauschal gleichbehandelt werden.
Für Gesundheitsdaten und andere besondere Datenkategorien gelten zusätzliche Voraussetzungen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist eine mögliche Ausnahme vom grundsätzlichen Verarbeitungsverbot. Sie ist aber nicht die einzige.
Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthält weitere Ausnahmen, etwa für bestimmte Verarbeitungen im Rahmen medizinischer Versorgung unter den dafür geltenden Bedingungen. Die Aussage „Gesundheitsdaten dürfen nur mit Einwilligung verarbeitet werden“ wäre deshalb zu pauschal.
Für die Gestaltung eines Formulars folgt daraus: Zuerst den konkreten Vorgang prüfen. Eine zusätzliche Checkbox löst die besonderen Anforderungen nicht automatisch.
Wenn Ihre Formulare bereits eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung verlangen, lohnt sich eine strukturierte Überarbeitung.
1. Den Zweck des Feldes klären. Prüfen Sie, ob das Häkchen lediglich die Kenntnisnahme bestätigt oder zugleich als Einwilligung für weitere Verarbeitungen verwendet wird.
2. Die Verarbeitung dahinter prüfen. Ordnen Sie den tatsächlichen Zwecken die passenden Rechtsgrundlagen zu. Berücksichtigen Sie dabei auch angebundene Newsletter-Systeme oder andere Dienste.
3. Den Informationsteil überarbeiten. Ersetzen Sie die pauschale Zustimmung durch einen klaren Hinweis und passen Sie bei dieser Gelegenheit auch Ihre interne Datenschutzrichtlinie an, damit Formularhinweis und internes Regelwerk zusammenpassen.
4. Erforderliche Einwilligungen eigenständig gestalten. Formulieren Sie konkret, wer welche Daten wofür verwenden möchte. Sorgen Sie für eine eindeutige Auswahl und einen verständlichen Widerrufshinweis.
5. Den gesamten Ablauf testen. Lässt sich eine Kontaktanfrage ohne Newsletter-Anmeldung versenden? Wird eine nicht erteilte Einwilligung auch im angeschlossenen System berücksichtigt? Funktionieren die Links auf dem Smartphone?
6. Bestehende Nachweise gesondert bewerten. Ein verbessertes Formular macht frühere Erklärungen nicht rückwirkend wirksam. Prüfen Sie, was bisher tatsächlich erklärt und dokumentiert wurde.
Auch eine aktualisierte Datenschutzerklärung muss nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil ihr Text geändert wurde.
Entscheidend ist, ob sich die Verarbeitung selbst verändert. Eine sprachliche Klarstellung ist anders zu beurteilen als ein neuer Verwendungszweck. Bei einer beabsichtigten Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck sind die Informationspflichten zu beachten; eine vorhandene Einwilligung muss den neuen Zweck gegebenenfalls erst wirksam erfassen (Art. 13 Abs. 3 DSGVO).
Wer künftig zusätzlich personalisierte Werbung versenden möchte, kann die dafür nötige Prüfung deshalb nicht durch eine Ergänzung im Datenschutztext ersetzen.
Die Datenschutzerklärung braucht keine pauschale Zustimmung. Sie erfüllt eine Informationspflicht und soll nachvollziehbar erklären, was mit personenbezogenen Daten geschieht. Für Ihre Formulare sind drei Aufgaben entscheidend: eine tragfähige Rechtsgrundlage, passende Datenschutzinformationen und dort, wo sie benötigt wird, eine wirksame Einwilligung.
Wer diese Aufgaben klar umsetzt, kann auf das überflüssige Pflicht-Häkchen verzichten. Nutzer verstehen leichter, was für ihre Anfrage oder Registrierung erforderlich ist und welche zusätzlichen Verarbeitungen sie selbst wählen können. Wer der Datenschutzerklärung nicht zustimmen möchte, riskiert dadurch nichts – das Formular muss trotzdem funktionieren.
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