Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Datenschutz

Berechtigtes Interesse

Wie Sie die Interessenabwägung rechtssicher durchführen – und warum die meisten Unternehmen dabei einen entscheidenden Fehler machen, der sie früher oder später fachkundige Unterstützung kostet.

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Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist gleichzeitig die flexibelste und die riskanteste Rechtsgrundlage der Datenschutzgrundverordnung. Flexibel, weil sie kein spezifisches Lebensszenario voraussetzt. Riskant, weil sie eine strukturierte Abwägung verlangt – und diese im Ernstfall von Aufsichtsbehörden oder Gerichten vollständig nachvollzogen werden muss.

Wer das berechtigte Interesse als bequemen Auffangtatbestand behandelt, wird früher oder später ein Problem bekommen. Wer es methodisch angeht, bekommt ein wirksames Werkzeug.

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Was ist eigentlich ein „berechtigtes Interesse“?

Die DSGVO definiert den Begriff nicht. Das ist Absicht: Der Gesetzgeber wollte Raum für eine einzelfallbezogene Bewertung lassen. Erwägungsgrund 47 nennt jedoch konkrete Beispiele – unter anderem die Direktwerbung, die Betrugsprävention und die Verarbeitung innerhalb von Unternehmensgruppen.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm kann sein:

  • wirtschaftlicher Natur (Schutz von Betriebsgeheimnissen, Forderungsmanagement)
  • rechtlicher Natur (Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen)
  • organisatorischer Natur (IT-Sicherheit, Zutrittskontrolle, Qualitätssicherung)
  • gesellschaftlicher Natur (Korruptionsbekämpfung, Compliance-Strukturen)

Entscheidend: Das Interesse muss real, aktuell und konkret sein. Ein abstraktes oder hypothetisches Interesse reicht nicht. Wer schreibt „wir haben ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung“, ohne dies weiter zu konkretisieren, hat die Rechtsgrundlage nicht erfüllt – sondern nur benannt.

Das dreistufige Prüfungsschema

Die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO folgt einem anerkannten dreistufigen Prüfungsschema, das sich aus der Systematik der Norm, der EuGH-Rechtsprechung und den Leitlinien europäischer Aufsichtsbehörden ergibt.

Stufe
Prüfgegenstand
Leitfragen
Stufe 1
Berechtigtes Interesse
Liegt ein konkretes, legitimes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten vor? Ist es rechtlich anerkannt und aktuell?
Stufe 2
Erforderlichkeit
Ist die konkrete Datenverarbeitung geeignet, dieses Interesse zu erreichen? Gibt es ein milderes Mittel, das denselben Zweck erfüllt?
Stufe 3
Interessenabwägung
Überwiegen die Rechte und Freiheiten der Betroffenen das festgestellte Interesse? Welche Risiken und Erwartungshorizonte sind zu berücksichtigen?

Die Prüfung ist nur dann abgeschlossen, wenn alle drei Stufen positiv absolviert wurden. Das heißt: Auch wenn ein starkes berechtigtes Interesse vorliegt und die Erforderlichkeit gegeben ist, kann die Abwägung in Stufe 3 gegen eine Zulässigkeit sprechen.

Stufe 1: Das berechtigte Interesse konkret benennen

Der erste Fehler vieler Datenschutzdokumentationen liegt bereits hier: Das Interesse wird pauschal benannt, nicht konkretisiert. „Wir verarbeiten Daten aufgrund unseres berechtigten Interesses an der Direktwerbung“ ist keine ausreichende Beschreibung.

Das berechtigte Interesse muss so beschrieben werden, dass es im Streitfall überprüfbar ist. Konkrete Formulierungen lauten z. B.:

  • „Schutz unserer Betriebsstätten vor unberechtigtem Zutritt durch Videoüberwachung der Einfahrten und Eingänge außerhalb der Betriebszeiten“
  • „Nachweis der ordnungsgemäßen Lieferung gegenüber Kunden durch Speicherung von Lieferbelegen für 90 Tage“
  • „Erkennung von Angriffsmustern auf unsere IT-Systeme durch Auswertung von Server-Logs“

Auch Drittinteressen kommen in Betracht – etwa das Interesse eines Mutterunternehmens an konzernweiten Compliance-Strukturen oder das gesellschaftliche Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche.

Stufe 2: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Stufe 2 prüft, ob die gewählte Verarbeitung tatsächlich notwendig ist, um das in Stufe 1 benannte Interesse zu erreichen. Es handelt sich um eine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung in zwei Schritten:

a) Geeignetheit

Ist die Datenverarbeitung grundsätzlich geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen? Bei der Videoüberwachung einer Werkseinfahrt zur Zutrittskontrolle: ja.

b) Erforderlichkeit im engeren Sinne

Gibt es ein milderes Mittel, das denselben Zweck mit geringerem Eingriff erfüllt? Hier liegt der eigentliche Prüfkern: Eine Dauerkameraüberwachung mit lückenloser Aufzeichnung ist intensiver als ein System, das nur dann live überträgt, wenn jemand klingelt. Ist letzteres ausreichend, um den Zweck zu erreichen, ist ersteres nicht erforderlich.

Praktische Konsequenz: Wer Kamerabilder 72 Stunden speichert, muss begründen können, warum 24 Stunden nicht ausreichen. Wer alle Mitarbeiter-E-Mails protokolliert, muss erklären, warum eine stichprobenartige Prüfung bei konkretem Verdacht nicht genügt.

Stufe 3: Die eigentliche Abwägung

Stufe 3 ist der Kern – und gleichzeitig die anspruchsvollste Prüfung. Hier werden die in Stufe 1 festgestellten Interessen des Verantwortlichen gegen die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen abgewogen.

Dabei sind nicht nur normativ garantierte Rechtspositionen relevant (etwa das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung), sondern auch faktische Interessen wie die Privatsphäre im Pausenraum, das Recht auf unbeobachtetes Verhalten im nicht öffentlichen Raum oder der Schutz vor sozialer Kontrolle am Arbeitsplatz.

Hilfskriterien für die Gewichtung

Die europäischen Aufsichtsbehörden haben Hilfskriterien entwickelt, die die Gewichtung der Interessen erleichtern:

  • Art der Daten: Besondere Kategorien nach 9 DSGVO (Gesundheit, Religion, politische Meinungen) erhöhen das Gewicht der Betroffeneninteressen erheblich.
  • Natur der Betroffenen: Kinder und Personen in Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Beschäftigte) genießen erhöhten Schutz.
  • Vernünftige Erwartungen: Konnte die betroffene Person mit dieser Verarbeitung rechnen? Wer als Bewerber seine Kontaktdaten hinterlässt, erwartet eine Kontaktaufnahme, aber keine konzernweite Speicherung.
  • Gesellschaftlicher Nutzen: Interessen, die der Allgemeinheit zugutekommen, werden höher gewichtet.
  • Verfassungsrechtliche Verankerung: Grundrechtlich verankerte Interessen überwiegen einfachgesetzliche.

Die Abwägung ist zu dokumentieren – nicht als Formalie, sondern weil nur eine dokumentierte Abwägung im Streitfall nachvollziehbar ist. Wer nicht dokumentiert, hat bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde keine belastbare Grundlage.

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Praxisbeispiel: Videoüberwachung auf dem Firmengelände

Anhand der Videoüberwachung lässt sich das Prüfungsschema vollständig durchspielen.

Situation: Ein produzierendes Unternehmen mit mehreren Werkseingängen möchte die Zufahrten videoüberwachen.

Stufe 1: Das Interesse an der Zutrittskontrolle zum Schutz von Betriebsgeheimnissen, Sachwerten und Mitarbeitern ist konkret und legitim. Es ist anerkannt.

Stufe 2: Eine dauerhafte Videoaufzeichnung ist geeignet. Erforderlicher wäre jedoch ein System, das nur bei Klingeln live überträgt, ohne Aufzeichnung – sofern dies zur Zweckerreichung ausreicht.

Stufe 3: Die Abwägung fällt bei der Außenhautüberwachung außerhalb der Betriebszeiten in der Regel zugunsten des Unternehmens aus. Anders bei Bereichen, in denen Mitarbeiter ihre Pause verbringen oder in denen ein Rückzug ins Private vernünftigerweise erwartet wird – etwa Raucherbereich, Pausenhof oder Sanitärbereich.

Ergebnis: Zufahrtsüberwachung außerhalb der Öffnungszeiten ohne Aufzeichnung – überwiegend zulässig. Permanente Aufzeichnung des Hinterausgangs mit angrenzendem Raucherbereich – nicht zulässig.

Was häufig vergessen wird: Die Dokumentationspflicht

Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankert das Rechenschaftsprinzip. Wer sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt, muss nachweisen können, dass die Interessenabwägung stattgefunden hat – und zu welchem Ergebnis sie geführt hat.

Das bedeutet in der Praxis: Die Interessenabwägung gehört in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) – nicht nur als Rechtsgrundlage angekreuzt, sondern als ausformulierte Begründung. Viele VVT, die wir im Rahmen unserer Prüfungen sichten, haben hier erhebliche Lücken.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, für besonders komplexe oder risikobehaftete Verarbeitungen ein separates Dokument zu erstellen, das die Prüfung der drei Stufen vollständig abbildet. Dieses Dokument ist kein bürokratisches Selbstzweck – es ist die Versicherung gegen Sanktionen.

Fazit: Methodisch statt Bauchgefühl

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist kein Freifahrtschein. Es ist eine Rechtsgrundlage, die Methodenkenntnisse voraussetzt, individuelle Bewertung erfordert und vollständige Dokumentation verlangt. Weitere Orientierung bieten die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) zur Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen.

Wer die drei Stufen konsequent durchläuft, wer die Hilfskriterien kennt und wer das Ergebnis dokumentiert, hat eine belastbare Grundlage – auch im Streitfall. Wer das Berechtigte Interesse pauschal behauptet, sitzt auf rechtlich unsicherem Boden.

Bei Cortina Consult unterstützen wir Unternehmen bei der strukturierten Durchführung von Interessenabwägungen, der Optimierung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten und der revisionssicheren Dokumentation ihrer Rechtsgrundlagen. Orientierung zur Aufsichtspraxis bietet auch die Datenschutzkonferenz (DSK). Sprechen Sie uns an: Zur Datenschutzberatung.

Beitrag aktualisiert am 2. April 2026 – Geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
Abstrakte Darstellung von zwei symmetrischen, halbkreisförmigen Formen, die miteinander verbunden sind und Cortina Consult Logo rot mit Schrift

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Jörg ter Beek
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Datenschutzexperte & CEO

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