Wenn die Aufsichtsbehörde fragt, folgt in vielen Unternehmen reflexartig die Gegenfrage: Wie viel müssen wir eigentlich preisgeben? Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom Oktober 2025 gibt darauf eine klare Antwort – und die ist für Unternehmen wenig komfortabel.
Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO gibt jeder Aufsichtsbehörde das Recht, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Art. 31 DSGVO ergänzt das durch eine allgemeine Kooperationspflicht.
Das Ergebnis: Wenn die Datenschutzbehörde fragt, muss grundsätzlich geantwortet werden – vollständig und wahrheitsgemäß.
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Mehr Informationen40 Abs. 4 S. 2 BDSG erlaubt es, eine Auskunft zu verweigern, wenn die Antwort eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnte. Dahinter steht der Nemo-tenetur-Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten.
Dieses Recht gilt aber ausschließlich für natürliche Personen. Es wurzelt im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in der Menschenwürde – Grundrechte, die einer GmbH oder AG nicht zustehen.
40 BDSG ist Bundesrecht und gilt einheitlich für alle nichtöffentlichen Stellen in allen 16 Bundesländern. Die Landesdatenschutzgesetze sind primär für den öffentlichen Sektor relevant. Für Privatunternehmen gilt der einheitliche § 40-BDSG-Rahmen – das Auskunftsverweigerungsrecht steht natürlichen Personen damit überall in Deutschland zu, juristischen Personen hingegen nirgends.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil (Az.: VG 1 K 607/22) klargestellt: Eine GmbH kann sich gegenüber einem Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.
Im konkreten Fall hatte ein Verlag ein Auskunftsersuchen der Berliner Datenschutzbeauftragten abgelehnt. Das Gericht: Das Verlangen war rechtmäßig, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt – die Verweigerung rechtswidrig.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufungsentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg steht aus.
Natürliche Personen – also Geschäftsführer, DSB oder Mitarbeitende – können das Verweigerungsrecht persönlich geltend machen, wenn das Ersuchen ihr persönliches Verhalten betrifft und ihnen konkret eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung droht.
Dieser Schutz ist eng. Er greift nicht pauschal bei jeder unbequemen Frage, sondern nur bei ernsthafter, konkreter Verfolgungsgefahr für die Person selbst.
Wichtig: Die Aufsichtsbehörde ist nach § 40 Abs. 4 S. 3 BDSG verpflichtet, auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, gilt ein Beweisverwertungsverbot – eine praxisrelevante Schutzwirkung, die Betroffene kennen sollten.
So treffen Sie die richtige Wahl: mit klaren Auswahlkriterien und den wichtigsten Fragen für das Gespräch mit Ihrem zukünftigen Datenschutzbeauftragten.
Art. 83 Abs. 2 lit. f DSGVO legt ausdrücklich fest, dass das Ausmaß der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt wird. Kooperation mildert die Strafe, Verweigerung verschärft sie.
Die Strategie „mauern und schweigen“ ist damit nicht nur rechtlich riskant – sie ist auch wirtschaftlich unklug.
Unternehmen haben gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde keine Schweigekarte. Das Auskunftsverweigerungsrecht schützt Menschen – nicht Organisationen. Und selbst wo es gilt, greift es nur unter engen Voraussetzungen und mit klarer Hinweispflicht der Behörde.
Wer das ignoriert, riskiert eine Niederlage vor Gericht und höhere Bußgelder. Die klügere Strategie: gut dokumentieren, transparent kooperieren, im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.
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