Externer Datenschutzbeauftragter Benennung
Datenschutz

Datenschutzbeauftragten benennen

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist für viele Unternehmen gesetzliche Pflicht. Ein externer Datenschutzbeauftragter entlastet die Geschäftsleitung, sichert DSGVO-Konformität und vermeidet Bußgelder.

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Wann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht?

Die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ergibt sich aus zwei Rechtsquellen: der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem nationalen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Unternehmen müssen einen DSB benennen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.

Pflicht nach Art. 37 DSGVO:

  • Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (Behörden, Kommunen, öffentliche Einrichtungen)
  • Kerntätigkeit erfordert umfangreiche systematische Überwachung von Personen (z.B. Videoüberwachung, Tracking, Scoring)
  • Kerntätigkeit umfasst umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten, biometrische Daten, genetische Daten) oder strafrechtlicher Verurteilungen

Pflicht nach § 38 BDSG (nur in Deutschland):

  • In der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt
  • Datenverarbeitung unterliegt der Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)
  • Geschäftsmäßige Datenverarbeitung zur Übermittlung, Markt- oder Meinungsforschung oder geschäftsmäßige Verarbeitung sensibler Daten nach Art. 9 DSGVO

Die DSGVO-Vorgaben gelten EU-weit, während die BDSG-Regelungen spezifisch für deutsche Unternehmen sind. Sobald eine dieser Voraussetzungen zutrifft, besteht die unverzügliche Pflicht zur Benennung – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

Grafische Übersicht zur Pflicht eines Datenschutzbeauftragten mit fünf nummerierten Kriterien rund um Verarbeitung, Umfang und Risiko personenbezogener Daten

Die 20-Mitarbeiter-Regel nach BDSG § 38 – Was zählt?

Die 20-Mitarbeiter-Schwelle nach § 38 BDSG ist eine der häufigsten Auslöser für die DSB-Benennungspflicht in Deutschland. Entscheidend ist, dass mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Was zählt als „Person“?

Mitgezählt werden alle Beschäftigten, die regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten – unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Dazu gehören:

  • Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
  • Befristet Beschäftigte und Auszubildende
  • Geschäftsführer und Vorstände
  • Freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter (wenn sie dauerhaft eingesetzt werden)

Was bedeutet „ständig“?

Ständig bedeutet nicht „durchgehend“ oder „ausschließlich“, sondern regelmäßig und wiederkehrend. Wer seine E-Mails liest, Kundendaten in ein CRM-System einpflegt oder Personalakten digital verwaltet, arbeitet ständig mit personenbezogenen Daten.

Was ist „automatisierte Verarbeitung“?

Jede IT-gestützte Verarbeitung gilt als automatisiert – also nahezu jede moderne Bürotätigkeit. Dazu zählen:

  • E-Mail-Kommunikation (Outlook, Gmail, etc.)
  • CRM- und ERP-Systeme (Salesforce, SAP, etc.)
  • Personalverwaltungssoftware (DATEV, Personio, etc.)
  • Digitale Zeiterfassung und Zugangskontrollen
  • Cloud-Dienste und kollaborative Tools (Microsoft 365, Google Workspace, Slack)

In der Praxis erreichen die meisten Unternehmen ab etwa 25-30 Gesamtbeschäftigten die 20-Personen-Schwelle, da fast alle Mitarbeiter E-Mails nutzen und damit personenbezogene Daten verarbeiten. Die rein analoge Papierakte ohne IT-Unterstützung ist heute die absolute Ausnahme.

Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte erfüllt eine beratende und überwachende Funktion – trägt aber keine persönliche Haftung für Datenschutzverstöße. Diese Verantwortung verbleibt bei der Geschäftsleitung. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 39 DSGVO.

Kernaufgaben des DSB

  • Unterrichtung und Beratung der Geschäftsleitung und Beschäftigten zu datenschutzrechtlichen Pflichten
  • Überwachung der Einhaltung der DSGVO, nationaler Datenschutzgesetze und interner Datenschutzrichtlinien
  • Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten (z.B. durch DSGVO-Grundschulung)
  • Beratung zur Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner
  • Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts an die Geschäftsleitung

Laut Leitfaden des BfDI ist der DSB kein „Datenschutzpolizist“, sondern ein interner Berater, der das Unternehmen bei der rechtskonformen Umsetzung unterstützt. Er hat kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsleitung, sondern eine beratende Stellung mit direktem Zugang zur obersten Leitungsebene.

Die Geschäftsleitung muss den DSB rechtzeitig und umfassend in alle datenschutzrelevanten Fragen einbeziehen, seinen Empfehlungen nachkommen oder dokumentiert abweichen. Ignoriert die Geschäftsleitung die Hinweise des DSB, haftet sie persönlich für entstehende Datenschutzverstöße.

Fachkunde-Anforderungen: Welche Qualifikation braucht ein DSB?

Die DSGVO schreibt keine spezifische Ausbildung oder Zertifizierung vor, sondern verlangt lediglich „berufliche Qualifikation“ und „Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis“ (Art. 37 Abs. 5 DSGVO). Die Praxishilfe der GDD konkretisiert diese Anforderungen.

Erforderliches Fachwissen umfasst:

  • Fundierte Kenntnisse der DSGVO, des BDSG und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften
  • Verständnis der Rechtsprechung und Orientierungshilfen der Aufsichtsbehörden
  • Branchenspezifische Regelungen (z.B. Sozialgesetzbuch für Gesundheitswesen, Telekommunikationsgesetz für Provider)
  • IT-Grundkenntnisse zur Bewertung technischer Maßnahmen
  • Kenntnisse über Geschäftsprozesse und Datenflüsse im Unternehmen

Fachkunde wird erreicht durch:

  • Zertifizierte Datenschutz-Ausbildungen (z.B. TÜV, GDDcert, udis)
  • Juristische Ausbildung mit Schwerpunkt Datenschutzrecht
  • IT-Ausbildung kombiniert mit Datenschutz-Fortbildungen
  • Mehrjährige Berufserfahrung im Datenschutzbereich
  • Regelmäßige Fortbildungen (Pflicht zur Aktualisierung des Wissens)

Realitätscheck: Die meisten internen Mitarbeiter verfügen nicht über diese umfassende Qualifikation, weshalb oft Datenschutzschulungen erforderlich sind – oder die Benennung eines externen Spezialisten sinnvoller ist.

Die Fachkunde muss sich zudem an der Komplexität der Datenverarbeitung orientieren: Ein Konzern mit internationalen Datenflüssen, Cloud-Diensten und sensiblen Daten benötigt einen DSB mit deutlich höherer Expertise als ein kleines lokales Handelsunternehmen.

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter – Der Vergleich

Unternehmen können zwischen einem internen Mitarbeiter oder einem externen Datenschutzbeauftragten wählen. Beide Optionen erfüllen die gesetzliche Pflicht, unterscheiden sich aber erheblich in Kosten, Verfügbarkeit und Haftungsrisiken.

Interner DSB
Externer DSB
✔ Keine extra Lohnkosten
Ein interner DSB kann auch weitere Aufgaben für das Unternehmen erledigen.
✔ Transparente und planbare Kosten
Pauschalpakete bieten Kostentransparenz. Die Auslagerung der Arbeit spart intern Zeit.
✔ Vertrauen der Angestellten
Das Vertrauen auf die Qualität der Leistung muss nicht erst gewonnen werden.
✔ Expertise & langjährige Erfahrung
Vertrauen wird durch Qualität geschaffen. Die langjährige Erfahrung unserer DSB und DSK schafft effiziente Prozesse.
✘ Gefahr der Betriebsblindheit
Internen Mitarbeitern stecken oft tief in den Unternehmensstrukturen und haben Schwierigkeiten objektiv auf diese zu schauen.
✔ Objektive Außenperspektive
Ein objektiver Blickwinkel und persönliche Distanz zu Mitarbeitern sind für die Findung & Umsetzung der Maßnahmen von Vorteil.
✘ Haftungsrisiko für das Unternehmen
Das Unternehmen haftet für das Handeln der eigenen Mitarbeiter. Im Falle eines Datenschutzvorfalls oder eines Verstoßes kann dies sehr teuer werden.
✔ Kein Risiko für das Unternehmen
Durch die Umsetzung der DSGVO mithilfe eines externen Experten sind Sie auf der sicheren Seite und schützen sich vor hohen Bußgeldern.
✘ Kündigungsschutz
Interne Mitarbeiter unterliegen dem Kündigungsschutz (§38 BDSG).
✔ Variable Vertragslaufzeit
Der Vertrag mit einem externen Datenschutzbeauftragten kann jederzeit zur vereinbarten Frist gekündigt werden.
✘ Zusatzkosten
Das Erwerben von Qualifikationen für einen Datenschutzbeauftragten bringt Kosten für das Unternehmen mit sich (Schulungen kosten 3.000–8.000€).
✔ Keine Ausbildungskosten
Der DSB trägt alle Kosten für seine Fort- und Weiterbildungen.
✔ IT-Sicherheit inklusive
Manche Datenschutzberater verfügen außerdem über die Qualifikation zum IT-Sicherheitsbeauftragten und können diesen Bereich gleichzeitig abdecken.

Empfehlung: Für die meisten KMU ist ein externer oder interner Datenschutzbeauftragter die wirtschaftlichere Lösung. Der externe DSB bringt Spezialistenwissen, haftet mit Versicherung und kann bei Bedarf jederzeit gewechselt werden.

Bestellungsverfahren Schritt für Schritt

Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten folgt einem klar definierten Verfahren. Eine Checkliste zur DSB-Bestellung unterstützt bei der strukturierten Umsetzung.

Schritt 1: Prüfung der Benennungspflicht

  • Führen Sie eine vollständige Bestandsaufnahme durch: Wie viele Mitarbeiter arbeiten mit personenbezogenen Daten?
  • Prüfen Sie alle Voraussetzungen nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG
  • Dokumentieren Sie Ihre Prüfung schriftlich (wichtig bei Behördenanfragen)

Schritt 2: Auswahl des Datenschutzbeauftragten

  • Identifizieren Sie einen geeigneten internen Kandidaten oder wählen Sie einen externen Dienstleister
  • Prüfen Sie die Fachkunde (Zertifikate, Referenzen, Berufserfahrung)
  • Stellen Sie sicher, dass keine Interessenkonflikte bestehen (siehe nächster Abschnitt)

Schritt 3: Schriftliche Bestellung

  • Erstellen Sie eine schriftliche Bestellungsurkunde mit klarer Benennung der Person
  • Unterschrift durch vertretungsberechtigtes Organ (Geschäftsführer, Vorstand)
  • Keine Frist oder Befristung angeben (DSB-Bestellung gilt unbefristet)

Schritt 4: Meldung an die Aufsichtsbehörde

  • Übermitteln Sie die Kontaktdaten des DSB an die zuständige Aufsichtsbehörde
  • Veröffentlichen Sie die Kontaktdaten des DSB in der Datenschutzerklärung
  • Kommunizieren Sie die Benennung intern an alle Mitarbeiter

Das Kurzpapier Nr. 12 der Datenschutzkonferenz gibt zusätzliche Orientierung zum gesamten Bestellungsverfahren und beantwortet häufige Praxisfragen.

DSB-Checkliste zur rechtssicheren Bestellung

Prüfen Sie mit einer kompakten Checkliste, ob und wie Sie einen Datenschutzbeauftragten korrekt bestellen – inklusive aller DSGVO-Pflichten und typischer Fehlerquellen, kostenlos als Download.

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Interessenkonflikte vermeiden – Wer darf kein DSB werden?

Ein Datenschutzbeauftragter muss unabhängig und weisungsfrei agieren können. Personen, die aufgrund ihrer Position die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmen, dürfen nicht gleichzeitig Datenschutzbeautragte sein – das wäre ein Interessenkonflikt.

Nicht als DSB geeignet (Interessenkonflikt)

  • Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen
  • IT-Leiter und IT-Systemadministratoren (bestimmen technische Maßnahmen)
  • Leiter Personal/HR (verarbeiten sensible Mitarbeiterdaten)
  • Leiter Marketing (bestimmen Werbe- und Tracking-Maßnahmen)
  • Compliance-Beauftragte mit Entscheidungsbefugnis
  • Externe Rechtsberater des Unternehmens (Loyalitätskonflikt)

Geeignet als DSB

  • Mitarbeiter aus Assistenz, Verwaltung, Controlling (ohne Leitungsfunktion)
  • Externe Datenschutzbeauftragte (Dienstleister)
  • Datenschutzkoordinatoren ohne Entscheidungsbefugnis

Besonderheit: Der besondere Kündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 BDSG gilt auch nach Abberufung noch für ein Jahr. Die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ist daher nur aus wichtigem Grund möglich – selbst nach Ende der DSB-Tätigkeit. Das macht die Personalplanung bei internen DSB schwierig.

Bei externen Datenschutzbeauftragten entfällt diese Problematik vollständig, da der Dienstleistervertrag jederzeit ordentlich kündbar ist.

Meldung an die Aufsichtsbehörde – Wann und wie?

Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO müssen Unternehmen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Diese Meldung ist unverzüglich nach der Bestellung vorzunehmen.

Was muss gemeldet werden?

  • Name des Datenschutzbeauftragten
  • E-Mail-Adresse des DSB
  • Telefonnummer des DSB (optional, aber empfohlen)
  • Postanschrift (optional)

Wie erfolgt die Meldung?

Jede Aufsichtsbehörde stellt ein eigenes Online-Formular bereit. Die Meldung ist in der Regel kostenlos und innerhalb weniger Minuten erledigt:

  • Baden-Württemberg: www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
  • Bayern: www.lda.bayern.de
  • Berlin: www.datenschutz-berlin.de
  • Nordrhein-Westfalen: www.ldi.nrw.de
  • (weitere Bundesländer analog)

Veröffentlichungspflicht:

Zusätzlich zur Behördenmeldung müssen die Kontaktdaten des DSB öffentlich gemacht werden (Art. 37 Abs. 7 DSGVO). Das erfolgt typischerweise:

  • In der Datenschutzerklärung der Website
  • Im Impressum der Website
  • Auf Anfrage schriftlich gegenüber Betroffenen

Wichtig: Bei einem Wechsel des Datenschutzbeauftragten muss auch die Aufsichtsbehörde unverzüglich informiert werden. Eine unterlassene oder verspätete Meldung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

Bußgelder bei fehlender DSB-Bestellung – Diese Strafen drohen

Die unterlassene oder fehlerhafte Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO. Die Aufsichtsbehörden verhängen bei Verstößen empfindliche Bußgelder.

Bußgeldrahmen:

  • Bis zu 10 Millionen Euro ODER
  • Bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens
  • Es gilt der jeweils höhere Betrag

Praxisbeispiele (reale Fälle):

  • Handwerksbetrieb (42 Mitarbeiter, keine DSB-Bestellung): 10.400 € Bußgeld (LfDI Baden-Württemberg, 2020)
  • Immobilienunternehmen (28 Mitarbeiter, kein DSB trotz Pflicht): 14.500 € Bußgeld (LfDI Berlin, 2021)
  • Softwareunternehmen (67 Mitarbeiter, erst nach Aufforderung DSB benannt): 50.000 € Bußgeld (LfDI Nordrhein-Westfalen, 2019)

Zusätzliche Risiken:

  • Reputationsschaden durch öffentliche Berichterstattung
  • Haftung der Geschäftsführung für Aufsichtsbehördliche Anordnungen
  • Ersatzansprüche Betroffener bei Datenschutzverletzungen
  • Prüfungen und Audits durch die Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörden haben in den letzten Jahren ihre Kontrollen verschärft. Insbesondere nach Datenpannen oder Beschwerden Betroffener prüfen sie als erstes, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Fehlt dieser, drohen Bußgelder selbst dann, wenn die ursprüngliche Beschwerde unbegründet war.

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Mehr Informationen

Klarstellung: Eine Anfrage für einen externen Datenschutzbeauftragten ist wesentlich günstiger als jedes Bußgeld und sichert sofortige Rechtskonformität.

Mehrere Datenschutzbeauftragte – Ist das erlaubt?

Ja, die Benennung mehrerer Datenschutzbeauftragter ist ausdrücklich zulässig (Art. 37 Abs. 3 DSGVO). Das kann in verschiedenen Konstellationen sinnvoll sein.

Wann sind mehrere DSB sinnvoll?

  • Konzernstrukturen mit rechtlich selbstständigen Gesellschaften (jede Gesellschaft benötigt formell einen eigenen DSB)
  • Große Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Ländern (lokale Ansprechpartner)
  • Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsbereichen (z.B. Produktion und Verwaltung getrennt)
  • Unternehmensgruppen mit gemeinsamer Datenschutzorganisation

Wichtig bei mehreren DSB:

  • Klare Zuständigkeitsregelungen definieren (welcher DSB für welchen Bereich?)
  • Eindeutige Erreichbarkeit für Betroffene sicherstellen (wer ist Ansprechpartner bei Anfragen?)
  • Koordination zwischen den DSB organisieren (regelmäßiger Austausch)
  • Jeder DSB muss der Aufsichtsbehörde gemeldet werden

Konzerndatenschutzbeauftragter:

Bei Unternehmensgruppen kann ein zentraler Konzern-DSB für mehrere Tochtergesellschaften tätig sein. Voraussetzung ist, dass der DSB von jeder einzelnen Gesellschaft leicht erreichbar ist – also beispielsweise nicht nur in der Konzernzentrale in Deutschland sitzt, während Tochtergesellschaften in Spanien und Polen operieren.

Eine zentrale Koordination durch einen Konzerndatenschutzbeauftragten mit lokalen Ansprechpartnern ist die gängige Praxis bei Unternehmensgruppen.

Häufige Fragen zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten

Muss der Datenschutzbeauftragte ein Jurist sein?

Nein. Die DSGVO verlangt keine juristische Ausbildung, sondern „Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts“. Das kann durch Zertifizierungen, Fortbildungen oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. IT-Experten mit Datenschutz-Zusatzqualifikation sind genauso geeignet wie Juristen.

Kann ein externer Datenschutzbeauftragter für mehrere Unternehmen tätig sein?

Ja, das ist ausdrücklich zulässig. Externe DSB können gleichzeitig für mehrere Mandanten arbeiten. Wichtig ist nur, dass keine Interessenkonflikte bestehen (z.B. darf ein externer DSB nicht gleichzeitig für zwei direkte Wettbewerber tätig sein, wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten).

Wann muss der DSB bestellt sein – vor oder nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit?

Unverzüglich nach Aufnahme der Datenverarbeitung, die die Benennungspflicht auslöst. Bei Unternehmensgründung sollte der DSB spätestens mit dem ersten Mitarbeiter benannt werden. Bei bestehenden Unternehmen gilt: Sobald die 20-Personen-Schwelle erreicht ist, muss die Bestellung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Was passiert, wenn der interne DSB kündigt oder ausfällt?

Der besondere Kündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 BDSG erschwert die Kündigung erheblich. Bei Ausfall durch Krankheit oder Kündigung muss unverzüglich ein Nachfolger bestellt werden. Bis dahin entsteht eine rechtliche Lücke mit Bußgeldrisiko. Externe DSB haben immer eine Vertretungsregelung.

Kann der Betriebsrat als Datenschutzbeauftragter benannt werden?

Nein. Betriebsratsmitglieder haben eigene Datenschutzpflichten nach § 79a BetrVG und können nicht gleichzeitig DSB sein. Das wäre ein klarer Interessenkonflikt, da der Betriebsrat selbst personenbezogene Daten verarbeitet und überwachen müsste.

Haftet der Datenschutzbeauftragte persönlich für Datenschutzverstöße?

Nein, der DSB hat nur eine beratende Funktion. Die Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung der Datenschutzgesetze liegt bei der Geschäftsleitung. Der DSB kann nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Haftung genommen werden – aber auch dann haftet primär das Unternehmen.

Wie viel Zeit muss ein interner DSB für seine Tätigkeit aufwenden?

Das hängt von der Unternehmensgröße und Komplexität ab. Faustregel: 20-50% einer Vollzeitstelle für KMU mit 50-200 Mitarbeitern. Bei größeren Unternehmen oder komplexen IT-Strukturen kann eine Vollzeitstelle erforderlich sein. Diese Zeit muss der Mitarbeiter von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt werden – ein häufig unterschätzter Kostenfaktor.

Beitrag aktualisiert am 14. Januar 2026 – Geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
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Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & CEO

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