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Aufsichtsbehörden Datenschutz

Alles, was Sie rund um die insgesamt 16 Aufsichtsbehörden der Länder interessieren könnte – von der Meldung und Hinterlegung der Kontaktdaten des externen Datenschutzbeauftragten bis zu den Befugnissen der Datenschutzaufsichtsbehörden.

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Welche Datenschutz-Aufsichtsbehörden gibt es in Deutschland?

In Deutschland gibt es ein zweistufiges System von Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Auf Bundesebene überwacht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) öffentliche Stellen des Bundes. Für Unternehmen und Organisationen sind die 16 Landesbehörden zuständig.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

Der BfDI kontrolliert Bundesbehörden, Telekommunikations- und Postdienstleister sowie grenzüberschreitende Datenverarbeitungen. Er ist erste Anlaufstelle für Beschwerden gegen Bundesbehörden und koordiniert die Zusammenarbeit der Landesbehörden. Unternehmen müssen dem BfDI die Benennung ihres Datenschutzbeauftragten melden, wenn sie bundesweit tätig sind.

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Mehr Informationen

Landesbehörden für Datenschutz

Die 16 Landesdatenschutzbehörden überwachen Unternehmen, Vereine und öffentliche Stellen der Länder und Kommunen. Jedes Bundesland hat eine eigene Aufsichtsbehörde mit eigenen Befugnissen und Schwerpunkten.

Übersicht der Landesbehörden:

Die Tabelle zeigt alle 16 Landesbehörden mit direkten Links zu den jeweiligen Homepages. Die Behörden arbeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen.

Sonderbehörden

Neben BfDI und Landesbehörden gibt es Sonderbehörden für spezielle Bereiche. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht Banken und Versicherungen, die Bundesnetzagentur kontrolliert Telekommunikationsunternehmen, und kirchliche Datenschutzbeauftragte sind für kirchliche Einrichtungen zuständig.

Wer ist für mich zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz Ihrer Hauptniederlassung in Deutschland. Ein Unternehmen mit Hauptsitz in Bayern fällt unter das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), auch wenn es bundesweit tätig ist. Ein externer Datenschutzbeauftragter kennt die Anforderungen Ihrer zuständigen Behörde und stellt sicheren Kontakt her.

Unser kostenloser KI-Finder beantwortet alle Fragen zu den 16 Landesbehörden und dem BfDI:

  • Wer ist zuständig?
  • Wo melde ich meinen DSB?
  • Wie reiche ich Beschwerde ein? – Inklsive aller aktuellen Formulare und Kontakte.

One-Stop-Shop bei grenzüberschreitender Verarbeitung

Bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung in mehreren EU-Ländern greift der One-Stop-Shop-Mechanismus der DSGVO. Die Behörde am Hauptsitz ist dann federführende Aufsichtsbehörde. Sie koordiniert mit anderen betroffenen Behörden und erlässt Entscheidungen für alle EU-Staaten. Das vereinfacht die Zusammenarbeit für international tätige Unternehmen erheblich.

 

Zuständigkeitskonflikte

Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen kann die Zuständigkeit unklar sein. Die Behörde am Ort der Hauptniederlassung ist zuständig. Bei Zweifeln klären die Behörden die Zuständigkeit untereinander. Betroffene können sich an jede beliebige Aufsichtsbehörde wenden – diese leitet die Beschwerde bei Bedarf weiter.

Was machen Datenschutzbehörden konkret?

Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben laut DSGVO Artikel 51 sechs Hauptaufgaben:

1. Überwachung und Durchsetzung

Die Behörden kontrollieren, ob Unternehmen und öffentliche Stellen die DSGVO einhalten. Sie führen Kontrollen durch, prüfen Datenschutzerklärungen und untersuchen Verstöße. Bei Verstößen verhängen sie Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes.

2. Beratung und Sensibilisierung

Die Behörden beraten Unternehmen, Behörden und Bürger zu Datenschutzfragen. Sie bieten Informationsmaterial, Leitfäden und Schulungen an. Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten ergänzen diese Beratung auf Unternehmensebene und stellen internen Datenschutz sicher.

3. Bearbeitung von Beschwerden

Jede betroffene Person kann sich bei Datenschutzverstößen beschweren. Die Behörden prüfen Beschwerden, ermitteln Sachverhalte und leiten Maßnahmen ein. Sie informieren Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens.

4. Genehmigung von Datenschutz-Folgenabschätzungen

Bei risikoreichen Datenverarbeitungen müssen Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Zeigt die DSFA ein hohes Restrisiko, muss die Aufsichtsbehörde vorab konsultiert werden. Sie prüft die Maßnahmen und gibt Empfehlungen zur Risikominderung. Unternehmen können einen Datenschutzbeauftragten beauftragen, der diesen Prozess professionell begleitet.

5. Zertifizierung und Verhaltensregeln

Die Behörden akkreditieren Zertifizierungsstellen für Datenschutz-Siegel und genehmigen branchenspezifische Verhaltensregeln. Diese freiwilligen Mechanismen helfen Unternehmen, Datenschutz-Compliance nachzuweisen.

6. Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Die deutschen Aufsichtsbehörden arbeiten eng mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zusammen. Sie tauschen Informationen aus, entwickeln gemeinsame Leitlinien und koordinieren grenzüberschreitende Verfahren.

Welche Befugnisse haben Aufsichtsbehörden?

Aufsichtsbehörden haben weitreichende Befugnisse nach DSGVO Artikel 58. Diese gliedern sich in Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse.

Untersuchungsbefugnisse

Die Behörden dürfen Unternehmen und öffentliche Stellen prüfen. Sie können Unterlagen anfordern, Geschäftsräume betreten, Datenverarbeitungen einsehen und Mitarbeiter befragen. Die Wahl zwischen interner oder externer Datenschutzbeauftragter beeinflusst, wie gut ein Unternehmen auf solche Prüfungen vorbereitet ist.

Abhilfebefugnisse

Bei Verstößen können die Behörden Verarbeitungen einschränken oder verbieten, Bußgelder verhängen, Zertifizierungen widerrufen und Datenübermittlungen untersagen. Sie können auch Anweisungen zur Behebung von Verstößen erteilen.

Genehmigungsbefugnisse

Die Behörden genehmigen Verhaltensregeln, akkreditieren Zertifizierungsstellen und erlauben unter bestimmten Voraussetzungen Standardvertragsklauseln für internationale Datentransfers.

Wie kann ich mich bei einer Datenschutzbehörde beschweren?

Jede betroffene Person hat ein Beschwerderecht nach DSGVO Artikel 77. Sie können sich an die Aufsichtsbehörde Ihres Wohnorts, Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes wenden.

Beschwerden in 4 Schritten

Schritt 1: Zuständige Behörde finden

Nutzen Sie die Tabelle oben, um die für Sie zuständige Landesbehörde zu finden. Sie können sich an jede beliebige Behörde wenden – bei falscher Zuständigkeit wird Ihre Beschwerde weitergeleitet.

Schritt 2: Beschwerde einreichen

Alle Behörden bieten Online-Formulare auf ihren Websites an. Alternativ können Sie per Post, E-Mail oder persönlich Beschwerde einreichen. Beschreiben Sie den Sachverhalt konkret, benennen Sie das verantwortliche Unternehmen und fügen Sie Belege bei.

Schritt 3: Bearbeitung abwarten

Die Behörde prüft Ihre Beschwerde und ermittelt den Sachverhalt. Sie kann beim Unternehmen Informationen anfordern, Prüfungen durchführen oder Bußgelder verhängen. Dieser Prozess kann mehrere Monate dauern.

Schritt 4: Ergebnis erhalten

Sie werden über das Ergebnis der Prüfung informiert. Bei begründeten Beschwerden leitet die Behörde Maßnahmen gegen das Unternehmen ein. Unternehmen sollten sich bei internen Problemen frühzeitig um einen Datenschutzbeauftragten wechseln, bevor Beschwerden eskalieren.

Die Behörden behandeln Beschwerden zu Betroffenenrechten wie Auskunft, Löschung und Widerspruch besonders häufig. Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen diese Rechte korrekt umsetzt.

Datenschutzberatung anfragen

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Beratung

Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden

Alle Aufsichtsbehörden veröffentlichen jährliche Tätigkeitsberichte. Diese dokumentieren Schwerpunkte, Beschwerden, Bußgelder und aktuelle Entwicklungen im Datenschutz. Die Berichte sind wertvolle Informationsquellen für Unternehmen, um Datenschutz-Risiken zu erkennen.

Die Berichte zeigen typische Verstöße wie fehlende Datenschutzerklärungen, mangelnde Betroffenenrechte-Umsetzung oder unzureichende technische Sicherheitsmaßnahmen. Unternehmen sollten regelmäßig den jährlichen Tätigkeitsbericht ihrer Aufsichtsbehörde lesen, um Compliance-Lücken zu schließen.

Fazit: Aufsichtsbehörden als Partner verstehen

Datenschutz-Aufsichtsbehörden sind keine reinen Kontrollinstitutionen, sondern unterstützen Unternehmen bei der DSGVO-Umsetzung. Sie bieten Beratung, Leitfäden und klare Vorgaben. Ein proaktiver Umgang mit Datenschutz und die Zusammenarbeit mit den Behörden minimieren Risiken.

Ein externer Datenschutzbeauftragter und ein Datenschutzkoordinator stellen sicher, dass Ihr Unternehmen alle Anforderungen erfüllt und optimal auf Behördenprüfungen vorbereitet ist. Sie sind erste Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und vermitteln bei Unklarheiten.

Beitrag aktualisiert am 13. Januar 2026 – Geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
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Jörg ter Beek
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