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Datenschutz

DSGVO Bußgelder

Datenschutzverstöße können für Unternehmen teuer werden. Seit Inkrafttreten der DSGVO verhängten Aufsichtsbehörden europaweit Bußgelder von über 5,8 Milliarden Euro. Ein strukturiertes Datenschutzmanagement schützt vor Sanktionen.

Justitia-Waage mit Paragraphen-Symbolen auf linker und Euro-Symbol auf rechter Waagschale für Abwägung von Rechtsverstößen und Bußgeldern

Der Mythos der DSGVO-Abmahnung

Der Begriff „DSGVO-Abmahnung“ kursiert häufig, ist jedoch irreführend. Die Datenschutz-Grundverordnung kennt keine Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnvereine. Stattdessen verhängen ausschließlich die zuständigen Datenschutzbehörden Bußgelder bei festgestellten Verstößen.

Abmahnungen können Unternehmen dennoch erreichen – allerdings auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage. Konkurrenten nutzen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), um Datenschutzverstöße wie fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen zu beanstanden. Die deutsche Rechtsprechung ist hier uneinheitlich: Manche Gerichte sehen wettbewerbsrechtliche Verstöße, andere nicht.

Wichtig für mittelständische Unternehmen: Die eigentliche Gefahr geht von behördlichen Bußgeldern aus, nicht von privatrechtlichen Abmahnungen.

DSGVO-Bußgelder: Aktuelle Zahlen und Entwicklungen

Die Durchsetzung der DSGVO hat sich seit 2018 kontinuierlich verschärft. Laut DLA Piper GDPR Survey 2024 verhängten europäische Aufsichtsbehörden allein 2024 Bußgelder in Höhe von 1,2 Milliarden Euro. Die Gesamtsumme seit Inkrafttreten der Verordnung beträgt mittlerweile 5,88 Milliarden Euro.

Deutschland spielt dabei eine zunehmend aktive Rolle: Mit 266 Bußgeldbescheiden im Jahr 2024 und einem Gesamtvolumen von 89,1 Millionen Euro seit 2018 zeigt sich eine klare Tendenz zur strengeren Durchsetzung. Das höchste deutsche Bußgeld 2025 lag bei 45 Millionen Euro gegen Vodafone wegen unzureichender Kontrolle von Partneragenturen.

Die durchschnittliche Bußgeldhöhe stieg von 500.000 Euro (2019) auf 2,8 Millionen Euro (2023) pro Verstoß. Täglich werden europaweit durchschnittlich 363 Datenschutzverletzungen gemeldet – Tendenz steigend.

Rekord-Bußgelder 2023-2025:

  • Meta (Facebook): 1,2 Milliarden Euro (unrechtmäßige Datenübermittlung in die USA)
  • LinkedIn: 310 Millionen Euro (unzureichende Einwilligungen für Werbezwecke)
  • Meta (Instagram): 405 Millionen Euro (mangelnder Schutz von Kinderdaten)
  • Vodafone (Deutschland): 45 Millionen Euro (Sicherheitsmängel beim Authentifizierungsprozess)

Diese Zahlen zeigen: DSGVO-Bußgelder sind keine theoretische Gefahr mehr. Aufsichtsbehörden nutzen ihr Sanktionsinstrumentarium konsequent.

Typische Verstöße mit Bußgeldfolgen

Die Praxis zeigt wiederkehrende Datenschutzverletzungen, die Sanktionen nach sich ziehen:

Fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung

Unternehmen unterschätzen häufig die Anforderungen an transparente Informationspflichten. Eine fehlende, unvollständige oder schwer verständliche Datenschutzerklärung auf der Website gehört zu den häufigsten Verstößen. Betroffen sind vor allem kleinere Unternehmen, die ihre Website ohne rechtliche Prüfung betreiben.

Unverschlüsselte Datenübertragung

Kontaktformulare, Newsletter-Anmeldungen und Kundenbereiche ohne SSL-Verschlüsselung (HTTPS) verletzen grundlegende Sicherheitsanforderungen. Personenbezogene Daten müssen bei der Übertragung geschützt werden – technisch und organisatorisch.

Unterlassene Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Ab 20 Mitarbeitenden, die regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten, besteht Bestellpflicht. Viele mittelständische Unternehmen erkennen diese Schwelle nicht oder ignorieren die Verpflichtung. Die Folge: Bußgelder und rechtliche Unsicherheit.

Nicht gemeldete Datenschutzverletzungen

Bei Datenpannen wie Hackerangriffen, Datenverlust oder versehentlicher Offenlegung gilt eine 72-Stunden-Meldefrist an die zuständige Aufsichtsbehörde. Wer Vorfälle verschweigt oder zu spät meldet, riskiert erhebliche Sanktionen.

Mangelnde Auftragsverarbeiterverträge

Unternehmen, die externe Dienstleister wie Cloud-Anbieter, Newsletter-Tools oder Hosting-Provider nutzen, benötigen rechtssichere Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO. Fehlen diese, drohen Bußgelder.

Unzureichende Löschkonzepte

Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, sobald der Verarbeitungszweck entfällt. Unternehmen ohne systematisches Löschkonzept verstoßen gegen Datensparsamkeit und Speicherbegrenzung.

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Bußgeldrahmen und Bemessungskriterien

Die DSGVO sieht drastische Sanktionen vor: Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt.

Zweistufiger Bußgeldrahmen

Art. 83 DSGVO unterscheidet zwei Kategorien:

  1. Bis zu 10 Millionen Euro bzw. 2 % des Umsatzes bei Verstößen gegen Pflichten von Auftragsverarbeitern, fehlende Datenschutz-Folgenabschätzung oder mangelnde Zusammenarbeit mit Behörden.
  2. Bis zu 20 Millionen Euro bzw. 4 % des Umsatzes bei Verstößen gegen Grundprinzipien der Datenverarbeitung, Betroffenenrechte oder rechtswidrige Datenübermittlungen ins Ausland.

Faktoren der Bußgeldbemessung

Aufsichtsbehörden berücksichtigen bei der Festsetzung der Sanktionshöhe:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes: Systematische Verstöße wiegen schwerer als Einzelfälle
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Bewusste Rechtsverstöße erhöhen das Bußgeld erheblich
  • Schadensbegrenzungsmaßnahmen: Schnelle Reaktion auf Datenpannen wirkt strafmildernd
  • Technische und organisatorische Maßnahmen: Nachweisbare Datenschutzkonzepte reduzieren Bußgelder
  • Kooperationsbereitschaft: Offene Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde wird positiv bewertet
  • Frühere Verstöße: Wiederholungstäter müssen mit deutlich höheren Sanktionen rechnen
  • Unternehmensgröße und Umsatz: KMUs profitieren von der Verhältnismäßigkeit der Sanktion

Die deutschen Datenschutzkonferenz (DSK) hat ein Berechnungsmodell entwickelt, das Unternehmen in vier Größenklassen einteilt und daraus Bußgeldhöhen ableitet. Dieses Modell ist jedoch nicht verbindlich und wird von Gerichten nicht einheitlich angewendet.

Das vollständige Risikobild: Mehr als nur Bußgelder

Datenschutzverstöße haben weitreichende Konsequenzen, die über behördliche Sanktionen hinausgehen.

Schadensersatzansprüche betroffener Personen

Gemäß Art. 82 DSGVO können Betroffene Ersatz materieller und immaterieller Schäden verlangen. Die Rechtsprechung entwickelt sich hin zu sanktionierenden Schadensersatzbeträgen. Bei größeren Betroffenengruppen – etwa Datenpannen mit tausenden Betroffenen – können Schadensersatzforderungen schnell sechsstellige Summen erreichen.

Gerichte sprechen zunehmend auch immaterielle Schäden zu, selbst wenn keine konkreten finanziellen Verluste entstanden sind. Betroffene müssen lediglich nachweisen, dass ein DSGVO-Verstoß vorlag und dieser zu einem Schaden führte.

Reputationsschäden und Vertrauensverlust

Öffentlich gewordene Datenschutzvorfälle beschädigen das Unternehmensimage nachhaltig. Kunden, Geschäftspartner und Investoren verlieren Vertrauen. In wettbewerbsintensiven Märkten kann dies erhebliche Umsatzeinbußen bedeuten.

Medienberichte über Datenpannen oder Bußgelder verbreiten sich schnell. Die negative Publicity hält oft länger an als der eigentliche Vorfall. Für mittelständische Unternehmen kann der Reputationsschaden existenzbedrohend sein.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Mitarbeiter, die durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Datenschutzverstöße verursachen, müssen mit Abmahnungen rechnen. In schwerwiegenden Fällen droht die außerordentliche Kündigung.

Geschäftsführer und Verantwortliche können von der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn sie ihrer Compliance-Pflicht nicht nachkommen.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen. Dies betrifft insbesondere Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von AGs, die ihre Organisationspflichten vernachlässigen.

Versicherungen greifen bei vorsätzlichen Rechtsverstößen nicht. Die D&O-Versicherung (Directors and Officers) schließt bewusste Pflichtverletzungen aus.

Strafrechtliche Konsequenzen

Schwere Datenschutzverstöße können strafrechtlich relevant werden. Nach § 42 BDSG drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bei nachgewiesener Bereicherungsabsicht – etwa wenn personenbezogene Daten wissentlich verkauft oder missbraucht werden.

Auch das unbefugte Offenbaren oder Nutzen personenbezogener Daten kann strafrechtliche Folgen haben. Staatsanwaltschaften ermitteln zunehmend bei schwerwiegenden Datenpannen.

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Wirksame Prävention: So schützen Unternehmen sich vor DSGVO-Bußgeldern

Systematisches Datenschutzmanagement minimiert Bußgeldrisiken erheblich. Die folgenden Maßnahmen bilden das Fundament rechtssicherer Datenverarbeitung.

Qualifizierten Datenschutzbeauftragten bestellen

Ab 20 Mitarbeitenden mit regelmäßiger Datenverarbeitung besteht Bestellpflicht. Ein qualifizierter Datenschutzbeauftragter – intern oder extern – überwacht die Einhaltung der DSGVO, berät die Geschäftsführung und fungiert als Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden.

Externe Datenschutzbeauftragte bieten mittelständischen Unternehmen Expertise ohne die Kosten einer Vollzeitstelle. Sie bringen aktuelles Fachwissen, rechtssichere Prozesse und Haftungsabsicherung mit.

Technische und organisatorische Maßnahmen implementieren

Art. 32 DSGVO fordert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz personenbezogener Daten. Dazu gehören:

  • SSL-Verschlüsselung für alle Datenübertragungen
  • Zugangskontrollen und Berechtigungskonzepte
  • Regelmäßige Datensicherungen (Backup-Strategie)
  • Verschlüsselung sensibler Daten
  • Protokollierung von Zugriffen auf personenbezogene Daten
  • Sichere Passwortrichtlinien und Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Physische Sicherheitsmaßnahmen für Server und Datenträger

Die Wahl der Maßnahmen orientiert sich am Schutzbedarf der verarbeiteten Daten. Gesundheitsdaten erfordern höhere Sicherheitsstandards als Newsletter-Adressen.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen

Jedes Unternehmen muss dokumentieren, welche personenbezogenen Daten es zu welchem Zweck verarbeitet. Das Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO umfasst:

  • Verarbeitungszwecke
  • Kategorien betroffener Personen
  • Kategorien verarbeiteter Daten
  • Empfänger der Daten
  • Speicherfristen
  • Technische und organisatorische Maßnahmen

Aufsichtsbehörden verlangen dieses Verzeichnis bei Prüfungen als erstes. Fehlt es, liegt bereits ein Verstoß vor.

Datenschutzerklärung rechtssicher gestalten

Die Datenschutzerklärung muss vollständig, verständlich und aktuell sein. Sie informiert über:

  • Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
  • Empfänger der Daten (Dienstleister, Behörden)
  • Speicherfristen
  • Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Widerspruch)
  • Widerrufsrecht bei Einwilligungen
  • Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden

Tools und Plugins ersetzen keine rechtliche Prüfung. Jedes Unternehmen verarbeitet Daten individuell – die Datenschutzerklärung muss dies widerspiegeln.

Auftragsverarbeiterverträge abschließen

Externe Dienstleister wie Hosting-Anbieter, Newsletter-Tools, CRM-Systeme oder Cloud-Speicher sind Auftragsverarbeiter. Mit jedem muss ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden, der technische und organisatorische Maßnahmen, Weisungsbefugnisse und Löschpflichten regelt.

Fehlen diese Verträge, liegt ein Verstoß vor – auch wenn der Dienstleister selbst DSGVO-konform arbeitet.

Mitarbeiter regelmäßig schulen

Datenschutzverstöße entstehen häufig durch menschliches Versagen: versehentliche Falschversände, unsichere Passwörter oder mangelndes Bewusstsein für Phishing-Angriffe.

Regelmäßige Schulungen sensibilisieren Mitarbeiter für Datenschutzrisiken und vermitteln praktisches Wissen zur rechtssicheren Datenverarbeitung. Die DSGVO fordert ausdrücklich, dass alle mit der Verarbeitung befassten Personen angemessen geschult werden.

Datenpannen-Prozesse etablieren

Bei Datenschutzverletzungen läuft die 72-Stunden-Meldefrist. Unternehmen benötigen klare Prozesse:

  • Wer erkennt und meldet Vorfälle intern?
  • Wer bewertet das Risiko für Betroffene?
  • Wer meldet an die Aufsichtsbehörde?
  • Wann müssen Betroffene informiert werden?
  • Welche Sofortmaßnahmen werden eingeleitet?

Ein dokumentierter Notfallplan reduziert das Bußgeldrisiko erheblich, selbst wenn eine Datenpanne auftritt.

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Wie reagieren Unternehmen richtig bei Behördenanfragen?

Aufsichtsbehörden prüfen zunehmend proaktiv. Anfragen, Auskunftsersuchen oder Vor-Ort-Kontrollen erfordern professionelles Vorgehen.

Kooperativ und transparent kommunizieren

Aufsichtsbehörden bewerten die Zusammenarbeit als strafmildernden Faktor. Unternehmen sollten:

  • Anfragen vollständig und fristgerecht beantworten
  • Dokumentation bereithalten (Verzeichnis, TOM-Dokumentation)
  • Mängel offen einräumen und Besserungsmaßnahmen aufzeigen
  • Rechtsberatung einbeziehen, aber nicht verschleppend agieren

Verschweigen oder Verzögern verschärft Bußgelder. Behörden erkennen Täuschungsversuche schnell.

Rechtsbeistand einschalten

Bei schwerwiegenden Vorwürfen oder angedrohten Bußgeldern empfiehlt sich spezialisierte Rechtsberatung. Anwälte für Datenschutzrecht kennen Verfahrensabläufe, Verteidigungsstrategien und Verhandlungsmöglichkeiten mit Behörden.

Maßnahmen dokumentieren

Jede Reaktion auf festgestellte Mängel sollte dokumentiert werden:

  • Welche Schwachstelle wurde identifiziert?
  • Welche Maßnahme wurde umgesetzt?
  • Wann wurde die Umsetzung abgeschlossen?
  • Wer ist künftig verantwortlich?

Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Behörde und wirkt bußgeldmindernd.

FAQ: Häufige Fragen zu DSGVO-Bußgeldern

Können auch kleine Unternehmen hohe DSGVO-Bußgelder erhalten?

Ja, allerdings berücksichtigen Aufsichtsbehörden die Unternehmensgröße und wirtschaftliche Lage bei der Bußgeldbemessung. KMUs zahlen in der Regel deutlich niedrigere Beträge als Großkonzerne. Die Verhältnismäßigkeit ist gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch können auch für mittelständische Unternehmen fünfstellige Bußgelder erhebliche finanzielle Belastungen darstellen.

Wer ist für DSGVO-Bußgelder zuständig?

Die Landesbeauftragten für Datenschutz und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sind zuständig. Welche Behörde prüft, hängt vom Unternehmenssitz ab. Bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung koordiniert die Hauptniederlassungsbehörde mit anderen EU-Datenschutzbehörden.

Verjähren DSGVO-Bußgelder?

Ja. Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde. Die Vollstreckungsverjährung beträgt fünf Jahre ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Allerdings unterbrechen Ermittlungshandlungen die Verjährung.

Können Unternehmen gegen Bußgeldbescheide Einspruch einlegen?

Ja. Gegen Bußgeldbescheide kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren geht dann vor das zuständige Amtsgericht. Dort werden Sachverhalt und Bußgeldhöhe gerichtlich überprüft. Ein Einspruch ist sinnvoll, wenn die Vorwürfe falsch sind oder die Bußgeldhöhe unverhältnismäßig erscheint.

Müssen Unternehmen jeden Datenschutzvorfall melden?

Nein. Meldepflichtig sind nur Datenschutzverletzungen, die voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen darstellen. Geringe Vorfälle ohne Schadensrisiko müssen nicht gemeldet werden. Die Risikoeinschätzung ist jedoch komplex – im Zweifel sollte gemeldet werden.

Was kostet ein externer Datenschutzbeauftragter?

Die Kosten für externe Datenschutzbeauftragte beginnen bei etwa 125 Euro monatlich für kleinere Unternehmen mit geringem Datenverarbeitungsaufwand. Größere Unternehmen oder komplexe Datenverarbeitungsprozesse erfordern intensivere Betreuung und kosten entsprechend mehr. Im Vergleich zu Festanstellungen (Jahresgehälter von 50.000–80.000 Euro) sind externe Datenschutzbeauftragte deutlich kosteneffizienter.

Wie lange haben Unternehmen Zeit, eine Datenpanne zu melden?

72 Stunden ab Kenntnisnahme der Datenschutzverletzung. Die Frist gilt auch an Wochenenden und Feiertagen. Bei verspäteter Meldung droht ein eigenständiger Bußgeldtatbestand – unabhängig vom eigentlichen Vorfall.

Haften Geschäftsführer persönlich für DSGVO-Verstöße?

Unter bestimmten Umständen ja. Geschäftsführer haben Organisationspflichten. Vernachlässigen sie diese und entstehen dadurch Datenschutzverstöße, können sie persönlich haftbar gemacht werden – sowohl von der Gesellschaft (Innenhaftung) als auch von geschädigten Dritten. Eine D&O-Versicherung deckt vorsätzliche Pflichtverletzungen nicht ab.

Können auch Vereine und gemeinnützige Organisationen Bußgelder erhalten?

Ja. Die DSGVO gilt für alle Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten – unabhängig von Rechtsform oder Gemeinnützigkeit. Allerdings berücksichtigen Behörden die wirtschaftliche Lage bei der Bußgeldbemessung. Gemeinnützige Organisationen zahlen in der Regel niedrigere Beträge.

Was ist der Unterschied zwischen DSGVO und BDSG bei Bußgeldern?

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt ergänzende nationale Vorschriften. Bei Verstößen gegen das BDSG liegt der Höchstbetrag für Bußgelder bei 50.000 Euro – deutlich niedriger als bei DSGVO-Verstößen. Viele Verstöße fallen jedoch unter die DSGVO und damit unter den höheren Bußgeldrahmen.

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Fazit: Prävention schützt vor existenzbedrohenden Sanktionen

DSGVO-Bußgelder sind keine abstrakte Gefahr mehr. Mit über 5,8 Milliarden Euro Gesamtsanktionen europaweit und zunehmender Durchsetzung in Deutschland müssen sich Unternehmen jeder Größe mit Datenschutz-Compliance auseinandersetzen.

Die Kosten präventiver Maßnahmen sind minimal im Vergleich zu potenziellen Bußgeldern, Schadensersatzforderungen und Reputationsschäden. Ein qualifizierter Datenschutzbeauftragter, technische Sicherheitsmaßnahmen und dokumentierte Prozesse bilden das Fundament rechtssicherer Datenverarbeitung.

Mittelständische Unternehmen sollten Datenschutz nicht als Kostenfaktor, sondern als Investition in Rechtssicherheit und Vertrauen betrachten. Wer heute handelt, vermeidet morgen Bußgelder.

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Beitrag aktualisiert am 12. Dezember 2025 – Geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Datenschutz
Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
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Datenschutzexperte & CEO

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