Unternehmen außerhalb der EU, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen einen Vertreter in der EU benennen – nach Artikel 27 DSGVO. Mit einer Compliance-Management-Software können die Dokumentationspflichten effizient erfüllt werden.
Artikel 27 DSGVO verpflichtet Unternehmen ohne Sitz in der Europäischen Union, eine offizielle Anlaufstelle in der EU zu benennen. Diese Person oder Organisation wird als EU-Vertreter bezeichnet und ist das zentrale Bindeglied zwischen dem Unternehmen und europäischen Datenschutzbehörden sowie betroffenen Personen.
Grundlage ist das Marktortprinzip aus Art. 3 Abs. 2 DSGVO: Die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch dann, wenn ein Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat – etwa in den USA, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich – aber Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet oder das Verhalten von EU-Bürgern beobachtet.
Eines ist dabei entscheidend: Der EU-Vertreter ist weder ein Datenschutzbeauftragter (DSB) noch ein Treuhänder. Er übernimmt keine Haftung für datenschutzrechtliche Verstöße des Unternehmens und tritt nicht in dessen datenschutzrechtliche Pflichten ein. Seine Funktion ist rein kommunikativer Natur – er ist der offizielle Ansprechpartner, nicht der Verantwortliche.
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Mehr InformationenZur Benennung verpflichtet sind alle nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Ob eine Zahlung anfällt, ist für die Pflicht unerheblich. Entscheidend ist, ob das Angebot gezielt auf Personen in der EU ausgerichtet ist. Typische Indizien: deutschsprachige oder mehrsprachige EU-Website, Akzeptanz europäischer Zahlungsmittel, EU-spezifische Preisgestaltung oder die ausdrückliche Nennung von EU-Märkten im Geschäftsbericht.
Art. 27 Abs. 2 DSGVO sieht zwei Ausnahmen vor:
Öffentliche Stellen und Behörden
Behörden in Drittländern sind von der Pflicht ausgenommen, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit erfolgt.
Nur gelegentliche Verarbeitung ohne Risiko für Betroffene
Keine Benennungspflicht besteht, wenn alle drei der folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Wichtig: Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, besteht die Benennungspflicht vollumfänglich. Die Ausnahme ist eng auszulegen und greift in der unternehmerischen Praxis nur selten.
Der EU-Vertreter ist die offizielle Schnittstelle zwischen dem Drittlands-Unternehmen und der EU-Datenschutzwelt. Zu seinen konkreten Aufgaben gehören:
Das vertretene Unternehmen bleibt bei all dem vollständig datenschutzrechtlich verantwortlich. Der EU-Vertreter ist kein Entscheidungsträger, sondern ein Vermittler – er leitet weiter, trifft aber keine Datenschutzentscheidungen.
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Als EU-Vertreter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist (Art. 4 Nr. 17 DSGVO). Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat hierzu eigene Leitlinien veröffentlicht. In der Praxis empfiehlt sich ein auf Datenschutz spezialisierter Dienstleister, der folgende Kriterien erfüllt:
Hinweis zum Brexit und Drittstaaten: Das Vereinigte Königreich gilt seit dem Brexit nicht mehr als EU-Mitgliedstaat. Unternehmen ohne UK-Niederlassung, die Daten britischer Bürger verarbeiten, benötigen zusätzlich einen separaten Vertreter nach UK GDPR – der EU-Vertreter deckt Großbritannien nicht ab. Das Gleiche gilt für Länder wie Serbien, die eigene DSGVO-ähnliche Regelungen eingeführt haben und ebenfalls einen eigenen nationalen Vertreter verlangen. Weiterführende Informationen zum internationalen Datentransfer stellt der BfDI bereit.
Die Benennung muss gemäß Art. 27 Abs. 1 DSGVO schriftlich erfolgen. Ein formloser Vertrag ist zulässig, sollte aber mindestens enthalten:
Zusätzlich besteht eine Informationspflicht gegenüber Betroffenen: Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen die Kontaktdaten des EU-Vertreters in jeder Datenschutzerklärung erscheinen, die sich an Personen in der EU richtet. Eine veraltete oder fehlende Angabe stellt selbst einen Datenschutzverstoß dar.
Unternehmen, die entgegen Artikel 27 DSGVO keinen EU-Vertreter benennen, riskieren empfindliche Konsequenzen:
Da der EU-Vertreter keine Haftung für das Unternehmen übernimmt, richtet sich ein Bußgeldverfahren direkt gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Drittland. Die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland etwa die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) – kann den EU-Vertreter als offiziellen Adressat für ihre Korrespondenz nutzen, was die Kommunikation mit dem Unternehmen erheblich beschleunigt.
Ein häufiges Missverständnis: Der EU-Vertreter ist nicht der Datenschutzbeauftragte (DSB). Der zentrale Unterschied liegt in der Weisungsfreiheit. Während der DSB nach Art. 38 Abs. 3
DSGVO weisungsfrei agiert und eine interne Überwachungsfunktion hat, ist der EU-Vertreterweisungsgebunden. Er handelt im Auftrag und nach Anweisung des Verantwortlichen – als Brücke zwischen dem Drittstaatunternehmen und den EU-Behörden.
Merkmal | EU-Vertreter (Art. 27 DSGVO) | Datenschutzbeauftragter (Art. 37 DSGVO) |
|---|---|---|
Wer ist verpflichtet? | Unternehmen ohne EU-Niederlassung, die EU-Daten verarbeiten | Unternehmen in der EU (ab bestimmten Schwellenwerten) |
Funktion | Kommunikationskanal für Behörden & Betroffene | Interne Überwachungs- & Beratungsfunktion |
Haftung für Verstöße | Keine Haftung | Keine Haftung |
Kombination möglich? | Ja – eine Person kann beide Rollen übernehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (davon wird aber abgeraten) | Ja – eine Person kann beide Rollen übernehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (davon wird aber abgeraten) |
In Datenschutzerklärung angeben? | Pflicht (Art. 13/14 DSGVO) | Pflicht (Art. 13/14 DSGVO) |
Ja. Nicht nur Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), sondern auch Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) ohne EU-Niederlassung sind zur Benennung eines EU-Vertreters verpflichtet – sofern sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen Daten von Personen in der EU verarbeiten.
Grundsätzlich reicht ein EU-Vertreter für alle EU-Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen tätig ist. Sinnvoll ist es, einen Vertreter mit Sitz in dem Land zu wählen, in dem die Mehrheit der betroffenen Personen lebt – dieser unterliegt dann der primär zuständigen Aufsichtsbehörde und ist der erste Ansprechpartner bei Verfahren. Ob zusätzlich die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Unternehmensmerkmalen ab.
Ja. Die vollständigen Kontaktdaten des EU-Vertreters müssen in jeder Datenschutzerklärung aufgeführt werden, die sich an Personen in der EU richtet (Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 1 lit. a DSGVO). Fehlende oder veraltete Angaben stellen einen eigenständigen Datenschutzverstoß dar.
Nein. Art. 27 Abs. 4 DSGVO stellt ausdrücklich klar, dass die Benennung eines EU-Vertreters die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht überträgt. Bußgelder und Schadensersatzforderungen richten sich weiterhin direkt gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Drittland.
Das Vereinigte Königreich hat nach dem Brexit die UK GDPR eingeführt. Unternehmen ohne UK-Niederlassung, die Daten britischer Bürger verarbeiten, benötigen zusätzlich einen separaten UK-Vertreter gemäß Art. 27 UK GDPR. Der EU-Vertreter deckt Großbritannien nicht ab – beide Rollen müssen getrennt besetzt werden.
In diesem Fall sollte so schnell wie möglich gehandelt werden. Eine nachträgliche Benennung kann strafmildernd wirken, schließt DSGVO-Bußgelder aber nicht aus. Zuständige Aufsichtsbehörden haben das Ermessen, die Kooperation des Unternehmens bei der Sanktionsbemessung zu berücksichtigen.
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