Externer Datenschutzbeauftragter für das KDG
Sie suchen einen Datenschutzbeauftragten für das katholische Datenschutzgesetz (KDG)? In unserem Fahrplan finden Sie alle wichtigen Informationen, von der Checkliste für Ihren neuen Datenschutzbeauftragten über die Vorteile des externen DSB bis hin zur Anleitung für den Wechsel des Datenschutzbeauftragten.
Das Katholische Datenschutzgesetz (KDG) verpflichtet viele kirchliche Einrichtungen und Organisationen in Deutschland, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen. Dabei kann die jeweilige Einrichtung – die sogenannte verantwortliche Stelle – entscheiden, ob der zukünftige Datenschutzbeauftragte aus den eigenen Reihen rekrutiert wird oder ob die Aufgabe an einen externen Dienstleister übertragen wird (§ 6 KDG).
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Was ist ein Datenschutzbeauftragter nach dem KDG?
Ein externer Datenschutzbeauftragter (DSB) ist ein Datenschutzexperte, den eine kirchliche Einrichtung als verantwortliche Person für den Datenschutz benennt. Im Gegensatz zum internen Datenschutzbeauftragten ist der externe Datenschutzbeauftragte nicht angestellt, sondern wird als externer Dienstleister im Auftrag der kirchlichen Einrichtung tätig.
Der Datenschutzbeauftragte (Kurzform: DSB) überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG) und ist Ansprechpartner für alle datenschutzrechtlichen Anliegen. Im Unterschied zu den Datenschutzbeauftragten der öffentlichen Behörden wird im Kontext von kirchlichen Einrichtungen häufig auch vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten gesprochen.
Das Wichtigste zum Datenschutzbeauftragten nach dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG) in Kürze
Katholischer Datenschutzausschuss
Dieses Gremium setzt sich aus den Leitern der Datenschutzbehörden der katholischen Einrichtungen und dem Datenschutzbeauftragten der katholischen Kirche zusammen. Seine Hauptaufgabe ist die einheitliche Anwendung des Katholischen Datenschutzgesetzes (KDG) innerhalb der kirchlichen Organisationen. Es agiert unabhängig und berät die zuständigen kirchlichen Stellen in datenschutzrelevanten Fragen.
Datenschutzbeauftragter
Dieser Beauftragte ist für den Datenschutz innerhalb einer kirchlichen Einrichtung oder Stelle zuständig. Die Benennung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie für betriebliche Datenschutzbeauftragte gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz.
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Der Datenschutzbeauftragte für das Katholische Datenschutzgesetz
Ein Datenschutzbeauftragter – auch DSB genannt – ist ein Angestellter für eine kirchlichen Einrichtung, der sich um die Einhaltung der Vorgaben des Katholischen Datenschutzgesetzes kümmert. Der DSB muss von der zuständigen kirchlichen Leitung benannt werden.
Welche Anforderungen muss ein Datenschutzbeauftragter gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz erfüllen?
Unterrichtung und Beratung
Die erste Aufgabe des Datenschutzbeauftragten besteht darin, alle Beteiligten – vom Verantwortlichen bis zu den Beschäftigten, die Daten verarbeiten – zu unterrichten und zu beraten. Dies betrifft nicht nur das Katholische Datenschutzgesetz (KDG), sondern auch andere relevante Datenschutzvorschriften sowie aktuelle kirchliche Regelungen und Entscheidungen (§ 8 KDG).
Anmerkung: Die Beratung erstreckt sich auch auf spezifische kirchliche Vorschriften und die fortlaufende rechtliche Entwicklung, um ein umfassendes Verständnis zu gewährleisten.
Überwachung und Schulungen
Datenschutz ist ein dynamisches Feld. Daher ist es die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG) kontinuierlich zu überwachen (§ 8 KDG). Dies beinhaltet auch die Schulung der Mitarbeitenden und die regelmäßige Überprüfung der Datenschutzstrategien innerhalb der kirchlichen Einrichtung.
Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG)
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Datenschutz-Folgenabschätzung. Der Datenschutzbeauftragte berät bei der Durchführung dieser Abschätzung und überwacht sie gemäß § 6 und § 8 KDG.
Risikoabwägung
Nicht zuletzt muss der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben das mit den Verarbeitungsvorgängen verbundene Risiko gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG) berücksichtigen (§ 8 KDG). Dies beinhaltet eine sorgfältige Analyse der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Datenverarbeitung.
Autonomie der Kirchen im Datenschutz: Das KDG im Überblick
Die katholischen Kirchen in Deutschland genießen eine besondere Autonomie in Bezug auf Datenschutzbestimmungen. Diese Selbstbestimmung ermöglicht es den kirchlichen Einrichtungen, ihre eigenen Datenschutzregelungen zu entwickeln und umzusetzen, die den spezifischen Anforderungen der Kirche und ihren Organisationen gerecht werden. Dabei orientiert sich das Katholische Datenschutzgesetz (KDG) an den grundlegenden Prinzipien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), berücksichtigt jedoch auch die besonderen Bedürfnisse und Eigenheiten der kirchlichen Struktur.
Durch diese Autonomie können die Kirchen ihre Datenschutzstrategien flexibler gestalten und auf ihre spezifischen Herausforderungen und Ressourcen anpassen. Gleichzeitig gewährleistet das KDG, dass der Datenschutz innerhalb der kirchlichen Einrichtungen auf einem hohen Niveau bleibt und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden.
Ob durch die Benennung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten – kirchliche Organisationen haben die Möglichkeit, eine datenschutzkonforme Umgebung zu schaffen, die ihre Werte respektiert und den rechtlichen Anforderungen entspricht. Als externe Datenschutzexperten stehen wir Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Einrichtung jederzeit den Anforderungen des Katholischen Datenschutzgesetzes gerecht wird.
Welche Aufgaben hat ein Datenschutzbeauftragter gemäß KDG?
Informationspflichten § 13/14
- Bei der Registrierung in einer kirchlichen Online-Plattform erscheint ein Pop-up, das den Nutzer über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für die Abwicklung von Bestell- und Zahlungsprozessen sowie für kirchliche Informationszwecke informiert und auf die Datenschutzerklärung gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG) verweist.
- Unter dem Anmeldeformular für einen kirchlichen Newsletter steht ein Hinweistext, der den Nutzer über die Frequenz des Newsletters sowie die Speicherung seiner Daten gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG) aufklärt, begleitet von einem Link zur Datenschutzerklärung.
Website und Cookie Banner
- Die kirchliche E-Commerce-Website zeigt einen Cookie-Banner an, der darauf hinweist, dass Cookies für die Verfolgung von Einkäufen und für Analysezwecke verwendet werden. Besucher der Webseite haben die Möglichkeit, ihre Zustimmung zur Verwendung dieser Cookies zu erteilen, gemäß den Vorgaben des Katholischen Datenschutzgesetzes (KDG).
- Auf der Blogger-Plattform erscheint ein Cookie-Banner, das die Besucher darüber informiert, dass Cookies zur Sammlung von Nutzungsstatistiken genutzt werden. Sie werden gebeten, ihre Cookie-Präferenzen anzugeben, indem sie akzeptieren oder ablehnen klicken.
Onboarding und neue Mitarbeitende
- Der Datenschutzbeauftragte (DSB) sorgt dafür, dass neue Mitarbeitende über die Datenschutzrichtlinien der kirchlichen Einrichtung informiert werden und dass diese im Onboarding-Prozess berücksichtigt werden.
- Beim Onboarding überwacht der DSB, dass während des Prozesses lediglich notwendige personenbezogene Daten gesammelt werden und den neuen Mitarbeitern angemessene Zugriffsrechte gewährt werden.
Schulung von Mitarbeitenden
- Entwicklung von Schulungen, die den Mitarbeitern grundlegende Konzepte des Datenschutzes vermitteln, wie die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
- Der Datenschutzbeauftragte (DSB) informiert die Mitarbeitenden über Änderungen in den Datenschutzgesetzen und -vorschriften und stellt sicher, dass sie über die neuesten Bestimmungen des Katholischen Datenschutzgesetzes (KDG) informiert sind, um die Einhaltung der Vorgaben zu gewährleisten.
Datenschutzbeauftragten für das KDG finden
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Die erforderlichen Qualifikationen für einen DSB nach dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG)
Nach dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG) sind drei Faktoren für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten wichtig: die fachliche Qualifikation im Datenschutzrecht, die praktische Kenntnis des Datenschutzes und die Fähigkeit, die in § 8 KDG genannten Aufgaben zu erfüllen.
Datenschutzrecht
Ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist unerlässlich.
Dies umfasst sowohl das Katholische Datenschutzgesetz (KDG) als auch nationale Gesetze und spezifische kirchliche Regelungen.
Datenschutzpraxis
Neben der Theorie ist praktisches Know-how erforderlich.
Dies kann durch Erfahrungsaustausch, Hospitationen oder spezielle Schulungen erworben werden.
gesetzlichen Aufgaben
§ 8 KDG nennt Hauptaufgaben für den Datenschutzbeauftragten (DSB), darunter die Beratung des Verantwortlichen und die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzregelungen.
Obwohl das Katholische Datenschutzgesetz (KDG) keine expliziten Anforderungen an technische Kenntnisse stellt, sind diese für die Überwachung der Datensicherheit unerlässlich. Diese Kenntnisse sind daher neben den drei Hauptfaktoren von großer Bedeutung.
Hintergrund: Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) muss die IT-Infrastruktur und die damit verbundenen Risiken verstehen können.
Hinweis: Je nach diözesaner Einrichtung oder kirchlichem Profil können weitere Qualifikationen erforderlich sein. Beispielsweise sind in kirchlichen Einrichtungen, die mit sensiblen Daten wie Gesundheitsdaten arbeiten, Kenntnisse im Umgang mit solchen Daten sowie die Fähigkeit, Mitarbeitende entsprechend zu schulen, besonders wichtig.
Ein externer Datenschutzbeauftragter für das KDG ist (in aller Regel) die günstiger und flexiblere Lösung
Die endgültige Entscheidung, ob ein externer Datenschutzbeauftragter (DSB) für eine kirchliche Einrichtung günstiger ist als ein interner, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Diese müssen vor dem Hintergrund der spezifischen Bedürfnisse und Ressourcen der Einrichtung betrachtet und bewertet werden.
Im Gegensatz zum externen Datenschutzbeauftragten, der bereits über Fachkenntnisse verfügt und die ggf. anfallenden Fortbildungskosten selbst trägt, muss ein interner Datenschutzbeauftragter regelmäßig geschult werden, um auf dem aktuellen Stand des Katholischen Datenschutzgesetzes (KDG) und anderer relevanter datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu bleiben. Die Beauftragung eines externen DSB bietet der kirchlichen Einrichtung zudem die Möglichkeit, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren.
Ein zusätzlicher Kostenfaktor bei der Benennung eines internen DSB könnte die Notwendigkeit von Soft- oder Hardware sein, während diese bei der Beauftragung eines externen Datenschutzexperten bereits Teil des Service Level Agreements (SLA) sein könnten.
Externe Datenschutzbeauftragte bieten oft maßgeschneiderte und flexible Kostenmodelle, die auf die spezifischen Bedürfnisse der kirchlichen Einrichtung zugeschnitten sind. Diese Modelle reichen von Pauschalangeboten bis hin zu Stundenhonoraren und bieten eine kostengünstige Lösung. Sollten sich die Anforderungen der Einrichtung ändern, können die Dienstleistungen flexibel an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Ein weiterer relevanter und zugleich kritischer Punkt ist die Haftung für mögliche Datenschutzverstöße. Die Bestellung eines internen DSB birgt ein Haftungsrisiko für die Einrichtung. Bei der Beauftragung eines externen DSB übernimmt dieser die Haftung für eventuelle Verstöße gegen das Datenschutzrecht gemäß dem Katholischen Datenschutzgesetz (KDG).
Alle weiteren Informationen rund um den Wechsel und die Abberufung des Datenschutzbeauftragten finden Sie in unserem Blogbeitrag.
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