Auftragsverarbeitung­svertrag (AVV)
Datenschutz

Auftragsverarbeitung­svertrag (AVV)

Ein AV-Vertrag regelt die rechtssichere Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten. Ein externer Datenschutzbeauftragter prüft Ihre bestehenden Verträge und erstellt DSGVO-konforme Musterverträge.

Illustration eines digitalen Dokuments mit Schloss-Symbol als Zeichen für Datensicherheit und verschlüsselte Serverkommunikation

Das Wichtigste im Überblick

  • Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die Datenverarbeitung durch externe Dienstleister gemäß Art. 28 DSGVO
  • Der Vertrag muss vor Beginn der Datenverarbeitung abgeschlossen werden und 8 Pflichtbestandteile enthalten
  • Fehlende oder fehlerhafte AVVs können zu Bußgeldern bis 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes führen
  • TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte erstellen, prüfen und verwalten Auftragsverarbeitungsverträge professionell

Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist ein Vertrag zwischen einem Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter. Der AVV regelt die Rechte und Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen.

Der Auftragsverarbeiter arbeitet als „verlängerter Arm“ des Verantwortlichen. Er tritt nach außen nicht in Erscheinung und darf die Daten nicht für eigene Zwecke verwenden. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Der Verantwortliche bleibt rechtlich verantwortlich für die Datenverarbeitung. Er erhält umfassende Kontrollrechte und muss die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten überwachen.

Rechtsgrundlage: Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Anforderungen an Auftragsverarbeitungsverträge seit Mai 2018.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Was bedeutet „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“?

Nach Artikel 4 Absatz 2 der DSGVO versteht man unter „Verarbeiten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe wie

  • das Erheben
  • das Erfassen
  • die Organisation
  • das Ordnen
  • die Speicherung
  • die Anpassung oder Veränderung
  • das Auslesen
  • das Abfragen
  • die Verwendung
  • die Offenlegung durch eine Form der Bereitstellung
  • den Abgleich oder die Verknüpfung
  • die Einschränkung
  • das Löschen oder die Vernichtung

personenbezogener Daten zu einem beliebigen Zeitpunkt.

Abgrenzung: Auftragsverarbeitung vs. andere Fallgestaltungen

Nicht jede Datenweitergabe an externe Dienstleister erfordert einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Die DSGVO kennt drei unterschiedliche Fallgestaltungen:

1. Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
Der Dienstleister verarbeitet weisungsgebunden für den Verantwortlichen. Der Verantwortliche legt Zweck und Mittel der Verarbeitung fest. Der Dienstleister hat kein eigenes Interesse an den Daten.

Beispiele: IT-Support mit Systemzugriff, Website-Hosting, Newsletter-Software, Cloud-Speicher, externe Lohnbuchhaltung

2. Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO)
Zwei oder mehr Verantwortliche legen gemeinsam Zweck und Mittel der Verarbeitung fest. Beide haben ein eigenes Interesse an der Datenverarbeitung.

Beispiele: Gemeinsame Marketing-Kampagnen, Kooperationsprojekte mit geteilten Datenbanken, Facebook-Fanpages

3. Funktionsübertragung (bloße Datenübermittlung)
Der Dienstleister handelt eigenverantwortlich und verfolgt eigene Zwecke. Er ist selbst Verantwortlicher und benötigt eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

Beispiele: Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Inkassobüros, Autovermietungen, Banken (bei Geldtransfers), Postdienste

Das entscheidende Kriterium ist die Weisungsgebundenheit. Nur wenn der Dienstleister ausschließlich nach Ihren Weisungen handelt, liegt eine Auftragsverarbeitung vor.

Vergleich: Auftragsverarbeitung vs. Gemeinsame Verantwortlichkeit vs. Funktionsübertragung

Kriterium
Auftragsverarbeitung
Gemeinsame Verantwortlichkeit
Funktionsübertragung
Rechtsgrundlage
Art. 28 DSGVO
Art. 26 DSGVO
Art. 6 DSGVO (eigene Rechtsgrundlage)
Weisungsgebundenheit
Ja (strikt)
Nein (gemeinsame Entscheidung)
Nein (eigenverantwortlich)
Vertrag erforderlich
AVV nach Art. 28
Joint-Controller-Agreement
Kein spezieller Vertrag
Eigenes Interesse
Nein
Ja (beide Parteien)
Ja (eigene Zwecke)
Beispiele
IT-Support, Hosting, Newsletter-Tools
Gemeinsame Marketing-Kampagnen
Steuerberater, Rechtsanwälte, Inkassobüros

Wann braucht man einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Ein AVV ist immer dann erforderlich, wenn ein weisungsabhängiger Dienstleister Zugriff auf personenbezogene Daten erhält. Bereits die theoretische Möglichkeit des Datenzugriffs reicht aus – ein tatsächlicher Zugriff muss nicht erfolgen.

Typische Szenarien, die einen AVV erfordern:

  • Website-Hosting: Der Hoster hat technischen Zugriff auf Datenbanken mit Kontaktformular-Daten, Cookie-Informationen oder Nutzerkonten
  • Tracking & Analyse: Google Analytics, Matomo, Hotjar oder andere Analyse-Tools verarbeiten Nutzungsdaten
  • Newsletter-Versand: Dienste wie Mailchimp, CleverReach oder Newsletter2Go verarbeiten E-Mail-Adressen und Verhaltensdaten
  • Cloud-Software: Microsoft 365, Google Workspace, Salesforce oder andere SaaS-Lösungen speichern Unternehmensdaten
  • IT-Support: Externe IT-Dienstleister mit Fernwartungszugriff oder Administratorrechten
  • Callcenter: Outbound- oder Inbound-Telefonie mit Zugriff auf Kundendaten
  • Lohnbuchhaltung: Externe Lohnbüros verarbeiten Mitarbeiterdaten (Gehalt, Sozialversicherung)
  • Zahlungsdienstleister: Payment-Provider wie Stripe oder PayPal (sofern weisungsgebunden)
  • Social Media Management: Agenturen mit Zugriff auf Facebook-Seiten, LinkedIn-Profile oder Instagram-Accounts

Wichtig: Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Dienstleister die Daten tatsächlich einsieht. Allein die technische Zugriffsmöglichkeit genügt.

Wer ist ein Auftragsverarbeiter?

Auftragsverarbeiter sind natürliche oder juristische Personen, die personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Verantwortlichen verarbeiten. Entscheidend ist die Weisungsgebundenheit – nicht die Branche oder Unternehmensgröße.

Typische Auftragsverarbeiter:

  • Externe Lohnbuchhaltungen
  • Marketing- und Werbeagenturen mit Zugriff auf Kundendatenbanken
  • Website-Hoster und Rechenzentren
  • Cloud-Softwareanbieter (z.B. Microsoft 365, Salesforce)
  • Datenvernichtungsunternehmen
  • IT-Dienstleister mit Systemzugriff
  • Tracking- und Analyse-Anbieter (Google Analytics, Matomo)
  • Videoplattformen (YouTube, Vimeo) bei eingebetteten Videos
  • CRM-Systeme (HubSpot, Pipedrive)
  • Buchhaltungssoftware mit Cloud-Speicherung

Wer ist kein Auftragsverarbeiter?

Nicht jeder externe Dienstleister ist ein Auftragsverarbeiter. Berufsgruppen mit gesetzlichem Berufsgeheimnis oder eigenverantwortlicher Tätigkeit benötigen keinen AVV.

Berufsgruppen ohne AVV-Pflicht

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Sie unterliegen der Steuerberaterordnung und arbeiten eigenverantwortlich. Die Datenverarbeitung erfolgt nicht weisungsgebunden, sondern im Rahmen ihrer fachlichen Expertise.

Rechtsanwälte und Notare
Sie sind durch das anwaltliche Berufsgeheimnis geschützt (§ 203 StGB). Die Mandatsbeziehung begründet keine Auftragsverarbeitung, sondern eine eigenständige Verantwortlichkeit.

Banken bei Geldtransfers
Banken verarbeiten Zahlungsdaten für eigene Zwecke (Geldtransfer, Geldwäscheprävention). Sie handeln als eigenständige Verantwortliche nach Art. 6 DSGVO.

Postdienstleister
Deutsche Post und andere Zustelldienste verarbeiten Adressdaten zur Briefzustellung. Dies fällt unter das Postgeheimnis und erfordert keinen AVV.

Externe Betriebsärzte
Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verarbeiten Gesundheitsdaten eigenverantwortlich.

Inkassobüros und Detekteien
Sie handeln im eigenen Interesse zur Forderungsbeitreibung oder Recherche. Die Datenverarbeitung erfolgt nicht weisungsgebunden.

Grundregel: Wenn der Dienstleister eine „fremde Fachleistung“ erbringt und eigenverantwortlich über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, liegt keine Auftragsverarbeitung vor.

Wozu sind Auftragsverarbeiter verpflichtet?

Der Auftragsverarbeiter muss die Daten ausschließlich vertragsgemäß und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Er trägt eigene datenschutzrechtliche Pflichten:

Verarbeitung nur nach Weisung

Jede Verarbeitung muss dokumentiert und vom Verantwortlichen angewiesen sein. Eigenmächtige Datennutzung ist untersagt.

Datensicherheit gewährleisten

Der Auftragsverarbeiter muss technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach Art. 32 DSGVO umsetzen: Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Backups, Protokollierung. Die Informationssicherheit spielt dabei eine zentrale Rolle.

Mitarbeiter zur Vertraulichkeit verpflichten

Alle Mitarbeiter mit Datenzugriff müssen schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet werden (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

Unterstützung bei DSGVO-Compliance

Der Auftragsverarbeiter unterstützt bei Betroffenenrechten (Auskunft, Löschung, Berichtigung) und bei Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO).

Datenpannen unverzüglich melden

Bei Datenschutzverletzungen muss der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen sofort informieren (Art. 33 DSGVO).

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen

Auftragsverarbeiter müssen ein eigenes Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO führen – unabhängig vom Verantwortlichen.

Kontrollrechte ermöglichen

Der Verantwortliche darf jederzeit Audits, Inspektionen und Kontrollen durchführen.

Was beinhaltet ein Vertrag für Auftragsverarbeitung?

Der Auftragsverarbeitungsvertrag muss schriftlich oder in elektronischer Form abgeschlossen werden – und zwar vor Beginn der Datenverarbeitung. Ein nachträglicher Vertragsabschluss erfüllt die Anforderungen der DSGVO nicht.

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 DSGVO muss der AVV folgende Aspekte enthalten:

  • Namentliche Nennung von Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter
  • Gegenstand und Zweck der Datenverarbeitung
  • Art der verarbeiteten Daten und Kategorien betroffener Personen
  • Dauer der Verarbeitung
  • Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
  • Zusicherung von Vertraulichkeit und Datenschutz
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO
  • Regelungen zur Unterbeauftragung (nur mit schriftlicher Genehmigung)
  • Unterstützung bei Betroffenenanfragen und Datenschutzverletzungen
  • Kontrollpflichten des Verantwortlichen (Inspektionen, Audits)
  • Verfahren bei Datenrückübertragung und Löschung nach Vertragsende
  • Regelungen zu Drittlandübermittlungen (falls zutreffend)

Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichtbestandteile hängt von der Art der Verarbeitung ab. Ein AVV für Website-Hosting sieht anders aus als ein Vertrag mit einem Callcenter oder einer Cloud-Software.

AVV-Prüfkriterien: 8 Pflichtbestandteile nach Art. 28 DSGVO

Prüfkriterium
Beschreibung
Rechtsgrundlage
Schriftliche Weisung
Datenverarbeitung erfolgt nur nach dokumentierter Anweisung des Verantwortlichen
Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO
Vertraulichkeit
Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO
Technische & organisatorische Maßnahmen
Konkrete TOMs zur Datensicherheit sind benannt und umgesetzt
Art. 28 Abs. 3 lit. c DSGVO
Subunternehmer-Regelung
Weiterverarbeitung durch Unterauftragsverarbeiter nur mit Zustimmung und eigenem AVV
Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO
Unterstützungspflichten
Aktive Unterstützung bei Betroffenenrechten (Auskunft, Löschung, Berichtigung)
Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO
Kontroll- und Auditrechte
Verantwortlicher hat Recht zur Kontrolle und Einforderung von Compliance-Nachweisen
Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO
Rückgabe/Löschung
Klare Regelung zur Datenrückübertragung oder Löschung nach Vertragsende
Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO
Drittlandübermittlung
Regelungen zu Standardvertragsklauseln bei Datenübermittlung außerhalb der EU/EWR
Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO

Drittland-Übermittlungen und Standardvertragsklauseln

Eine besondere Herausforderung stellen Datenübermittlungen an Auftragsverarbeiter außerhalb der EU/EWR dar. Seit dem Ende des EU-US Privacy Shield (2020) gelten verschärfte Anforderungen.

Wann liegt eine Drittland-Übermittlung vor?

Eine Übermittlung in ein Drittland liegt vor, wenn personenbezogene Daten außerhalb der EU/EWR verarbeitet werden. Dies betrifft:

  • Server in den USA, Asien oder anderen Nicht-EU-Ländern
  • Cloud-Dienste mit Datenspeicherung außerhalb der EU
  • Fernwartungszugriffe von Standorten außerhalb der EU
  • Konzerninterner Datenaustausch mit Tochtergesellschaften in Drittländern

Standardvertragsklauseln (Art. 46 DSGVO)

Für Drittland-Übermittlungen müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die EU-Kommission hat Standardvertragsklauseln (SCC) veröffentlicht, die als rechtssichere Grundlage dienen.

Die SCC regeln:

  • Pflichten des Datenexporteurs (Verantwortlicher in der EU)
  • Pflichten des Datenimporteurs (Auftragsverarbeiter im Drittland)
  • Rechte der betroffenen Personen
  • Haftung bei Verstößen

EU-US Data Privacy Framework

Seit Juli 2023 existiert ein Nachfolgeabkommen zum Privacy Shield: das EU-US Data Privacy Framework. US-Unternehmen können sich zertifizieren lassen und damit Datenübermittlungen erleichtern.

Prüfen Sie bei US-Anbietern:

  • Ist das Unternehmen im Data Privacy Framework zertifiziert?
  • Wurden Standardvertragsklauseln abgeschlossen?
  • Welche zusätzlichen technischen Schutzmaßnahmen existieren (Verschlüsselung)?

Wichtig: Die bloße Zertifizierung oder SCC reichen möglicherweise nicht aus. Sie müssen im Einzelfall prüfen, ob das Schutzniveau angemessen ist (Transfer Impact Assessment).

Wird ein Einverständnis der Betroffenen benötigt?

Nein. Ein Auftragsverarbeiter gilt nicht als Dritter im datenschutzrechtlichen Sinne. Die Datenverarbeitung erfolgt weiterhin im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

Was müssen Sie dennoch beachten?

Betroffene Personen müssen in Ihrer Datenschutzerklärung über den Einsatz von Auftragsverarbeitern informiert werden. Konkret sollten Sie nennen:

  • Welche Arten von Auftragsverarbeitern Sie einsetzen (z.B. „Hosting“, „Newsletter-Versand“)
  • Zu welchem Zweck die Datenverarbeitung erfolgt
  • Ob Daten in Drittländer übermittelt werden
  • Dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wurde

Eine separate Einwilligung ist nicht erforderlich – vorausgesetzt, die ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (Art. 6 DSGVO) besteht fort.

Beispiel:
Sie nutzen ein Newsletter-Tool (z.B. Mailchimp) als Auftragsverarbeiter. Die Nutzer müssen nicht erneut einwilligen, dass Mailchimp die Daten verarbeitet. Es reicht die ursprüngliche Newsletter-Einwilligung plus ein Hinweis in der Datenschutzerklärung.

Konsequenzen fehlender oder fehlerhafter Verträge

Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Auftragsverarbeitungsverträge können erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Bußgelder nach Art. 83 DSGVO

Bei geringen Verstößen:
Bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Beispiele: Unvollständige Verträge, fehlende TOMs, mangelnde Dokumentation

Bei schweren Verstößen:
Bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Beispiele: Komplettes Fehlen eines AVV, Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage, grobe Missachtung von Betroffenenrechten

Zuständig für die Verhängung von Bußgeldern ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).

Schadensersatzansprüche (Art. 82 DSGVO)

Betroffene Personen können materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn „nur“ ein AVV fehlt – ohne dass ein echter Datenschutzverstoß vorliegt.

Gemeinsame Haftung von Auftraggeber und Auftragsverarbeiter:

Beide Parteien haften gesamtschuldnerisch für Verstöße gemäß der gemeinsamen Haftung nach Art. 82 DSGVO. Der Verantwortliche kann jedoch im Innenverhältnis Regressansprüche gegen den Auftragsverarbeiter geltend machen, wenn dieser schuldhaft gegen den AVV verstoßen hat.

Beweislastumkehr:

Im Schadensfall müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht für den Schaden verantwortlich sind. Ohne gültigen AVV ist dieser Nachweis praktisch unmöglich.

Reputationsschäden:

Datenschutzverstöße und Bußgelder werden öffentlich bekannt. Dies schadet dem Unternehmensimage und kann zu Kundenverlusten führen.

Wo bekomme ich AVV-Muster und Vorlagen?

Viele Dienstleister stellen standardisierte Auftragsverarbeitungsverträge bereit. Diese finden Sie häufig:

Im Kundenkonto Ihres Dienstleisters
Hoster wie 1&1, Strato, DomainFactory oder Newsletter-Tools wie Mailchimp, CleverReach und Newsletter2Go bieten AVVs direkt im Account an. Prüfen Sie die Einstellungen unter „Datenschutz“, „Verträge“ oder „Compliance“.

Auf der Website des Anbieters
Größere SaaS-Anbieter (Microsoft, Google, Salesforce) veröffentlichen ihre AVVs im Trust Center oder in der Rechtsdokumentation. Suchen Sie nach „Data Processing Agreement“ (DPA) oder „Auftragsverarbeitungsvertrag“.

Datenschutz-Generatoren
Einige Datenschutz-Plattformen bieten AVV-Generatoren an. Diese erstellen individualisierte Verträge basierend auf Ihren Angaben. Sie können auch einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Compliance Hub erstellen.

Professionelle Datenschutzberatung
Für komplexe Verarbeitungstätigkeiten oder kritische Daten (Gesundheitsdaten, Mitarbeiterdaten) empfiehlt sich die Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten. Dieser erstellt maßgeschneiderte Verträge und prüft Anbieter-AVVs auf Vollständigkeit. Nutzen Sie keine ungeprüften Musterverträge aus dem Internet. Diese sind oft veraltet oder unvollständig. Ein fehlerhafter AVV ist kaum besser als gar keiner.

AVV-Mustervorlage

Setzen Sie die DSGVO-Anforderungen rechtssicher um – mit der strukturierten Vorlage nach Art. 28 DSGVO inkl. allen Pflichtbestandteilen und praxiserprobten Formulierungen für typische Verarbeitungstätigkeiten, kostenlos als Download.

Grafik eines PDFs mit einer Checkliste und einem Download-Symbol darunter

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ein AVV schriftlich sein oder reicht elektronisch?

Auftragsverarbeitungsverträge können elektronisch abgeschlossen werden. Die DSGVO verlangt lediglich eine „dauerhafte“ und „nachprüfbare“ Form. E-Mail-Verträge, digital signierte PDFs oder Vertragsmanagement-Systeme sind zulässig. Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Dokumentation und Archivierung. Sie müssen jederzeit nachweisen können, dass ein gültiger AVV existiert.

Wann muss der AVV abgeschlossen werden?

Der AVV muss vor Beginn der Datenverarbeitung abgeschlossen sein. Ein nachträglicher Vertragsabschluss erfüllt die Anforderungen der DSGVO nicht und kann als Verstoß gewertet werden.

Praxis-Tipp: Schließen Sie den AVV bereits bei Vertragsverhandlungen mit dem Dienstleister ab – nicht erst nach Go-Live.

Kann ich einen AVV in die AGB integrieren?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der AVV kann als Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Dienstleisters ausgestaltet werden. Achten Sie darauf, dass alle Pflichtbestandteile nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO enthalten sind.

Vorteil: Einfachere Verwaltung bei vielen Verträgen
Nachteil: AGB-Änderungen können Vertragsanpassungen erfordern

Wie oft muss ich AVVs überprüfen?

AVVs sollten regelmäßig überprüft werden – mindestens:

  • Bei Änderungen der Verarbeitungstätigkeit (neue Datenarten, neue Zwecke)
  • Bei Wechsel des Dienstleisters oder Unterauftragsverarbeitern
  • Bei Änderungen der Rechtslage (z.B. neue DSGVO-Rechtsprechung)
  • Bei Drittland-Übermittlungen (Transfer Impact Assessment)
  • Jährlich im Rahmen der Datenschutz-Audits

Empfehlung: Führen Sie ein Vertragsregister, in dem alle AVVs mit Prüfdatum erfasst sind.

Was passiert bei fehlenden AVVs?

Fehlende AVVs können zu Bußgeldern bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes führen. Zusätzlich haben betroffene Personen Schadensersatzrechte nach Art. 82 DSGVO – selbst ohne echten Datenschutzverstoß.

Die Beweislast liegt bei Ihnen. Sie müssen nachweisen, dass kein Verstoß vorlag. Ohne gültigen AVV ist dies praktisch unmöglich.

Brauche ich einen AVV mit meinem Datenschutzbeauftragten?

Das hängt von der Art der Bestellung ab:

Interner DSB (Mitarbeiter): Kein AVV erforderlich – der DSB ist Teil Ihres Unternehmens
Externer DSB (Dienstleister): Ja, AVV erforderlich – der externe DSB ist Auftragsverarbeiter

Externe Datenschutzbeauftragte haben Zugriff auf sämtliche personenbezogene Daten Ihres Unternehmens. Ein AVV ist daher zwingend erforderlich.

Kann ich mit einem Dienstleister mehrere AVVs für verschiedene Verarbeitungen abschließen?

Ja, das ist möglich und oft sinnvoll. Wenn Sie denselben Dienstleister für unterschiedliche Zwecke beauftragen (z.B. Hosting + Newsletter), können Sie entweder:

  • Einen Rahmen-AVV mit mehreren Anlagen für verschiedene Verarbeitungen abschließen
  • Separate AVVs für jede Verarbeitungstätigkeit abschließen

Empfehlung: Rahmen-AVV mit Anlagen – so behalten Sie die Übersicht.

Muss ich jeden Subunternehmer meines Auftragsverarbeiters genehmigen?

Ja, gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO dürfen Auftragsverarbeiter nur mit Ihrer Zustimmung Unterauftragsverarbeiter einsetzen. Sie haben zwei Möglichkeiten:

Einzelgenehmigung: Sie genehmigen jeden Subunternehmer individuell (hoher Aufwand, maximale Kontrolle)
Generalerlaubnis: Sie erlauben Subunternehmer generell, müssen aber über Änderungen informiert werden und können widersprechen (üblich bei SaaS-Anbietern)

Der Auftragsverarbeiter muss mit jedem Subunternehmer einen eigenen AVV abschließen und Ihnen Auskunft über eingesetzte Subunternehmer geben.

Beitrag aktualisiert am 9. Februar 2026 – Geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
Sie suchen einen externen DSB?

Professioneller Datenschutz zum Budget-Preis mit Software, Schulungen, Audits & Vorlagen inklusive

ab 125€ / pro Monat
Inhalt dieser Seite
Ihre Vorteile mit Cortina Consult im Datenschutz

Wir helfen Unternehmen dabei, die Anforderungen der DSGVO im Unternehmen umzusetzen – digital, so einfach wie möglich, zu fixen Konditionen. Als Beratungsdienstleister und externer Datenschutzbeauftragter sorgen wir für die Einhaltung der DSGVO-Vorgaben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Ihrem Unternehmen.

Datenschutz
Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
Bleiben Sie up-to-date

Registrieren Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter mit lesenswerten Neuigkeiten zum Datenschutz und Best-Practices zur Umsetzung.

* Pflichtfeld. Mit der Registrierung erklären Sie Ihr Einverständnis zum Erhalt des Cortina Legal-Updates mit Mailchimp sowie zur Interessen-Analyse durch Auswertung individueller Öffnungs- und Klickraten. Zu Ihrer und unserer Sicherheit senden wir Ihnen vorab noch eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link (sog. Double-Opt-In); die Anmeldung wird erst mit Klick auf diesen Link aktiv. Dadurch stellen wir sicher, dass kein Unbefugter Sie in unser Newsletter-System eintragen kann. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft und ohne Angabe von Gründen widerrufen; z. B. durch Klick auf den Abmeldelink am Ende jedes Newsletters. Nähere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Date​​​​nschutzerklärung.

Abstrakte Darstellung von zwei symmetrischen, halbkreisförmigen Formen, die miteinander verbunden sind und Cortina Consult Logo rot mit Schrift

Sie haben Fragen?
– Wir beraten Sie gerne

Jörg ter Beek
Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & CEO

Unsere Lösungen