Die Datenschutzerklärung ist für jede Website Pflicht und ein zentraler Bestandteil der Webcompliance – doch in welcher Sprache? Wenn Ihre Website englischsprachige Besucher anspricht, stellt sich die Frage: Ist eine Datenschutzerklärung auf Englisch notwendig?
Die DSGVO schreibt keine bestimmte Sprache für Datenschutzerklärungen vor. Entscheidend ist nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO, dass die Information in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt wird. Das bedeutet konkret: Die Datenschutzerklärung muss in der Sprache verfasst sein, die Ihre Zielgruppe versteht. Das Gesetz nennt keine spezifische Sprache, sondern verlangt Verständlichkeit für den Adressatenkreis.
Art. 13 DSGVO verpflichtet Webseitenbetreiber, betroffenen Personen alle Informationspflichten transparent zu erfüllen:
„Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen (…) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln“
Die European Data Protection Board präzisiert diese Anforderung in ihren Guidelines: Information should be supplied in all languages used on the site, particularly where personal data collection occurs. Das Adressatenkreis-Prinzip gilt also absolut. Eine deutschsprachige Datenschutzerklärung auf einer englischen Website verstößt gegen die Verständlichkeitsanforderung der DSGVO, selbst wenn das Unternehmen in Deutschland sitzt.
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Mehr InformationenDie Sprachwahl richtet sich ausschließlich nach dem Adressatenkreis Ihrer Website. Bieten Sie eine englische Version Ihrer Website an, signalisieren Sie damit die aktive Ansprache englischsprachiger Nutzer. In diesem Fall ist eine englische Datenschutzerklärung zwingend erforderlich.
Folgende Faktoren sind entscheidend:
Um die Rechtslage greifbar zu machen, betrachten wir fünf typische Konstellationen:
Szenario 1: Rein deutsche Website
Eine deutsche Firma betreibt eine deutschsprachige Homepage ohne Übersetzungen. In diesem Fall genügt eine deutsche Datenschutzerklärung. Es gilt deutsches Datenschutzrecht in Form von DSGVO und BDSG.
Szenario 2: Deutsche Website mit englischer Sprachoption
Ein deutsches Unternehmen bietet seine Website sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch an. Hier sind beide Sprachversionen der Datenschutzerklärung verpflichtend. Das geltende Recht bleibt DSGVO und BDSG, unabhängig von der Übersetzung.
Szenario 3: Deutsches Unternehmen mit rein englischsprachiger Website
Eine deutsche Firma betreibt ihre Homepage ausschließlich auf Englisch. Die Datenschutzerklärung muss auf Englisch vorliegen, optional kann zusätzlich eine deutsche Version angeboten werden. Geltendes Recht bleibt DSGVO und BDSG.
Szenario 4: Online-Shop mit Lieferung ins Ausland
Ein deutscher Online-Shop versendet nach UK, USA und Frankreich. Die Datenschutzerklärung muss in den Sprachen der belieferten Zielmärkte verfügbar sein, also Deutsch, Englisch und Französisch. Es gilt weiterhin DSGVO und BDSG.
Szenario 5: Drittland-Unternehmen mit EU-Kunden
Eine US-Firma ohne EU-Niederlassung verkauft Produkte an deutsche Kunden. Sie benötigt eine deutsche Datenschutzerklärung für den deutschen Markt, zusätzlich zur englischen Version. Die DSGVO gilt trotzdem aufgrund des Marktortprinzips nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO.
Beispiel | Sprache der DSE | Geltendes Recht |
|---|---|---|
Deutsches Unternehmen + Sitz in Deutschland + deutschsprachige Website | Deutsch | DSGVO/ BDSG |
Deutsches Unternehmen + Sitz in Deutschland + deutschsprachige Website + englischer Übersetzung | Deutsch plus Übersetzung ins Englische | DSGVO/BDSG |
Tochterunternehmen im anderen EU-Land + Website in jeweiliger Landessprache | jeweilige Landessprache | DSGVO & evtl. nationale Regelungen |
Tochterunternehmen im Drittland (Nicht-EU-Land) | jeweilige Landessprache | Vorschriften des jeweiligen Drittlandes |
Deutsches Unternehmen + Sitz in Deutschland + ausschließlich fremdsprachiger Website | Sprache der Zielgruppe (z.B. Englisch) | DSGVO/BDSG |
Nein. Die Sprache der Datenschutzerklärung hat keinen Einfluss auf das anwendbare Datenschutzrecht. Entscheidend ist der Sitz des Unternehmens und das Marktortprinzip. Ein deutsches Unternehmen unterliegt deutschem Datenschutzrecht in Form von DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), selbst wenn die Website ausschließlich auf Englisch betrieben wird. Die Übersetzung ist lediglich eine Transparenzpflicht zur Erfüllung der Verständlichkeitsanforderung, keine Rechtswahl.
Das Marktortprinzip nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO stellt zusätzlich sicher, dass auch Unternehmen außerhalb der EU die DSGVO einhalten müssen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen an EU-Bürger anbieten. Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies: Ein US-Unternehmen ohne EU-Niederlassung, das Produkte an deutsche Kunden verkauft, muss eine deutsche Datenschutzerklärung bereitstellen, obwohl es nach US-Recht organisiert ist. Die DSGVO gilt dennoch aufgrund des Marktortprinzips. Weitere Informationen zum deutschen Datenschutzrecht bietet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Das Marktortprinzip nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO erweitert den Anwendungsbereich der DSGVO erheblich über die EU-Grenzen hinaus. Auch Unternehmen außerhalb der EU müssen die DSGVO einhalten, wenn sie:
Die praktischen Auswirkungen sind weitreichend: Ein US-Shop, der Produkte an deutsche Kunden liefert, benötigt eine deutsche Datenschutzerklärung. Eine britische Software-Firma mit EU-Nutzern muss DSGVO-konform informieren. Ein chinesischer Online-Dienst mit EU-Nutzern braucht Datenschutzerklärungen in den Sprachen seiner EU-Zielmärkte.
Die Nationalität oder der Sitz des Unternehmens sind dabei irrelevant. Entscheidend ist ausschließlich, ob EU-Bürger von der Datenverarbeitung betroffen sind. Das EU-Datenschutzrecht gilt somit auch für internationale Unternehmen mit EU-Kunden. Ergänzend zum DSGVO sollten Webseitenbetreiber das TTDSG beachten, das zusätzliche Anforderungen an Cookie-Banner und Tracking-Technologien stellt.
Eine englische Datenschutzerklärung ist verpflichtend, wenn englischsprachige Nutzer zur Zielgruppe Ihrer Website gehören. Die klarste Indikation ist eine Website, die in englischer Sprache verfügbar ist. Bereits das Anbieten einer englischen Sprachversion signalisiert die aktive Ansprache englischsprachiger Besucher und löst die Pflicht zur englischen Datenschutzerklärung aus.
Folgende Indikatoren machen das deutlich:
Umgekehrt gilt: Wenn Ihre Website ausschließlich deutschsprachig ist und Sie nur den deutschen Markt bedienen, reicht eine deutsche Datenschutzerklärung vollkommen aus. Sie müssen die englische Version nicht erstellen, nur weil Ihre Website theoretisch weltweit abrufbar ist. Entscheidend ist die aktive Ansprache einer englischsprachigen Zielgruppe, nicht die reine technische Erreichbarkeit.
Bei der Übersetzung Ihrer Datenschutzerklärung sind mehrere kritische Aspekte zu beachten, die über eine simple Übersetzung hinausgehen.
Automatische Übersetzungen über Tools wie Google Translate oder DeepL sind für Rechtstexte unzureichend. Datenschutzrecht verwendet hochspezialisierte Fachbegriffe, die juristisch präzise übersetzt werden müssen:
Diese Unterscheidungen sind rechtlich relevant und können bei falscher Übersetzung zu Missverständnissen oder rechtlichen Problemen führen. Beauftragen Sie daher einen Fachübersetzer mit nachweisbarer Datenschutz-Expertise. Alternativ kann ein Webcompliance Berater die Übersetzung übernehmen. Für standardisierte Anforderungen können Sie auch einen professionellen Datenschutzerklärung-Generator nutzen.
Eine häufig unterschätzte Herausforderung ist die kontinuierliche Synchronisation aller Sprachversionen. Ändern Sie Ihre Datenverarbeitung, beispielsweise durch einen neuen Newsletter-Anbieter oder ein zusätzliches Tracking-Tool, müssen alle Sprachversionen gleichzeitig aktualisiert werden. Veraltete Übersetzungen stellen einen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO dar, der explizit fordert, dass Informationen präzise und aktuell sein müssen.
Die Synchronisation zwischen Cookie-Banner und Datenschutzerklärung muss ebenfalls gewährleistet sein. Inkonsistenzen zwischen den verschiedenen Compliance-Dokumenten können zu Vertrauensverlust und rechtlichen Problemen führen. Etablieren Sie daher einen Prozess, der sicherstellt, dass alle Sprachversionen simultan aktualisiert werden.
Die englische Version muss inhaltlich identisch mit der deutschen Datenschutzerklärung sein. Abweichungen, auch wenn sie unbeabsichtigt sind, können zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Lassen Sie die Übersetzung daher von einem Datenschutzexperten prüfen, bevor Sie sie auf Ihrer Website veröffentlichen. Eine nachträgliche Korrektur ist weitaus aufwändiger als eine initiale Qualitätssicherung.
Nutzer müssen problemlos zwischen den Sprachversionen Ihrer Datenschutzerklärung wechseln können. Wichtige Maßnahmen:
Die manuelle Übersetzung und kontinuierliche Aktualisierung mehrsprachiger Datenschutzerklärungen ist zeitaufwändig und fehleranfällig. Moderne Tools automatisieren diesen Prozess und reduzieren das Risiko von Inkonsistenzen erheblich.
1. Manuelle Übersetzung durch Fachübersetzer
Diese Methode bietet die höchste Qualität und rechtliche Präzision. Allerdings entstehen hoher Zeitaufwand und erhebliche Kosten. Aktualisierungen müssen manuell synchronisiert werden, was bei mehreren Sprachen schnell unübersichtlich wird.
Vorteile:
Nachteile:
2. Datenschutz-Generatoren mit Mehrsprachigkeitsfunktion
Diese Tools bieten automatische Übersetzungen in zehn oder mehr Sprachen. Aktualisierungen werden in allen Sprachen gleichzeitig vorgenommen. Die Qualität variiert allerdings stark je nach Anbieter.
Vorteile:
Nachteile:
3. Cortina Cloud DSE – Intelligente Datenschutzerklärungen
Die Cortina Cloud DSE bietet eine professionelle Lösung für mehrsprachige Datenschutzerklärungen. Sie unterstützt über zehn Sprachen, darunter Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Niederländisch. Änderungen werden automatisch in allen Sprachen synchronisiert. Die Texte werden von Datenschutzexperten erstellt und kontinuierlich aktualisiert. Die Integration erfolgt unkompliziert per Code-Snippet in jede Website.
Wichtigste Features:
Mehr Informationen zur Cortina Cloud DSE finden Sie auf unserer Produktseite. Auch das Privacy Hub unterstützt mehrsprachige Datenschutzerklärungen und bietet zusätzlich ein umfassendes Web-Compliance-Monitoring.
Eine Datenschutzerklärung auf Englisch ist verpflichtend, wenn Ihre Website englischsprachige Nutzer anspricht. Die DSGVO fordert Verständlichkeit, und diese erreichen Sie nur durch Bereitstellung der Information in der Sprache Ihrer Zielgruppe. Nutzen Sie professionelle Übersetzungen oder spezialisierte Tools, um rechtssicher und effizient mehrsprachige Privacy Policies zu erstellen und dauerhaft aktuell zu halten.
Ja, wenn Ihre Website englischsprachige Nutzer anspricht. Indikatoren sind eine Website in englischer Sprache, internationale Kontaktdaten im Impressum oder ein Online-Shop mit Lieferung ins englischsprachige Ausland. Entscheidend ist das Adressatenkreis-Prinzip nach Art. 12 DSGVO.
Das wird nicht empfohlen. Datenschutzrecht nutzt hochspezialisierte Fachbegriffe, die juristisch präzise übersetzt werden müssen. Automatische Übersetzungen sind unzureichend. Beauftragen Sie einen Fachübersetzer mit Datenschutz-Expertise.
Alle Sprachversionen Ihrer Website benötigen eine entsprechende Datenschutzerklärung. Bieten Sie Deutsch, Englisch und Französisch an, sind drei Versionen erforderlich. Die Übersetzungen müssen inhaltlich identisch und stets aktuell sein.
Ja, wenn die Website EU-Bürger anspricht. Das Marktortprinzip nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU, sofern sie Waren oder Dienstleistungen an EU-Kunden anbieten. Der Unternehmenssitz ist irrelevant.
Ja, unbedingt. Alle Sprachversionen müssen inhaltlich identisch und aktuell sein. Veraltete Übersetzungen stellen einen DSGVO-Verstoß dar, da Art. 13 fordert, dass Informationen präzise sein müssen. Aktualisieren Sie alle Versionen gleichzeitig.
Nein. Die Sprache hat keinen Einfluss auf das anwendbare Recht. Ein deutsches Unternehmen unterliegt deutschem Datenschutzrecht, auch wenn die Website nur auf Englisch ist. Die Übersetzung ist eine Transparenzpflicht, keine Rechtswahl.
Das ist ein Verstoß gegen Art. 12 und 13 DSGVO aufgrund fehlender Verständlichkeit. Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen. Zudem drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschützern. Bei bewusster Nichtbereitstellung sind Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes möglich.
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Wir helfen Unternehmen dabei, die gesetzlichen Anforderungen für Websites, Apps und Social Media umzusetzen – digital, so einfach wie möglich, zu fixen Konditionen. Mit unserer DSGVO-Software, spezialisierten E-Learnings oder in der Beratung zu Consent Management sorgen wir dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und rechtliche Risiken minimiert werden.
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