Datenschutz

E-Mail Signaturen rechtssicher nutzen

Geschäftliche E-Mails unterliegen denselben Anforderungen wie Geschäftsbriefe – doch welche Angaben sind Pflicht, was ist überflüssig und wie setzen Sie DSGVO-konforme E-Mail-Signaturen mit professioneller Datenschutzberatung um?

Grafik zeigt geoeffneten Umschlag mit Dokument und Haken als Symbol fuer sichere und verschluesselte Nachrichtenuebertragung

Was ist eine E-Mail-Signatur?

Haben Sie sich auch schon mal gefragt, was der ganze Text am Ende Ihrer Geschäfts-E-Mails soll? Vertraulichkeitshinweis, Registernummer, Datenschutzlink – manche Signaturen sind länger als die E-Mail selbst. Aber warum?

Die Antwort ist einfach: Seit dem Gesetz über das elektronische Handelsregister gelten für geschäftliche E-Mails dieselben Anforderungen wie für Geschäftsbriefe. Das bedeutet: Bestimmte Angaben sind Pflicht. Andere hingegen sind rechtlich wirkungslos oder sogar riskant.

Eine E-Mail-Signatur ist der standardisierte Textblock am Ende jeder geschäftlichen E-Mail. Sie enthält wichtige Informationen über den Absender und das Unternehmen – vergleichbar mit dem Briefkopf eines Geschäftsbriefs.

Rechtlich gesehen sind geschäftliche E-Mails nämlich nichts anderes als elektronische Geschäftsbriefe. Deshalb greifen hier die gleichen Pflichten wie bei Papierpost: Das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) verpflichtet Unternehmen, bestimmte Angaben zu machen. Diese Verpflichtungen sind Teil der umfassenden Datenschutzrichtlinie, die jedes Unternehmen beachten muss.

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Wer muss eine E-Mail-Signatur verwenden?

Nicht jeder, der eine E-Mail schreibt, muss eine Signatur mit Pflichtangaben nutzen. Die Anforderungen betreffen vor allem:

  • Kaufleute im Sinne des HGB – also alle, die ein Handelsgewerbe betreiben, unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) – diese sind grundsätzlich verpflichtet
  • Personengesellschaften (OHG, KG) – wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind
  • Genossenschaften – unterliegen ebenfalls der Signaturpflicht
  • Einzelkaufleute (e.K.) – wenn sie im Handelsregister verzeichnet sind

Freiberufler und Kleinunternehmer sind rechtlich nicht verpflichtet, eine vollständige Signatur zu nutzen. Empfehlenswert ist es dennoch – schon allein aus Gründen der Professionalität und Erreichbarkeit. Die umfassenden DSGVO-Anforderungen gelten jedoch für alle, die personenbezogene Daten verarbeiten.

Wichtig: Prüfen Sie, ob die Signatur auch bei Antworten und Weiterleitungen eingefügt wird. Das geht nämlich oft unter – und dann fehlen die Pflichtangaben genau dort, wo sie rechtlich notwendig wären.

Beispiel-Signatur für eine GmbH

Eine korrekte E-Mail-Signatur für eine GmbH könnte so aussehen:

Max Mustermann
Geschäftsführer

Muster GmbH
Musterstraße 123
12345 Musterstadt

Tel.: +49 123 456789
E-Mail: max.mustermann@muster-gmbh.de
Web: www.muster-gmbh.de

Sitz: Musterstadt | Registergericht: Amtsgericht Musterstadt | HRB 12345
Geschäftsführer: Max Mustermann, Anna Beispiel

Datenschutzhinweise: www.muster-gmbh.de/datenschutz

Zusätzliche Angaben wie Telefonnummer oder Umsatzsteuer-ID sind freiwillig, aber sinnvoll – sie erleichtern die Kontaktaufnahme und schaffen Transparenz.

Wie richte ich eine E-Mail-Signatur in Office 365 ein?

Die meisten Unternehmen nutzen Microsoft Office 365 oder Outlook für ihre geschäftliche Kommunikation. Die Einrichtung einer E-Mail-Signatur ist dort unkompliziert – allerdings gibt es Unterschiede zwischen den Versionen.

In Outlook Desktop finden Sie die Signatureinstellungen unter Datei → Optionen → E-Mail → Signaturen. Hier können Sie mehrere Signaturen anlegen und festlegen, wann welche automatisch eingefügt wird.

In der Outlook Web App (Browser-Version) erreichen Sie die Einstellungen über das Zahnrad-Symbol → Alle Outlook-Einstellungen anzeigen → E-Mail → Verfassen und Antworten. Beachten Sie: Signaturen zwischen Desktop und Web werden nicht synchronisiert – Sie müssen sie in beiden Versionen separat einrichten.

Für Unternehmen mit vielen Mitarbeitern empfiehlt sich eine zentrale Verwaltung über das Exchange Admin Center. Administratoren können dort einheitliche Signaturen für alle Mitarbeiter einrichten, die automatisch an ausgehende E-Mails angehängt werden. Das garantiert Corporate Design, Rechtssicherheit und spart Zeit bei neuen Mitarbeitern.

Welche Pflichtangaben gehören in die E-Mail-Signatur?

Die konkreten Pflichtangaben hängen von Ihrer Rechtsform ab. Grundsätzlich gilt: Je nach Unternehmensstruktur müssen unterschiedliche Informationen enthalten sein. Die rechtliche Grundlage findet sich im § 37a HGB, der die Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails regelt.

Pflichtangaben nach Rechtsform

Rechtsform
Pflichtangaben
Rechtsgrundlage
GmbH
Firmenname mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, Handelsregister-Nr., alle Geschäftsführer
§ 35a GmbHG
AG
Firmenname mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, Handelsregister-Nr., Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsvorsitzender
§ 80 AktG
UG (haftungsbeschränkt)
Firmenname mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, Handelsregister-Nr., alle Geschäftsführer
§ 5a Abs. 1 GmbHG
OHG / KG
Firmenname mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, Handelsregister-Nr.
§ 125a HGB
Einzelkaufmann (e.K.)
Familienname mit Vornamen, Firma (falls abweichend), Sitz, Registergericht, Handelsregister-Nr.
§ 125a HGB
Genossenschaft
Firmenname mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, Genossenschaftsregister-Nr., alle Vorstandsmitglieder
§ 25a GenG

Sind Disclaimer in E-Mails sinnvoll?

Neben den Pflichtangaben sehen Sie in vielen E-Mail-Signaturen sogenannte Disclaimer – Formulierungen wie:

„Diese E-Mail enthält vertrauliche Informationen. Falls Sie nicht der vorgesehene Empfänger sind, dürfen Sie diese E-Mail nicht weitergeben oder nutzen. Bitte löschen Sie die E-Mail und informieren Sie den Absender.“

Die schlechte Nachricht: Solche Disclaimer haben in Deutschland keine rechtliche Bindungswirkung. Der Schutz existiert bereits durch DSGVO, Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisgesetz – ein zusätzlicher Disclaimer ändert daran nichts.

Die gute Nachricht: Sie können Disclaimer getrost weglassen, ohne schlechtes Gewissen. Ihre E-Mails werden dadurch kürzer und lesbarer – ohne rechtliche Nachteile.

Müssen Datenschutzhinweise in die E-Mail-Signatur?

Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt, dass Betroffene zum Zeitpunkt der Datenerhebung informiert werden. Auch bei E-Mails werden personenbezogene Daten verarbeitet – also braucht es einen Datenschutzhinweis.

Aber muss dieser wirklich vollständig in jeder E-Mail stehen? Nein.

Die DSGVO schreibt vor, dass informiert werden muss, aber nicht wie. Die Lösung heißt hier Linklösung oder fachlich Layered Approach:

In der Signatur steht ein kurzer Verweis mit Link zu den vollständigen Hinweisen auf Ihrer Website. Das reicht aus. Der Europäische Datenschutzausschuss hat diesen Ansatz ausdrücklich als zulässig anerkannt.

Anforderungen an die Linklösung

Damit die Linklösung DSGVO-konform ist, müssen Sie folgendes beachten:

  • Direkter Link: Der Link muss direkt auf Ihre Datenschutzerklärung führen – nicht auf die Startseite oder das Impressum
  • Vollständigkeit: Die Datenschutzhinweise auf der Website müssen alle Pflichtinformationen nach Artikel 13 und 14 der DSGVO enthalten
  • Aktualität: Die Informationen müssen aktuell sein und regelmäßig geprüft werden
  • Zugänglichkeit: Der Link muss leicht erkennbar und ohne Hürden aufrufbar sein

Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO umfassen unter anderem die Identität des Verantwortlichen, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie die Rechte der Betroffenen. Eine vollständige Übersicht finden Sie auch beim Informationspflichten nach DSGVO des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI).

Bei unerwarteten oder besonderen Datenverarbeitungen sollten Sie zusätzlich direkt in der E-Mail darauf hinweisen – nicht nur in der Signatur.

Darf Werbung in die E-Mail-Signatur?

Wenn Sie Banner oder Produkthinweise einbinden, kann die gesamte Mail als Werbung gelten. Und dafür brauchen Sie die vorige Einwilligung des Empfängers. Fehlt diese Einwilligung, droht eine Abmahnung – besonders kritisch bei:

  • Auftragsbestätigungen
  • Rechnungen
  • Terminbestätigungen
  • Kundenanfragen

Hier hat Werbung nichts verloren. Selbst vermeintlich harmlose Hinweise wie „Schauen Sie sich auch unser neues Produkt an“ können rechtlich problematisch sein. Halten Sie Ihre Signatur sachlich und beschränken Sie sich auf die notwendigen Angaben sowie einen neutralen Link zu Ihrer Website. Auch bei datenschutzkonformen Websites gilt: Weniger ist oft mehr.

Welche Strafen drohen bei fehlender Signatur?

Enthalten E-Mails nicht die geforderten Informationen in der Signatur, kann vom zuständigen Registergericht ein Zwangsgeld bis zu 5.000 € festgesetzt werden.

Zusätzlich besteht das Risiko von:

  • Abmahnungen durch Wettbewerber bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen
  • DSGVO-Bußgeldern bei fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzhinweisen
  • Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern

Eine korrekte E-Mail-Signatur ist also nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein Zeichen von Professionalität und Transparenz.

Checkliste: Rechtssichere E-Mail-Signatur

Vermeiden Sie Abmahnungen und Bußgelder – mit der Schritt-für-Schritt-Checkliste zur DSGVO-konformen E-Mail-Signatur. Alle Pflichtangaben nach Rechtsform, Datenschutzhinweise und technische Umsetzung, kostenlos als Download.

Grafik eines PDFs mit einer Checkliste und einem Download-Symbol darunter

Zusammenfassung: E-Mail-Signaturen rechtssicher gestalten

E-Mail-Signaturen in geschäftlichen E-Mails sind keine sinnlosen Textwüsten, sondern Ihre Absicherung in Sachen Datenschutz und Rechtssicherheit.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Geschäftliche E-Mails = Geschäftsbriefe → gleiche Pflichtangaben
  • Pflichtangaben hängen von Ihrer Rechtsform ab (siehe Tabelle oben)
  • Disclaimer sind rechtlich wirkungslos und können weggelassen werden
  • Datenschutzhinweise per Linklösung sind ausreichend
  • Werbung in der Signatur ist riskant und kann zu Abmahnungen führen
  • Bei fehlender Signatur droht ein Zwangsgeld bis zu 5.000 €

Häufige Fragen zu E-Mail-Signaturen

Was muss in eine E-Mail-Signatur?

Je nach Rechtsform: Firmenname mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, Handelsregister-Nummer, Geschäftsführer bzw. Vorstand. Zusätzlich empfohlen: Kontaktdaten und Link zu Datenschutzhinweisen.

Wer muss eine E-Mail-Signatur verwenden?

Alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (GmbH, AG, UG, OHG, KG, e.K.) sowie Genossenschaften. Freiberufler und Kleinunternehmer sind rechtlich nicht verpflichtet, sollten aber aus praktischen Gründen eine Signatur nutzen.

Sind Disclaimer in E-Mails Pflicht?

Nein. Disclaimer wie „Diese E-Mail ist vertraulich“ haben in Deutschland keine rechtliche Bindungswirkung. Der Schutz existiert bereits durch DSGVO, Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisgesetz.

Müssen Datenschutzhinweise in die Signatur?

Ja, aber nicht vollständig. Eine Linklösung reicht aus: Ein kurzer Hinweis in der Signatur mit Link zu den vollständigen Datenschutzhinweisen auf Ihrer Website ist DSGVO-konform.

Darf Werbung in die E-Mail-Signatur?

Nein. Werbung in der Signatur kann die gesamte E-Mail zur Werbung machen – und dafür brauchen Sie die Einwilligung des Empfängers. Fehlt diese, droht eine Abmahnung.

Welche Strafen drohen bei fehlender Signatur?

Zwangsgeld bis zu 5.000 € durch das Registergericht, zusätzlich Abmahnrisiko und mögliche DSGVO-Bußgelder bei fehlenden Datenschutzhinweisen.

Gilt die Signaturpflicht auch bei Antworten und Weiterleitungen?

Ja. Auch Antworten und Weiterleitungen sind geschäftliche E-Mails und müssen die Pflichtangaben enthalten. Achten Sie darauf, dass Ihr E-Mail-Programm die Signatur auch hier automatisch einfügt.

Muss ich einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Wenn Ihr Unternehmen in der Regel mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen. Auch bei besonders sensiblen Datenverarbeitungen kann eine Benennungspflicht bestehen.

Beitrag aktualisiert am 13. Februar 2026 – Geprüft durch Datenschutzbeauftragter Jörg ter Beek
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Jörg ter Beek
Autor dieses Artikels:
Jörg ter Beek
CEO & Datenschutzbeauftragter bei Cortina Consult
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