Hinweisgeberschutz

Hinweisgeber

Im Kontext des Hinweisgebersystems ist der Begriff „Hinweisgeber“ von zentraler Bedeutung. Aber was bzw. wer ist darunter zu verstehen? Und welche Aufgaben ergeben sich aus den gesetzlichen Anforderungen?

Hinweisgeber

Wer sind Hinweisgeber nach HinSchG?

Hinweisgeber sind all diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in Erwartung dieser Tätigkeit Informationen über Verstöße innerhalb einer Organisation erhalten haben oder das potenzielle Risiko solchen Fehlverhaltens an entsprechende Meldestellen weitergeben.

„Im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit” ist ein deutlich weiter gefasstes Feld, als rein die Begrifflichkeit der Beschäftigten. Im weitesten Sinne werden jedoch zumindest Privatpersonen ausgeschlossen (außer sie sind Bewerber). Ansonsten gilt, dass alle Missstände, die während einer beruflichen Tätigkeit auch von anderen Unternehmen unterkommen, gemeldet werden können. Hinweise dürfen über JEDES Unternehmen abgegeben werden, auch wenn es gem. §12 HinSchG nicht zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet ist. Geschützt sind Hinweisgeber trotzdem und können die Meldung an externer Stelle einreichen.

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Wer kann außerdem Hinweisgeber sein?

Es besteht ein Unterschied zwischen der Pflicht, eine interne Meldestelle für Beschäftigte und Leiharbeitende einzurichten und den möglichen vom HinSchG geschützten Personengruppen, die Hinweise abgeben dürfen. Daraus ergibt sich eine Gruppe der potentiellen Hinweisgeber, die deutlich größer ist, als die, die unter die Gruppe der Beschäftigten fallen.

Beschäftigte sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter (mit Ausnahme der Ehrenamtlichen)
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten)
  • Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind

Außerdem ist zu beachten, dass auch Personen Hinweisgeber sein können, die sich noch im Bewerbungsverfahren oder in einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis befinden. Pensionierte und ehemalige Beschäftigte sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind ebenfalls dazu berechtigt, Hinweise abzugeben und zählen damit zu der Gruppe der Hinweisgeber.

Vorteile des externen Meldestellenbeauftragten

Unternehmen haben die Möglichkeit, die Verantwortung für ihr Melde- und Hinweisgebersystem an unabhängige Dritte als externe Meldestellenbeauftragte übertragen. Dies bietet ihnen vor allem die folgenden Vorteile:

Bußgeldrisiko minimieren

Der eMSB stellt sicher, dass durch Einhalten der gesetzlichen Fristen das Bußgeldrisiko minimiert wird

Qualifizierte Fachleute

Mit einem eMSB setzen Sie auf erfahrene Fachleute, die alle Hinweise fair, zeitnah und angemessen bearbeiten

Risiko delegieren

Mit Inanspruchnahme eines eMSB haftet dieser Dienstleister für das potentielle Risiko

Keine Interessenskonflikte

Als externer und unabhängiger Partner sorgt der eMSB dafür, dass Interessenskonflikte vermieden werden

Reputationsschutz

Eine zuverlässig verwaltete Meldestelle kann den guten Ruf Ihres Unternehmens schützen

Immer up-to-date

Der eMSB ist stets auf dem neuesten Stand der Gesetze und Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern

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Darf sich der Hinweisgeber an die Öffentlichkeit wenden?

Sobald sich ein Hinweisgeber an die Öffentlichkeit wendet und Informationen über Verstöße preisgibt, handelt es sich um eine sogenannte Offenlegung. Dieser Vorgang ist laut HinSchG zwar eine Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen, ist jedoch nach §32 HinSchG nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen lauten:

  • Entweder hat der Hinweisgeber bereits einen ordnungsgemäßen Hinweis bei einer externen Meldestelle abgegeben, der zu keiner (fristgerechten) Rückmeldung geführt hat
  • Oder es besteht der dringende Verdacht, dass durch das zu meldende Fehlverhalten eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des offenkundigen Interesses besteht.

Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann der Hinweisgeber bei einer Offenlegung nicht auf den Schutz des HinSchG zurückgreifen. Sofern sich herausstellen sollte, dass es sich bei den offengelegten um Fehlinformationen handelt, ist von einer Ordnungswidrigkeit zu sprechen, die zu Schadensersatz führen kann.

Aufgrund dieser Umstände ist es für den Hinweisgeber von Vorteil, sich vorrangig an interne oder externe Meldestellen zu wenden.

Wie wird der Hinweisgeber geschützt?

Grundsätzlich wird jeder Hinweisgeber vor Repressalien sowie der Androhung und dem Versuch, solche auszuüben geschützt. §36 HinSchG besagt nämlich, dass Repressalien gegen Hinweisgeber verboten sind. Unter den Begriff „Repressalie“ fallen in diesem Kontext alle (Personal-) Maßnahmen, die zulasten des Hinweisgebers gehen, das können Versetzungen oder Kündigungen sein. Auch wenn ein Hinweisgeber bei der Beförderung oder Gehaltserhöhungen nicht berücksichtigt wird, kann dies eine Repressalie darstellen. Sobald ein Hinweisgeber eine solche Repressalie erfährt oder davon ausgeht, sie zu erfahren, gilt die gesetzliche Vermutung, dass es sich tatsächlich um eine solche handelt. Der Beschäftigungsgeber kann dann diese Vermutung widerlegen, sollte er dazu in der Lage sein.

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Wir unterstützen Unternehmen dabei, die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) praxisnah und rechtssicher umzusetzen – digital, so einfach wie möglich und zu fixen Konditionen. Als spezialisierter Beratungsdienstleister und externer Meldestellenbeauftragter stellen wir sicher, dass Ihre interne Meldestelle alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt und Ihre Organisation vor rechtlichen sowie reputativen Risiken geschützt ist.

Hinweisgeberschutz
Mathias Nimor - Experte für Hinweisgeberschutz
Autor dieses Artikels:
Mathias Nimor
Experte für Hinweisgeberschutz bei Cortina Consult
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Jörg ter Beek
Jörg ter Beek
Datenschutzexperte & CEO

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