Im Kontext des Hinweisgebersystems ist der Begriff „Hinweisgeber“ von zentraler Bedeutung. Doch wer ist darunter zu verstehen? Welche Aufgaben ergeben sich aus den gesetzlichen Anforderungen? Und welche Rolle spielt der externe Meldestellenbeauftragte (eMSB)?
Hinweisgeber sind alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in Erwartung dieser Tätigkeit Informationen über Verstöße innerhalb einer Organisation erhalten haben oder das potenzielle Risiko solchen Fehlverhaltens an entsprechende Meldestellen weitergeben. Diese Definition ist bewusst weit gefasst, um einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten.
Der Begriff „im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit“ ist dabei deutlich weiter gefasst als nur die Beschäftigten eines Unternehmens. Das Hinweisgeberschutzgesetz schließt grundsätzlich nur Privatpersonen aus, die keinen beruflichen Bezug zur Organisation haben – es sei denn, sie befinden sich in einem Bewerbungsverfahren.
Die rechtliche Grundlage findet sich in §2 HinSchG, der klar definiert, wer als meldende Person gilt. Dabei ist entscheidend, dass die Person die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erhalten hat oder erhalten haben könnte.
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Mehr InformationenIm Kontext des Hinweisgebersystems ist der Begriff „Hinweisgeber“ von zentraler Bedeutung. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schafft einen umfassenden Rechtsrahmen für Personen, die Verstöße in Unternehmen und Organisationen melden möchten. Seit der Umsetzungder EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht haben sich die Schutzbestimmungen erheblich verstärkt und klare Strukturen für den Umgang mit Hinweisen etabliert.
Die Bedeutung von Hinweisgebern für die Compliance-Kultur in Unternehmen kann nicht überschätzt werden. Sie fungieren als wichtiges Frühwarnsystem für potenzielle Verstöße und tragen maßgeblich zur Prävention von Schäden bei. Gleichzeitig benötigen sie wirksamen Schutz vor möglichen Nachteilen, die aus ihrer Meldung resultieren könnten.
Die Gruppe der geschützten Hinweisgeber ist umfassender als oft angenommen und wurde bewusst breit angelegt, um eine effektive Aufdeckung von Missständen zu ermöglichen:
Beschäftigte und Arbeitnehmer: Alle Angestellten, unabhängig von ihrer Position oder Vertragsart, einschließlich Teilzeit- und befristeter Beschäftigter, Auszubildender und Praktikanten.
Beamte und Richter: Personen im öffentlichen Dienst sowie Mitglieder der Justiz genießen besonderen Schutz.
Leiharbeitnehmer: Zeitarbeitskräfte, die in der Organisation tätig sind, haben oft Einblick in verschiedene Unternehmensbereiche.
Selbstständige und Freiberufler: Externe Dienstleister, Berater, Auftragnehmer und Subunternehmer, die regelmäßig oder projektbezogen für die Organisation tätig sind.
Bewerber und Kandidaten: Personen im Bewerbungsverfahren können bereits während des Auswahlprozesses auf Missstände aufmerksam werden.
Ehemalige Beschäftigte: Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben die Schutzrechte bestehen.
Pensionierte Mitarbeiter: Personen im Ruhestand können weiterhin Hinweise über Verstöße abgeben.
Gesellschafter und Organmitglieder: Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder sind ebenfalls geschützt.
Ehrenamtliche Mitarbeiter: Auch unentgeltlich tätige Personen genießen Schutz unter dem HinSchG.
Wichtig ist, dass alle Missstände, die während einer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, gemeldet werden können – auch über Unternehmen, die nicht zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet sind.
Hinweisgeber haben verschiedene Optionen für die Abgabe ihrer Meldungen:
Interne Meldestellen: Der primäre Weg führt über die firmeninterne Meldestelle des Unternehmens. Diese muss für Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten eingerichtet werden und sollte niedrigschwellig, vertraulich und professionell arbeiten.
Externe Meldestellen: Bei zuständigen Behörden können Hinweise abgegeben werden, wenn interne Kanäle nicht funktionieren oder nicht vertrauenswürdig erscheinen.
Externe Meldestellenbeauftragte (eMSB): Viele Unternehmen übertragen die Verantwortung für ihr Hinweisgebersystem an spezialisierte externe Dienstleister.
Die Wahl des Meldewegs liegt grundsätzlich im Ermessen des Hinweisgebers. Das Gesetz empfiehlt den internen Weg als ersten Schritt, sofern dieser vertrauenswürdig und effektiv ist.
Während es grundsätzlich keine allgemeine Meldepflicht gibt, können sich in bestimmten Bereichen besondere Verpflichtungen ergeben. Besonders in regulierten Branchen wie dem Finanzsektor bestehen teilweise spezielle Meldepflichten. Darüber hinaus kann eine ethische Verantwortung bestehen, schwerwiegende Verstöße zu melden.
Die öffentliche Offenlegung von Informationen ist nach §32 HinSchG nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig:
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Hinweisgeber nicht auf den Schutz des HinSchG zurückgreifen. Bei vorsätzlich falschen Informationen drohen Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen.
Das HinSchG bietet umfassenden Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen. §36 HinSchG verbietet ausdrücklich Repressalien gegen Hinweisgeber. Unter Repressalien fallen alle direkten oder indirekten nachteiligen Maßnahmen:
Der Schutz erstreckt sich auch auf Personen, die dem Hinweisgeber geholfen haben oder als Zeugen auftreten.
Laden Sie hier eine Checkliste zur Wahl des Hinweisgebersystems als PDF-Dokument herunter und finden Sie heraus, ob Ihr Meldekanal den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes sowie den wesentlichen betrieblichen Kriterien entspricht.
Ein besonders wichtiger Schutz ist die Beweislastumkehr gemäß §37 HinSchG: Sobald ein Hinweisgeber eine Repressalie geltend macht und glaubhaft vorträgt, dass ein Zusammenhang mit seiner Meldung besteht, wird gesetzlich vermutet, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Hinweisabgabe steht.
Diese Beweislastumkehr stärkt die Position der Hinweisgeber erheblich und schafft einen wirksamen Abschreckungseffekt gegen Vergeltungsmaßnahmen.
Trotz des gesetzlichen Schutzes sollten potenzielle Hinweisgeber auch verbleibende Risiken realistisch einschätzen:
Die Beauftragung eines externen Meldestellenbeauftragten bietet erhebliche Vorteile:
Bußgeldrisiko minimieren: Der eMSB stellt durch professionelle Bearbeitung und Einhaltung gesetzlicher Fristen sicher, dass Bußgeldrisiken minimiert werden.
Qualifizierte Fachleute: Spezialisierte Dienstleister verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit Hinweismeldungen und können rechtskonforme Bearbeitungsverfahren gewährleisten.
Interessenskonflikte vermeiden: Als unabhängiger Partner verhindert der eMSB interne Befangenheiten und erhöht das Vertrauen der Hinweisgeber.
Reputationsschutz: Eine professionell verwaltete Meldestelle trägt zum Schutz des Unternehmensrufs bei.
Aktuelle Rechtslage: Der eMSB bleibt stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Kosteneffizienz:Externe Dienstleister arbeiten oft kostengünstiger als eigene interne Strukturen.
Bei der Beauftragung eines eMSB wird ein erheblicher Teil des operativen Risikos übertragen. Dieser haftet für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Hinweise und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die Gesamtverantwortung für das Hinweisgebersystem verbleibt jedoch beim Unternehmen.
Interner MSB (⌀ 300-400€ / Monat) | Externer MSB (125€ / Monat Festpreis) |
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✔ Keine extra Lohnkosten Ein interner MSB kann auch weitere Aufgaben für das Unternehmen erledigen. (Evtl. erhöhtes Gehalt durch Mehraufwand) | ✔ Transparente und planbare Kosten Pauschalpakete bieten Kostentransparenz. Die Auslagerung der Arbeit spart intern Zeit. |
✔ Vertrauen der Angestellten Das Vertrauen auf die Qualität der Leistung muss nicht erst gewonnen werden. | ✔ Expertise & langjährige Erfahrung Vertrauen wird durch Qualität geschaffen. Die langjährige Erfahrung unserer Experten schafft effiziente Prozesse. |
✘ Gefahr der Betriebsblindheit Interne Mitarbeiter stecken oft tief in den Unternehmensstrukturen und haben Schwierigkeiten objektiv auf diese zu schauen. | ✔ Objektive Außenperspektive Ein objektiver Blickwinkel und persönliche Distanz zu Mitarbeitern sind für die Findung & Umsetzung der Maßnahmen von Vorteil. |
✘ Haftungsrisiko für das Unternehmen Das Unternehmen haftet für das Handeln der eigenen Mitarbeiter. Im Falle eines Verstoßes kann dies sehr teuer werden. | ✔ Kein Risiko für das Unternehmen Durch die Umsetzung des HinSchG mithilfe eines externen Experten sind Sie auf der sicheren Seite und schützen sich vor hohen Bußgeldern. |
✘ Kündigungsschutz Interne Mitarbeiter unterliegen dem Kündigungsschutz. | ✔ Variable Vertragslaufzeit Der Vertrag mit einem externen Meldestellenbeauftragten kann jederzeit zur vereinbarten Frist gekündigt werden. |
✘ Zusatzkosten Das Erwerben von Qualifikationen für einen Meldestellenbeauftragten bringt Kosten für das Unternehmen mit sich. | ✔ Keine Ausbildungskosten Der MSB trägt alle Kosten für seine Fort- und Weiterbildungen. |
✔ Datenschutz inklusive Manche Dienstleister verfügen außerdem über die Qualifikation im Bereich der DSGVO und können diesen gleichzeitig abdecken. |
Gründliche Dokumentation: Sammeln Sie alle verfügbaren Belege und Informationen zum Verstoß. Eine sorgfältige Dokumentation stärkt die Glaubwürdigkeit.
Anonymität strategisch nutzen: Nutzen Sie anonyme Meldekanäle zum Schutz Ihrer Identität, besonders bei sensiblen Verstößen.
Interne Meldung als erster Schritt: Versuchen Sie zunächst den internen Weg, sofern dieser sicher und vertrauenswürdig erscheint.
Fristen beachten: Melden Sie Verstöße zeitnah für bestmöglichen Schutz und effektive Bearbeitung.
Rechtliche Beratung: Bei komplexen Fällen sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Emotionale Unterstützung: Suchen Sie Unterstützung bei Vertrauenspersonen oder Beratungsstellen, da Hinweisgeber-Situationen psychisch belastend sein können.
Klare Verfahren: Etablieren Sie transparente und niedrigschwellige Meldeverfahren, die für alle Beschäftigten leicht nutzbar sind.
Regelmäßige Schulungen: Informieren Sie Mitarbeiter und Führungskräfte über das Hinweisgebersystem und Schutzrechte.
Vertrauen aufbauen: Kommunizieren Sie den Schutz von Hinweisgebern glaubwürdig. Führungskräfte sollten eine offene Feedback-Kultur vorleben.
Neutrale Bearbeitung: Stellen Sie objektive, faire und zeitnahe Bearbeitung aller Hinweise sicher.
Präventive Maßnahmen: Entwickeln Sie wirksame Compliance-Systeme zur Verhinderung von Verstößen.
Für den professionellen Betrieb einer internen Meldestelle ist entsprechende Fachkunde unerlässlich. Verschiedene Organisationen bieten spezialisierte Zertifizierungen für Hinweisgebersysteme nach EU-Richtlinie an, die folgende Bereiche umfassen:
Das Hinweisgeberschutzgesetz entwickelt sich in der praktischen Anwendung weiter. Die Rechtsprechung wird wichtige Präzisierungen liefern, während sich die Compliance-Kultur in deutschen Unternehmen professionalisiert. Die EU arbeitet an weiteren Initiativen zur Stärkung des Hinweisgeberschutzes, die zu zusätzlichen Anforderungen führen können.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schafft einen starken Rechtsrahmen für den Schutz von Personen, die Verstöße melden. Durch klare Definitionen, wirksame Schutzmaßnahmen und professionelle Bearbeitungsverfahren wird eine Kultur der Compliance und Transparenz gefördert. Unternehmen profitieren von der frühzeitigen Risikoerkennung, während Hinweisgeber Rechtssicherheit und umfassenden Schutz erhalten. Die erfolgreiche Umsetzung erfordert Engagement, Professionalität und kontinuierliche Weiterentwicklung aller Beteiligten.
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Alle Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße melden, sind umfassend geschützt – unabhängig davon, ob sie aktuell beschäftigt sind, sich beworben haben oder früher für das Unternehmen tätig waren.
Anonyme Hinweise sind möglich und rechtlich geschützt. Der Schutz vor Repressalien gilt auch dann, wenn die Identität später bekannt wird.
Eine Eingangsbestätigung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Die abschließende Bearbeitung sollte grundsätzlich innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
Ja, Hinweise können über jedes Unternehmen abgegeben werden, auch wenn dieses nicht zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet ist.
Gutgläubige Hinweise sind auch dann geschützt, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist. Nur bei vorsätzlich falschen Anschuldigungen entfällt der Schutz.
Alle Verstöße gegen EU-Recht in den vom HinSchG erfassten Bereichen sowie schwere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehören Korruption, Betrug, Geldwäsche, Umwelt-, Verbraucher-, Datenschutz– oder Arbeitsschutzverstoße.
Das HinSchG sieht grundsätzlich keine direkten Belohnungen vor. Allerdings haben Hinweisgeber Anspruch auf Schadensersatz bei rechtswidrigen Repressalien.
Dokumentieren Sie alle relevanten Informationen sorgfältig, nutzen Sie offizielle Meldekanäle, halten Sie sich an die Verfahren und suchen Sie bei Unsicherheiten rechtliche Beratung.
Als ext. MSB unterstützen wir Sie bei der Einrichtung einer internen Meldestelle und übernehmen für Sie die Bearbeitung eingereichter Hinweise.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) praxisnah und rechtssicher umzusetzen – digital, so einfach wie möglich und zu fixen Konditionen. Als spezialisierter Beratungsdienstleister und externer Meldestellenbeauftragter stellen wir sicher, dass Ihre interne Meldestelle alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt und Ihre Organisation vor rechtlichen sowie reputativen Risiken geschützt ist.
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