Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen
Von der Schwellwertanalyse zur Maßnahme: Hohes Risiko identifizieren, Betroffenenrechte bewerten, Verarbeitungen dokumentieren und Schutzkonzept entwickeln – DSFA-Pflicht nach Art. 35 DSGVO erfüllen.
Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen und Schutzmaßnahmen definieren
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO bewertet systematisch Risiken für Betroffene bei hochriskanten Datenverarbeitungen. Zunächst erfolgt eine Schwellwertanalyse: Liegt ein hohes Risiko vor? Bei Profiling, systematischer Überwachung oder Verarbeitung sensibler Daten ist eine DSFA verpflichtend. Risiken werden nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe bewertet und TOM dokumentiert.
Welche Risiken wurden identifiziert? Welche Maßnahmen wurden getroffen? Wie hoch ist das Restrisiko? Die vollständige DSFA wird revisionssicher archiviert und kann bei Aufsichtsbehörden-Prüfungen vorgelegt werden. Bei sehr hohen Restrisiken ist eine Vorab-Konsultation der Aufsichtsbehörde erforderlich. Vorgefertigte Templates beschleunigen häufige DSFA-Szenarien.
Diese Funktionen machen DSFA-Prozesse effizient und rechtssicher
Viele Unternehmen scheuen Folgenabschätzungen, weil sie komplex erscheinen. Bei uns werden Sie durch jeden notwendigen Schritt geleitet – von der Erforderlichkeitsprüfung bis zur Risikobewertung. So können Sie auch ohne tiefes Datenschutz-Fachwissen vollständige, rechtssichere Analysen erstellen. Das reduziert Abhängigkeit von externen Beratern.
Ähnliche Verarbeitungen erfordern ähnliche Analysen – warum jedes Mal von vorn beginnen? Sie können bestehende Folgenabschätzungen als Vorlage nutzen und bei Änderungen schnell aktualisieren. Das spart enorm viel Zeit und sorgt für konsistente Qualität über alle Verarbeitungen hinweg.
Viele Risikoanalysen bleiben abstrakt und liefern keine Handlungsanleitung. Sie erhalten konkrete Vorschläge für Schutzmaßnahmen, die Sie direkt umsetzen können. Das verkürzt die Zeit zwischen Erkenntnis und Aktion und macht Ihre Datenverarbeitung messbar sicherer.
Bei Audits oder Behördenanfragen müssen Sie belegen, wie Sie mit Hochrisiko-Verarbeitungen umgehen. Alle Bewertungen, Entscheidungen und Maßnahmen sind jederzeit abrufbar und nachvollziehbar dokumentiert. Sie zeigen Prüfern in Minuten, was Sie sonst mühsam zusammensuchen müssten.
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Häufige Fragen zur Datenschutz-Folgenabschätzungen
Wann ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO verpflichtend?
Eine DSFA ist verpflichtend bei: systematischer und umfassender Bewertung persönlicher Aspekte (Profiling), umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten nach Art. 9 DSGVO, systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche oder neuen Technologien mit hohem Risiko. Die Verarbeitungstätigkeit im VVT zeigt den DSFA-Status.
Wie wird die Schwellwertanalyse durchgeführt?
Die Schwellwertanalyse prüft anhand von Kriterien, ob ein hohes Risiko für Betroffenenrechte vorliegt. Geprüft werden: Datenvolumen, Sensibilität der Daten, Automatisierungsgrad, Gefährdungspotenzial und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen. Bei Erfüllung mehrerer Kriterien ist eine vollständige DSFA durchzuführen.
Können DSFA-Ergebnisse mit Risikoanalysen verknüpft werden?
Ja, DSFA und Risikoanalysen ergänzen sich optimal. Während die DSFA Risiken für Betroffenenrechte bewertet, fokussiert die ISMS-Risikoanalyse auf Informationssicherheit. Identifizierte Risiken können in beiden Systemen verknüpft werden, sodass Schutzmaßnahmen beide Anforderungen erfüllen.
Was sind typische Schutzmaßnahmen aus einer DSFA?
Häufige Maßnahmen sind: Pseudonymisierung oder Anonymisierung, Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, Löschkonzepte, Transparenzmaßnahmen für Betroffene und organisatorische Prozesse. Diese werden als TOM dokumentiert und mit der DSFA verknüpft.
Wann muss eine DSFA wiederholt oder aktualisiert werden?
Eine DSFA muss aktualisiert werden bei: wesentlichen Änderungen der Verarbeitung, neuen Risiken, geänderten Schutzmaßnahmen oder wenn das ursprüngliche Risiko nicht mehr aktuell ist. Empfohlen wird eine jährliche Überprüfung aller DSFAs.
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