Videoüberwachung

Kamera läuft, Achtung!

Datenschutzberatung Würzburg
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    DSGVO-konforme Videoüberwachung

    Videoüberwachung privater Gelände ist in Deutschland ein schwieriges Thema. Wann dürfen Sie Gelände und Räume per Kamera überwachen, und was gilt es zu beachten?

    Die vermeintlich einfache Videoüberwachung bei Sicherheitsproblemen kann einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen darstellen. Die Rechtslage ist nicht immer eindeutig und verunsichert viele Unternehmen. Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.

    Rechtsgrundlage der Videoüberwachung DSGVO

    Die Datenschutzgrundverordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung dar. Wer sich an den Richtlinien orientiert, ist auf der sicheren Seite. Wir fassen die Datenschutzbestimmungen hier zusammen.

    Wir beraten Unternehmen an folgenden Standorten

    Wir unterstützen Sie als externer Datenschutzbeauftragter unter anderem in folgenden Städten und den dazugehörigen Regionen (remote und/oder vor Ort):

    Berlin, München, Hamburg, Münster, Düsseldorf, Köln, Frankfurt, Leipzig, Dortmund, Bochum, Bielefeld, Bonn, Bremen, Essen, Freiburg, Hannover, Osnabrück, Würzburg, Dresden, Stuttgart uvm.

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    Ihr Datenschutzbeauftragter

    Jörg ter Beek

    • zehnjährige Praxiserfahrung
    • TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
    • ISMS-Auditor
    • Expertise in Datenschutzberatung und IT-Security

    Weitere Informationen zu Jörg ter Beek finden Sie auf seinem XING-Profil oder LinkedIn-Profil.

    Ist Kameraüberwachung erlaubt?

    Grundsätzlich dürfen Sie eine Videoüberwachung mit stationären Kameras oder Kameradrohnen einrichten, wenn es kein milderes Mittel gibt und wenn Sie ein berechtigtes Interesse für konkret benannte Zwecke darlegen können. Zulässige konkrete Zwecke sind beispielsweise

     

    • Verhinderung von Straftaten
    • dem Schutz von Eigentum und anderen Vermögenswerten
    • der Beweissicherung für Zivilansprüche
    • abschreckende Wirkung vor unberechtigtem Zutritt und strafbaren Handlungen in Geschäftsräumen
    • die Wahrnehmung des Hausrechts (Zutrittskontrolle)
    • das Durchsetzen der Hausordnung
    • die Beweissicherung zur Strafverfolgung oder zum Schutz des Hausrechts (Zugangskontrolle)

    Aber: Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild – auch am eigenen Bewegtbild, also etwa einem Video. Daher spielt es eine große Rolle, wie detailliert der Gefilmte auf den Bildern der Videoüberwachung erkennbar und ob er sogar identifizierbar ist, denn dadurch wird in die Grundrechte des Aufgezeichneten eingegriffen.

     

    Zwecke vs. Risiken

    Juristisch gesagt besteht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen durch die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO). Als hohe Risiken gelten beispielsweise

    • Diskriminierung
    • Identitätsdiebstahl
    • Profilerstellung durch Bewertung persönlicher Aspekte
    • Rufschädigung

    Diese Aspekte könnten der Videoüberwachung entgegenstehen und müssen daher gegen die angestrebten Zwecke abgewogen werden. Vielleicht kann der Zweck auch auf für die Personen weniger riskantem Wege erreicht werden.

    Deshalb prüfen Sie vor dem Einsatz einer Videoüberwachung, ob es nicht mildere Mittel mit geringeren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre gibt, die denselben Zweck erfüllen könnten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

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    Dann sind Sie hier richtig! Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie zu Ihrem Anliegen.

    Alternativen zur Kameraüberwachung

    Juristisch gesagt besteht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen durch die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO). Als hohe Risiken gelten beispielsweise

    • 1 Alarmanlage
    • 2 Ladendedektiv
    • 3 Nachtwächter
    • 4 Schrankanlage vor dem Parkplatz
    • 5 Nachtlagerung wertvoller Gegenstände im Tresor
    • 6 limitierte Zutrittsberechtigungen

    Auch die Dauer der Videoüberwachung (rund um die Uhr etc.), die Dauer der Datenspeicherung sowie der erfasste Bereich (Eingangsbereich, Geschäftsraum, Lager, Parkplatz etc.) sind von Bedeutung. Denn eine Videoüberwachung gilt besonders dann als ein intensiver Eingriff in die Rechte der Betroffenen, wenn

    • die Beobachteten sich normgerecht verhalten und damit keinen Anlass für eine Überwachung geben
    • die Überwachung einen Raum ununterbrochen unter Kontrolle hält und Betroffene ihr nicht ausweichen können (z. B. im Fahrstuhl oder im Eingangsbereich von Mehrfamilienhäusern)

    Solche Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn mindestens gleichgewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen. Hierzu zählt vor allem der Schutz von Leben und Gesundheit.

    Wo ist eine Überwachungskamera (nicht) erlaubt?

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    Überwachung möglich

    in seltenen Ausnahmefällen

    • Treppenhäuser in Mietshäusern
    • öffentliche Straßen
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    Überwachung ausgeschlossen

    • Sozial- und Pausenräume der Mitarbeiter
    • Umkleiden und Duschen (in Geschäften / Firmen / Freibädern etc.)
    • Wasch- und Schlafräume
    • Toiletten
    • Gastronomie

    Kameraüberwachung von Außengeländen

    Bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen sowie in Fahrzeugen gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort sich aufhaltenden Personen als berechtigtes Interesse (§ 4 BDSG-neu). Sie dürfen dort also Videoaufzeichnungen vornehmen, wenn Sie das Wohlergehen Ihrer Gäste oder Kunden schützen möchten.

    Bringen Sie eine Mitteilung mit den Pflichtangaben der DSGVO gut sichtbar an der Einfahrt oder dem Zugang zu den Anlagen an, etwa ein Schild, auf dem Sie auf die Videoüberwachung hinweisen. Nutzen Sie einige Kameras für einen anderen Zweck, ist hierfür ein weiteres Schild erforderlich.

    Bei nicht öffentlich zugänglichen Geländen muss der konkrete Zweck der Videoüberwachung ausdrücklich benannt werden. Außerdem sollen so wenig Daten wie möglich erfasst werden (Datenminimierung).

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    Beispiel - Kameraüberwachung von Außengeländen

    Die 24-Stunden-Überwachung eines nicht sicherheitsrelevanten Firmengeländes dürfte unangemessen sein. Wenn Sie das Gelände aber außerhalb der Geschäftszeiten bzw. ausschließlich nachts mit Kameras überwachen, um Beschädigungen und Diebstahl vorzubeugen, ist dies zumeist erlaubt.

    Die Beobachtung von Nachbargrundstücken ist in jedem Fall unzulässig.

    Videoüberwachung von Betrieben mit Firmengelände

    Betriebe mit Außenanlagen, etwa Tankstellen oder Auslieferungslager, setzen gern Kameras zur Überwachung der Tank- oder Beladevorgänge ein, um Diebstähle zu verhindern. Hierfür dürften dieselben Regeln gelten wie für die Videoüberwachung in Gebäuden, wobei Tankstellen den öffentlich zugänglichen, Logistiklager eher den nicht öffentlich zugänglichen Räumen entsprechen.

    Videoüberwachung in Gebäuden

    Es gibt Unterschiede zwischen den Bestimmungen für

    • öffentlich zugängliche Räume, etwa Geschäftsräume mit Publikumsverkehr
    • nicht-öffentlich zugängliche Räume, etwa Büros oder Produktionsstätten

    Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, etwa einem Ladengeschäft, muss den Kunden und auch den Mitarbeitern ausdrücklich und so früh wie möglich mitgeteilt werden, etwa durch ein Schild am Eingang. Darauf muss der Zweck der Überwachung, beispielsweise Diebstahlsvermeidung, ausdrücklich angegeben werden. Wägen Sie die Interessen der Kunden und Mitarbeiter sorgfältig gegen die Interessen des Unternehmens ab und dokumentieren Sie das Ergebnis.

    Die erhobenen Daten dürfen Sie ausschließlich für den angegebenen Zweck nutzen. Die einzige Ausnahme ist die Verfolgung einer Straftat. In diesem Fall dürfen die Daten ohne Genehmigung des Betroffenen an Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Anwalt weitergegeben werden.

    In nicht öffentlich zugänglichen Räumen dürfen Sie keine generelle Videoüberwachung einrichten.

    Kameraüberwachung am Arbeitsplatz

    Eine Überwachung von Mitarbeitern ist grundsätzlich unzulässig. Die Videoüberwachung gilt als besonders umfassende Überwachungsform mit schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte. Sie darf deshalb nur bei schwerwiegenden Gründen eingesetzt werden und auch nur, wenn es keine Maßnahmen gibt, die weniger in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einschneiden.

    Dies ist normalerweise der Schutz von Leben und Gesundheit, beispielsweise bei der Prävention von Überfällen (Kassenbereiche, Geldtransporter). Hier dürfen Mitarbeiter und auch Kunden offen, also mit sichtbarer Kamera, beobachtet werden. Bei einer offenen Videoüberwachung sollten Sie alle betroffenen Mitarbeiter von der Videoüberwachung unterrichten und sich ihr Einverständnis zweckgebunden, eindeutig, freiwillig und widerrufbar schriftlich einholen.

    Bei der Formulierung ist Ihnen sicherlich ein Jurist oder der Datenschutzbeauftragte behilflich. Bei der Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Auch die Kunden müssen Sie über ein Schild oder Aushang darauf hinweisen, dass der Bereich videoüberwacht wird. Ein weiterer schwerwiegender Grund für eine Videoüberwachung ist die Aufdeckung von Straftaten im Arbeitsverhältnis. Hierfür dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, wenn

    • tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat (Dokumentationspflicht vor Beginn der Videoüberwachung!)
    • die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist
    • das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

    Denkbar ist sowohl eine offene als auch eine verdeckte Videoüberwachung. Bei verdeckten Videoüberwachungen müssen Sie vor allem die Überwachung nicht beteiligter Mitarbeiter, Kunden und anderer Personen vermeiden.

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    Beispiel - Kameraüberwachung am Arbeitsplatz

    Eine Kamera, die ein komplettes Großraumbüro filmt, ist für die Wahrung des Hausrechtes unangemessen. Auch die Videoüberwachung der gesamten Belegschaft als eine Art verdachtslose „vorsorgliche Kontrolle“ verstößt nach geltender Rechtsprechung gegen die Menschenwürde.

    Solche nicht datenschutzkonform gewonnenen Videoaufzeichnungen von Mitarbeitern können Sie vor Gericht nicht verwenden. Zulässige verdeckte Videoüberwachungen sind immer anlassbezogen, richten sich gegen einen bestimmten Mitarbeiter und sind so kurz wie möglich.

    Müssen Überwachungskameras ausgeschildert werden?

    Personen müssen darüber informiert sein und die Wahl haben, ob sie sich in videoüberwachte Gebiete begeben möchten. Deshalb müssen sie auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden, und zwar bevor sie die videoüberwachte Zone betreten.

     

    Mit Cortina Consult sind Sie auf der sicheren Seite

    Wir informieren Sie über den aktuellen Stand der DSGVO zum Thema Videoüberwachung.

    Wie muss Videoüberwachung gekennzeichnet sein?

    Dieser Hinweis erfolgt zumeist über ein Schild. Für dieses Schild gibt es derzeit keine vorgeschriebene Form. Allerdings muss es auffällig gestaltet und deutlich sichtbar angebracht sein und alle Informationen, die § 13 DSGVO vorgibt, klar erkennbar enthalten. Das sind:

     

    • 1 Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Videoaufzeichnung und die damit verbundene Datenerhebung samt einem gut erkennbaren Piktogramm einer Kamera
    • 2 Der Verantwortliche für die Datenerhebung mit allen Kontaktdaten
    • 3 ein mindestens stichwortartiger Hinweis auf den Verarbeitungszweck mit Rechtsgrundlage (entsprechend Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO)
    • 4 das berechtigte Interesse zur Videoüberwachung
    • 5 die Speicherdauer der Videodaten
    • 6 die Empfänger der Videodaten
    • 7 gegebenenfalls geplante Drittlandtransfers der Daten
    • 8 die Kontaktdaten des Datenschutzverantwortlichen
    • 9 Angaben zur Übermittlung an Dritte
    • 10 Ein Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen, wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten etc.

    Die Angaben zu den Punkten 5-10 können Sie auch über eine geeignete, übersichtliche und rund um die Uhr erreichbare Internetseite oder einen Aushang bekanntgeben. In diesem Fall sollte das Schild die exakte Adresse für die weiteren Informationen enthalten.

    Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine verdeckte Videoüberwachung ohne ihre Bekanntgabe erfolgen, allerdings nur im nicht öffentlichen Raum. Dafür muss ein konkreter Verdacht auf eine Straftat bestehen und die Videoüberwachung daher gezielt und anlassbezogen angewandt werden (siehe „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“).

    Videoüberwachung Schild - Mustertext

    datenschutzbeauftragter-dsb

    Verantwortlicher

    Maxi Mustermann GmbH

    Msterstr. 45

    12345 Muster

    [email protected]

    datenschutzberatung

    Zweck

    Die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Vermeidung von Straftaten sowie zur Beweissicherung bei Sraftaten. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1lit.f) DSGVO, wobei unsere Interessen sich aus den vorgenannten Zwecken ergeben.

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    Weitere Hinweise

    Weitere Hinweise zum Datenschutz (insbesondere Ihren Rechten), zur Speicherdauer sowie Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten finden Sie im Internet unter: www.mustermann.de/video. Alternativ können Sie die Informationen auch jederzeit bei uns anfordern.

    Videoüberwachung DSGVO Checkliste

    Nach genauerer Betrachtung der Rechtsgrundlage und Abwägen der Alternativen. Mithilfe eines Datenschutzbeauftragten, sollten weitere Vorkehrungen getroffen werden, um die Videoüberwachung DSGVO-konform durchzuführen.

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    Videoüberwachung DSGVO-konfrom gestalten?

    Effizientes Datenschutzmanagement durch TÜV-zertifizierten Datenschutzberater – bundesweit, vor Ort, persönlich.

    Wir unterstützen Sie unter anderem als externer Datenschutzbeauftragter München oder externer Datenschutzbeauftragter Frankfurt.

    Datensicherheit & TOM mithilfe eines Datenschutzbeauftragten umsetzen

    Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten bei der Videoüberwachung ist neben der oben genannten Interessenabwägung eine sorgfältige Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen und diese zu dokumentieren.https://cortina-consult.com/datenschutz-folgeabschaetzung/

    Außerdem muss er die Verarbeitungsdokumentation aktualisieren und prüfen, welche technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen (TOM) erforderlich sind, um die Daten vor der Einsicht Dritter zu schützen. Hierfür wird er ein Berechtigungs- und ein Löschkonzept für Ihr Unternehmen erstellen.

    Was ist beim Einsatz der Videoüberwachung zu beachten?

    Wenn Sie bei der Videoüberwachung personenbezogene Daten erheben (z.B. Personen, Gesichter oder Kfz-Kennzeichen), müssen Sie die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung ausdrücklich angeben, sonst dürfen Sie diese Daten nicht erheben (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

    Außerdem sollten Sie schon beim Einkauf der Videotechnik auf „eingebauten Datenschutz“ achten. Nicht benötigte bzw. datenschutzrechtlich unzulässige Funktionen (z. B. freie Schwenkbarkeit, umfassende Überwachung per Dome-Kamera, Zoomfähigkeit, Funkübertragung, Internetveröffentlichung, Audioaufnahme) sollten von der Technik nicht unterstützt oder zumindest bei der Inbetriebnahme dauerhaft deaktiviert werden.

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    Achtung bei biometrischen Daten

    Biometrische Daten aus Videoüberwachungen dürfen in Deutschland nicht zur eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen genutzt werden (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Falls die technische Hard- oder Software Identifizierungen möglich macht, müssen diese Funktionen dauerhaft deaktiviert werden. Der Datenschutzbeauftragte wird diese Deaktivierung regelmäßig überprüfen.

    Rechtlich besonders kritisch ist es, wenn die Daten der Kameras drahtlos über Funkstrecken oder das Internet gesendet werden und dadurch Unbefugte Zugriff darauf erlangen könnten, um dann Bewegungsprofile der Gefilmten zu erstellen – solche Systeme sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht verwenden.

    Übrigens: Auch eine Videobeobachtung ohne Aufzeichnung (Video-Gegensprechanlagen, On-the-Fly-Überwachung) und sogar funktionslose Kameraattrappen müssen genauso auf Erforderlichkeit und Zulässigkeit nach der DSGVO geprüft werden wie aufzeichnende Systeme. Auch hier müssen die Überwachten über die Videobeobachtung informiert werden.

    FAQ

    Häufige Fragen zur Videoüberwachung

    Darf ich bei der Videoüberwachung Ton aufzeichnen?

    Nein, Tonaufnahmen sind bei jeder Form der Videoüberwachung nicht erlaubt. Eventuelle Audiofunktionen der Kamera und der Software müssen Sie daher deaktivieren. Das unbefugte Abhören des vertraulich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar.

    Speicherdauer: Wie lange müssen oder dürfen Überwachungsaufzeichnungen aufbewahrt werden?

    Die gespeicherten Daten müssen gelöscht werden, sobald sie zur Erreichung des genannten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder der Schutz der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegensteht. Die Datenschutzbehörden gehen im Normalfall von einer zulässigen Speicherdauer zwischen 24 bis 72 Stunden aus, innerhalb derer Sie die Daten ausgewertet haben sollten.

    Allerdings ist es möglich, die Daten erst bei einem Anlass, etwa einem Verdacht auf eine Straftat, auszuwerten (BAG, Urteil vom 23.08.2018, Aktenzeichen 2 AZR 133/18). Die Datenspeicherzeit gehört zu den Informationen über die Kameraüberwachung.

    Wie hoch sind die Strafen bei unzulässiger Videoüberwachung?

    Bereits vor der DSGVO musste ein Waschstraßenbetreiber wegen einer unzulässigen Videoüberwachung im Jahre 2014 eine Geldbuße von 54.000 Euro zahlen. Die aktuellen Geldstrafen dürften deutlich höher ausfallen. Der Strafrahmen der DSGVO benennt ein Strafmaß von bis zu 20 Mio. Euro bzw. vier Prozent des Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

    Sie haben noch Fragen zum Thema oder zum Datenschutz im Allgemeinen?

    Wir helfen Ihnen gerne:

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    Ihr Ansprechpartner

    Jörg ter Beek
    Datenschutzexperte