DSGVO Artikel 63
Kohärenzverfahren - die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Inhaltsverzeichnis DSGVO
Artikel 63 DSGVO
Kohärenzverfahren
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
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