DSGVO Artikel 70
Die Aufgaben des Ausschusses - zur Einhaltung der einheitlichen Anwendung
Inhaltsverzeichnis DSGVO
Artikel 70 DSGVO
Aufgaben des Ausschusses
(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikel 70 und 71 unabhängig.
(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
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Datenschutzexperte